daß der Gläubiger dadurch zu dem Seinen nicht gelangen kann.
§. 703.
Von den Unkosten, die aufs Pfand verwen- det wor- den.
Da das Pfand durch ein Versehn des Gläubigers nicht untergehen, oder verschlim- mert werden darf (§. 702.); so ist der Gläubiger schuldig die nothwendigen Unkosten auf dasselbe zu verwenden (§. 297.), welche von dem, der es ver- pfändet hat, wiedergegeben werden müssen (§. 271.).
§. 704.
Vom Contract des Pfandes und der Hypo- thecke.
Der Contract des Pfandes(contra- ctus pignoris) wird derjenige genannt, wo- durch der Schuldner, oder ein anderer an sei- ner statt in einer ihm zugehörigen Sache die Pfandgerechtigkeit, oder Hypothecke einräu- met; und denn wird es ein verabredetes Pfand und Hypothecke genannt (pignus conventionale, hypotheca conventionalis). Es ist aber die Hypothecke entweder eine besondere, welche auf eine gewisse Sache insbesondere, z. E. auf ein Haus, ein Gut, oder eine Bibliothecke, oder in gewissen Sa- chen zusammen genommen gegeben wird; oder eine allgemeine Hypothecke(hypotheca generalis), da man einem sein gantzes Vermö- gen, so wohl das gegenwärtige, als das zu- künftige, verpfändet; folglich begreift die- selbe so wohl die Rechte, als auch die ausstehenden Schulden mit in sich (§. 207.).
§. 705.
II.Theil 15. Hauptſtuͤck.
daß der Glaͤubiger dadurch zu dem Seinen nicht gelangen kann.
§. 703.
Von den Unkoſten, die aufs Pfand verwen- det wor- den.
Da das Pfand durch ein Verſehn des Glaͤubigers nicht untergehen, oder verſchlim- mert werden darf (§. 702.); ſo iſt der Glaͤubiger ſchuldig die nothwendigen Unkoſten auf daſſelbe zu verwenden (§. 297.), welche von dem, der es ver- pfaͤndet hat, wiedergegeben werden muͤſſen (§. 271.).
§. 704.
Vom Contract des Pfandes und der Hypo- thecke.
Der Contract des Pfandes(contra- ctus pignoris) wird derjenige genannt, wo- durch der Schuldner, oder ein anderer an ſei- ner ſtatt in einer ihm zugehoͤrigen Sache die Pfandgerechtigkeit, oder Hypothecke einraͤu- met; und denn wird es ein verabredetes Pfand und Hypothecke genannt (pignus conventionale, hypotheca conventionalis). Es iſt aber die Hypothecke entweder eine beſondere, welche auf eine gewiſſe Sache insbeſondere, z. E. auf ein Haus, ein Gut, oder eine Bibliothecke, oder in gewiſſen Sa- chen zuſammen genommen gegeben wird; oder eine allgemeine Hypothecke(hypotheca generalis), da man einem ſein gantzes Vermoͤ- gen, ſo wohl das gegenwaͤrtige, als das zu- kuͤnftige, verpfaͤndet; folglich begreift die- ſelbe ſo wohl die Rechte, als auch die ausſtehenden Schulden mit in ſich (§. 207.).
§. 705.
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II. Theil 15. Hauptſtuͤck.
daß der Glaͤubiger dadurch zu dem
Seinen nicht gelangen kann.
§. 703.
Da das Pfand durch ein Verſehn des
Glaͤubigers nicht untergehen, oder verſchlim-
mert werden darf (§. 702.); ſo iſt der
Glaͤubiger ſchuldig die nothwendigen
Unkoſten auf daſſelbe zu verwenden
(§. 297.), welche von dem, der es ver-
pfaͤndet hat, wiedergegeben werden
muͤſſen (§. 271.).
§. 704.
Der Contract des Pfandes (contra-
ctus pignoris) wird derjenige genannt, wo-
durch der Schuldner, oder ein anderer an ſei-
ner ſtatt in einer ihm zugehoͤrigen Sache die
Pfandgerechtigkeit, oder Hypothecke einraͤu-
met; und denn wird es ein verabredetes
Pfand und Hypothecke genannt (pignus
conventionale, hypotheca conventionalis).
Es iſt aber die Hypothecke entweder eine
beſondere, welche auf eine gewiſſe Sache
insbeſondere, z. E. auf ein Haus, ein Gut,
oder eine Bibliothecke, oder in gewiſſen Sa-
chen zuſammen genommen gegeben wird; oder
eine allgemeine Hypothecke (hypotheca
generalis), da man einem ſein gantzes Vermoͤ-
gen, ſo wohl das gegenwaͤrtige, als das zu-
kuͤnftige, verpfaͤndet; folglich begreift die-
ſelbe ſo wohl die Rechte, als auch die
ausſtehenden Schulden mit in ſich
(§. 207.).
§. 705.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 486. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/522>, abgerufen am 22.11.2024.
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