Weil einem das Pfand nur zur SicherheitVon dem Gebrauch des Pfan- des und dem da- bey ver- ursachten Scha- den. der Schuld übergeben wird (§. 697.); so darf der Gläubiger das Pfand nicht gebrauchen (§. 317.), wenn ihm der Gebrauch desselben nicht von dem, welchem es gehört, eingeräumt wird; welches durch einen besonderen dazu kommen- den Vertrag geschieht (§. 195.). Wenn das Pfand entweder vorsätzlich, oder aus Versehen des Gläubigers verloh- ren geht, oder verschlimmert wird; so muß er den Schaden dem, der es ver- pfändet hat, ersetzen (§. 270.): Weil es aber doch wegen des Schuldners, der es verpfändet hat, bey dem Gläubiger sich be- findet; so darf dieser, wenn ein Unglück geschiehet, dafür nicht stehen. Allein da dieser Grund aufhöret, wenn der Gläu- biger an dem Verzuge das Pfand wie- derzugeben schuld ist; so muß er für den zufälligen Schaden stehn, als wel- cher sich nicht ereignet hätte, wenn es wäre wiedergegeben worden (§. 419.). Weil aber das Pfand zur Sicherheit der Schuld versetzet, die verpfändete Sache aber nicht für die Schuld gegeben wird (§. 697.); so bleibt der Schuldner nichts desto weniger dem Gläubiger verbindlich, wenn das Pfand durch ein Unglück verdirbt, oder so verschlimmert wird,
daß
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Von dem Pfande.
§. 702.
Weil einem das Pfand nur zur SicherheitVon dem Gebꝛauch des Pfan- des und dem da- bey ver- urſachten Scha- den. der Schuld uͤbergeben wird (§. 697.); ſo darf der Glaͤubiger das Pfand nicht gebrauchen (§. 317.), wenn ihm der Gebrauch deſſelben nicht von dem, welchem es gehoͤrt, eingeraͤumt wird; welches durch einen beſonderen dazu kommen- den Vertrag geſchieht (§. 195.). Wenn das Pfand entweder vorſaͤtzlich, oder aus Verſehen des Glaͤubigers verloh- ren geht, oder verſchlimmert wird; ſo muß er den Schaden dem, der es ver- pfaͤndet hat, erſetzen (§. 270.): Weil es aber doch wegen des Schuldners, der es verpfaͤndet hat, bey dem Glaͤubiger ſich be- findet; ſo darf dieſer, wenn ein Ungluͤck geſchiehet, dafuͤr nicht ſtehen. Allein da dieſer Grund aufhoͤret, wenn der Glaͤu- biger an dem Verzuge das Pfand wie- derzugeben ſchuld iſt; ſo muß er fuͤr den zufaͤlligen Schaden ſtehn, als wel- cher ſich nicht ereignet haͤtte, wenn es waͤre wiedergegeben worden (§. 419.). Weil aber das Pfand zur Sicherheit der Schuld verſetzet, die verpfaͤndete Sache aber nicht fuͤr die Schuld gegeben wird (§. 697.); ſo bleibt der Schuldner nichts deſto weniger dem Glaͤubiger verbindlich, wenn das Pfand durch ein Ungluͤck verdirbt, oder ſo verſchlimmert wird,
daß
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Von dem Pfande.
§. 702.
Weil einem das Pfand nur zur Sicherheit
der Schuld uͤbergeben wird (§. 697.); ſo
darf der Glaͤubiger das Pfand nicht
gebrauchen (§. 317.), wenn ihm der
Gebrauch deſſelben nicht von dem,
welchem es gehoͤrt, eingeraͤumt wird;
welches durch einen beſonderen dazu kommen-
den Vertrag geſchieht (§. 195.). Wenn
das Pfand entweder vorſaͤtzlich, oder
aus Verſehen des Glaͤubigers verloh-
ren geht, oder verſchlimmert wird; ſo
muß er den Schaden dem, der es ver-
pfaͤndet hat, erſetzen (§. 270.): Weil
es aber doch wegen des Schuldners, der es
verpfaͤndet hat, bey dem Glaͤubiger ſich be-
findet; ſo darf dieſer, wenn ein Ungluͤck
geſchiehet, dafuͤr nicht ſtehen. Allein
da dieſer Grund aufhoͤret, wenn der Glaͤu-
biger an dem Verzuge das Pfand wie-
derzugeben ſchuld iſt; ſo muß er fuͤr
den zufaͤlligen Schaden ſtehn, als wel-
cher ſich nicht ereignet haͤtte, wenn es
waͤre wiedergegeben worden (§. 419.).
Weil aber das Pfand zur Sicherheit der
Schuld verſetzet, die verpfaͤndete Sache aber
nicht fuͤr die Schuld gegeben wird (§. 697.);
ſo bleibt der Schuldner nichts deſto
weniger dem Glaͤubiger verbindlich,
wenn das Pfand durch ein Ungluͤck
verdirbt, oder ſo verſchlimmert wird,
daß
Von dem
Gebꝛauch
des Pfan-
des und
dem da-
bey ver-
urſachten
Scha-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 485. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/521>, abgerufen am 22.11.2024.
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