Weil der Schuldner, was er schuldig ist, zuVon der natürli- chen Ver- pfän- dung. leisten verbunden (§. 336.), folglich wenn dieses nicht geschehen kann, als wenn er et- was von dem Seinigen verkauft, er auch etwas zu verkaufen schuldig ist, der Gläubiger aber das Recht hat ihn zur Zahlung der Schuld anzuhalten (§. cit.), und deswegen auch das Recht ihn anzuhalten, etwas von dem Sei- nigen, oder, wenn es nöthig ist, alles zu ver- kaufen; so hat von Natur ein jeder ein Recht zu dem Vermögen des Schuld- ners, daß, wenn die Schuld nicht zu gehöriger Zeit bezahlt wird, er davon befriediget wird; folglich ist von Na- tur das Vermögen des Schuldners für jede Schuld verpfändet. Wenn zu die- ser natürlichen Verbindlichkeit die durch den Contract des Pfandes erhaltene dazu kommt, wodurch entweder einige Sachen besonders, oder das gantze Vermögen verpfändet werden (§. 514.); so geht, weil die stärckere Ver- bindlichkeit die schwächere überwindet, die verabredete Verpfändung der natürli- chen vor.
§. 706.
Da die Sachen des Schuldners schon vonWenn man ein Pfand wegen ei- ner an- dern Schuld Natur für seine Schulden verpfändet sind (§. 705.); so kann das Pfand, wenn es der Schuldner auslöset, wegen einer an- dern Schuld innen behalten werden. Und weil das Pfand zur Sicherheit der
Schuld
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Von dem Pfande.
§. 705.
Weil der Schuldner, was er ſchuldig iſt, zuVon der natuͤrli- chen Ver- pfaͤn- dung. leiſten verbunden (§. 336.), folglich wenn dieſes nicht geſchehen kann, als wenn er et- was von dem Seinigen verkauft, er auch etwas zu verkaufen ſchuldig iſt, der Glaͤubiger aber das Recht hat ihn zur Zahlung der Schuld anzuhalten (§. cit.), und deswegen auch das Recht ihn anzuhalten, etwas von dem Sei- nigen, oder, wenn es noͤthig iſt, alles zu ver- kaufen; ſo hat von Natur ein jeder ein Recht zu dem Vermoͤgen des Schuld- ners, daß, wenn die Schuld nicht zu gehoͤriger Zeit bezahlt wird, er davon befriediget wird; folglich iſt von Na- tur das Vermoͤgen des Schuldners fuͤr jede Schuld verpfaͤndet. Wenn zu die- ſer natuͤrlichen Verbindlichkeit die durch den Contract des Pfandes erhaltene dazu kommt, wodurch entweder einige Sachen beſonders, oder das gantze Vermoͤgen verpfaͤndet werden (§. 514.); ſo geht, weil die ſtaͤrckere Ver- bindlichkeit die ſchwaͤchere uͤberwindet, die verabredete Verpfaͤndung der natuͤrli- chen vor.
§. 706.
Da die Sachen des Schuldners ſchon vonWenn man ein Pfand wegen ei- ner an- dern Schuld Natur fuͤr ſeine Schulden verpfaͤndet ſind (§. 705.); ſo kann das Pfand, wenn es der Schuldner ausloͤſet, wegen einer an- dern Schuld innen behalten werden. Und weil das Pfand zur Sicherheit der
Schuld
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Von dem Pfande.
§. 705.
Weil der Schuldner, was er ſchuldig iſt, zu
leiſten verbunden (§. 336.), folglich wenn
dieſes nicht geſchehen kann, als wenn er et-
was von dem Seinigen verkauft, er auch etwas
zu verkaufen ſchuldig iſt, der Glaͤubiger aber
das Recht hat ihn zur Zahlung der Schuld
anzuhalten (§. cit.), und deswegen auch das
Recht ihn anzuhalten, etwas von dem Sei-
nigen, oder, wenn es noͤthig iſt, alles zu ver-
kaufen; ſo hat von Natur ein jeder ein
Recht zu dem Vermoͤgen des Schuld-
ners, daß, wenn die Schuld nicht zu
gehoͤriger Zeit bezahlt wird, er davon
befriediget wird; folglich iſt von Na-
tur das Vermoͤgen des Schuldners fuͤr
jede Schuld verpfaͤndet. Wenn zu die-
ſer natuͤrlichen Verbindlichkeit die durch den
Contract des Pfandes erhaltene dazu kommt,
wodurch entweder einige Sachen beſonders,
oder das gantze Vermoͤgen verpfaͤndet werden
(§. 514.); ſo geht, weil die ſtaͤrckere Ver-
bindlichkeit die ſchwaͤchere uͤberwindet, die
verabredete Verpfaͤndung der natuͤrli-
chen vor.
Von der
natuͤrli-
chen Ver-
pfaͤn-
dung.
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Da die Sachen des Schuldners ſchon von
Natur fuͤr ſeine Schulden verpfaͤndet ſind (§.
705.); ſo kann das Pfand, wenn es der
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 487. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/523>, abgerufen am 22.11.2024.
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