Da der, welcher eine Sache verpfändet, ein bedingtes Recht sie zu veräussern unter ei- ner Bedingung dem andern einräumet (§. 697.), das Recht zu veräussern aber nieman- den als dem Eigenthumsherrn zukommt (§. 257.); so kann auch niemand eine frem- de Sache verpfänden; wiewohl der Eigenthumsherr seine Sache für eines andern Schuld verpfänden kann (§. 195.). Da aber ein jeder sein Recht einem andern überlassen kann (§. cit.); so kann der Gläubiger eine ihm verpfändete Sa- che einem andern, ohne Wissen seines Schuldners, für eben seine Schuld, je- doch nicht für eine grössere Schuld, verpfänden. Woferne man es aber anders verabredet; so kann ohne un- ser Wissen die von uns verpfändete Sache nicht einem andern verpfändet werden (§. 438.).
§. 701.
Wenn ei- ne Sache zwey- mahl verpfän- det wor- den.
Weil das Recht, was einer auf eine ver- pfändete Sache hat, ihm vom Schuldner nicht genommen werden kann (§. 100.); so kann eine uns verpfändete Sache ei- nem andern nicht anders verpfändet werden, als daß unser Recht unbe- schädigt bleibet; folglich wenn beyde Gläubiger davon nicht befriediget werden können, so gehet der erste dem andern vor.
§. 702.
II.Theil 15. Hauptſtuͤck.
§. 700.
Von der Verpfaͤn- dung ei- ner frem- den Sa- che.
Da der, welcher eine Sache verpfaͤndet, ein bedingtes Recht ſie zu veraͤuſſern unter ei- ner Bedingung dem andern einraͤumet (§. 697.), das Recht zu veraͤuſſern aber nieman- den als dem Eigenthumsherrn zukommt (§. 257.); ſo kann auch niemand eine frem- de Sache verpfaͤnden; wiewohl der Eigenthumsherr ſeine Sache fuͤr eines andern Schuld verpfaͤnden kann (§. 195.). Da aber ein jeder ſein Recht einem andern uͤberlaſſen kann (§. cit.); ſo kann der Glaͤubiger eine ihm verpfaͤndete Sa- che einem andern, ohne Wiſſen ſeines Schuldners, fuͤr eben ſeine Schuld, je- doch nicht fuͤr eine groͤſſere Schuld, verpfaͤnden. Woferne man es aber anders verabredet; ſo kann ohne un- ſer Wiſſen die von uns verpfaͤndete Sache nicht einem andern verpfaͤndet werden (§. 438.).
§. 701.
Wenn ei- ne Sache zwey- mahl verpfaͤn- det wor- den.
Weil das Recht, was einer auf eine ver- pfaͤndete Sache hat, ihm vom Schuldner nicht genommen werden kann (§. 100.); ſo kann eine uns verpfaͤndete Sache ei- nem andern nicht anders verpfaͤndet werden, als daß unſer Recht unbe- ſchaͤdigt bleibet; folglich wenn beyde Glaͤubiger davon nicht befriediget werden koͤnnen, ſo gehet der erſte dem andern vor.
§. 702.
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II. Theil 15. Hauptſtuͤck.
§. 700.
Da der, welcher eine Sache verpfaͤndet,
ein bedingtes Recht ſie zu veraͤuſſern unter ei-
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697.), das Recht zu veraͤuſſern aber nieman-
den als dem Eigenthumsherrn zukommt (§.
257.); ſo kann auch niemand eine frem-
de Sache verpfaͤnden; wiewohl der
Eigenthumsherr ſeine Sache fuͤr eines
andern Schuld verpfaͤnden kann (§.
195.). Da aber ein jeder ſein Recht einem
andern uͤberlaſſen kann (§. cit.); ſo kann der
Glaͤubiger eine ihm verpfaͤndete Sa-
che einem andern, ohne Wiſſen ſeines
Schuldners, fuͤr eben ſeine Schuld, je-
doch nicht fuͤr eine groͤſſere Schuld,
verpfaͤnden. Woferne man es aber
anders verabredet; ſo kann ohne un-
ſer Wiſſen die von uns verpfaͤndete
Sache nicht einem andern verpfaͤndet
werden (§. 438.).
§. 701.
Weil das Recht, was einer auf eine ver-
pfaͤndete Sache hat, ihm vom Schuldner
nicht genommen werden kann (§. 100.); ſo
kann eine uns verpfaͤndete Sache ei-
nem andern nicht anders verpfaͤndet
werden, als daß unſer Recht unbe-
ſchaͤdigt bleibet; folglich wenn beyde
Glaͤubiger davon nicht befriediget
werden koͤnnen, ſo gehet der erſte dem
andern vor.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 484. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/520>, abgerufen am 22.11.2024.
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