baulichen Wesen, oder zur Ausbesserung der Wand und der Säule die Unterstützung des Hauses, so darauf ruhet, nicht gehöret; so muß der Eigenthumsherr des herrschenden Guts auf seine Kosten das sinckende Haus unterstützen. Die Servitut von einem einzufugenden Balcken (das Tram- recht servitus tigni immittendi) nennt man, wenn einem erlaubt ist einen Balcken, oder etwas anders, was zum Sparrwerck des Hau- ses dient, in des Nachbars Wand zu legen, daß es darauf ruhe; daher entsteht eben die Verbindlichkeit bey dem Eigen- thümer des dienstbahren Guts, die wir zuvor angezeigt haben. Ferner nennt man die Servitut des Weiterheraus- bauens(servitus projiciendi), wenn ein Gebäude über des andern Grund und Boden, oder was auf denselben gebaut ist, herüber ge- het, gleichwohl aber auf dem Gebäude des Nachbars nirgends ruhet. Die Servitut nicht höher zu bauen(servitus altius non tollendi) ist, wenn der Eigenthümer des herr- schenden Guts verbieten kann, daß der Ei- genthümer des dienstbahren sein Gebäude nicht höher aufführen darf: im Gegentheil kann man die Servitut höher zu bauen (servitus altius tollendi) nennen, wenn einer zum Vortheil des Nachbars kein niedrigers Gebäude haben darf, als er itzt hat. Die Servitut der Lichts(servitus luminum) nennt man die, wenn einer leiden muß, daß
man
Von den Servituten.
baulichen Weſen, oder zur Ausbeſſerung der Wand und der Saͤule die Unterſtuͤtzung des Hauſes, ſo darauf ruhet, nicht gehoͤret; ſo muß der Eigenthumsherr des herrſchenden Guts auf ſeine Koſten das ſinckende Haus unterſtuͤtzen. Die Servitut von einem einzufugenden Balcken (das Tram- recht ſervitus tigni immittendi) nennt man, wenn einem erlaubt iſt einen Balcken, oder etwas anders, was zum Sparrwerck des Hau- ſes dient, in des Nachbars Wand zu legen, daß es darauf ruhe; daher entſteht eben die Verbindlichkeit bey dem Eigen- thuͤmer des dienſtbahren Guts, die wir zuvor angezeigt haben. Ferner nennt man die Servitut des Weiterheraus- bauens(ſervitus projiciendi), wenn ein Gebaͤude uͤber des andern Grund und Boden, oder was auf denſelben gebaut iſt, heruͤber ge- het, gleichwohl aber auf dem Gebaͤude des Nachbars nirgends ruhet. Die Servitut nicht hoͤher zu bauen(ſervitus altius non tollendi) iſt, wenn der Eigenthuͤmer des herr- ſchenden Guts verbieten kann, daß der Ei- genthuͤmer des dienſtbahren ſein Gebaͤude nicht hoͤher auffuͤhren darf: im Gegentheil kann man die Servitut hoͤher zu bauen (ſervitus altius tollendi) nennen, wenn einer zum Vortheil des Nachbars kein niedrigers Gebaͤude haben darf, als er itzt hat. Die Servitut der Lichts(ſervitus luminum) nennt man die, wenn einer leiden muß, daß
man
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0529"n="493"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von den Servituten.</hi></fw><lb/>
baulichen Weſen, oder zur Ausbeſſerung der<lb/>
Wand und der Saͤule die Unterſtuͤtzung des<lb/>
Hauſes, ſo darauf ruhet, nicht gehoͤret; <hirendition="#fr">ſo muß<lb/>
der Eigenthumsherr des herrſchenden<lb/>
Guts auf ſeine Koſten das ſinckende<lb/>
Haus unterſtuͤtzen. Die Servitut von<lb/>
einem einzufugenden Balcken</hi> (das Tram-<lb/>
recht <hirendition="#aq">ſervitus tigni immittendi</hi>) nennt man,<lb/>
wenn einem erlaubt iſt einen Balcken, oder<lb/>
etwas anders, was zum Sparrwerck des Hau-<lb/>ſes dient, in des Nachbars Wand zu legen,<lb/>
daß es darauf ruhe; daher <hirendition="#fr">entſteht eben<lb/>
die Verbindlichkeit bey dem Eigen-<lb/>
thuͤmer des dienſtbahren Guts, die wir<lb/>
zuvor angezeigt haben.</hi> Ferner nennt<lb/>
man die <hirendition="#fr">Servitut des Weiterheraus-<lb/>
bauens</hi><hirendition="#aq">(ſervitus projiciendi),</hi> wenn ein<lb/>
Gebaͤude uͤber des andern Grund und Boden,<lb/>
oder was auf denſelben gebaut iſt, heruͤber ge-<lb/>
het, gleichwohl aber auf dem Gebaͤude des<lb/>
Nachbars nirgends ruhet. <hirendition="#fr">Die Servitut<lb/>
nicht hoͤher zu bauen</hi><hirendition="#aq">(ſervitus altius non<lb/>
tollendi)</hi> iſt, wenn der Eigenthuͤmer des herr-<lb/>ſchenden Guts verbieten kann, daß der Ei-<lb/>
genthuͤmer des dienſtbahren ſein Gebaͤude<lb/>
nicht hoͤher auffuͤhren darf: im Gegentheil<lb/>
kann man <hirendition="#fr">die Servitut hoͤher zu bauen</hi><lb/><hirendition="#aq">(ſervitus altius tollendi)</hi> nennen, wenn einer<lb/>
zum Vortheil des Nachbars kein niedrigers<lb/>
Gebaͤude haben darf, als er itzt hat. <hirendition="#fr">Die<lb/>
Servitut der Lichts</hi><hirendition="#aq">(ſervitus luminum)</hi><lb/>
nennt man die, wenn einer leiden muß, daß<lb/><fwplace="bottom"type="catch">man</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[493/0529]
Von den Servituten.
baulichen Weſen, oder zur Ausbeſſerung der
Wand und der Saͤule die Unterſtuͤtzung des
Hauſes, ſo darauf ruhet, nicht gehoͤret; ſo muß
der Eigenthumsherr des herrſchenden
Guts auf ſeine Koſten das ſinckende
Haus unterſtuͤtzen. Die Servitut von
einem einzufugenden Balcken (das Tram-
recht ſervitus tigni immittendi) nennt man,
wenn einem erlaubt iſt einen Balcken, oder
etwas anders, was zum Sparrwerck des Hau-
ſes dient, in des Nachbars Wand zu legen,
daß es darauf ruhe; daher entſteht eben
die Verbindlichkeit bey dem Eigen-
thuͤmer des dienſtbahren Guts, die wir
zuvor angezeigt haben. Ferner nennt
man die Servitut des Weiterheraus-
bauens (ſervitus projiciendi), wenn ein
Gebaͤude uͤber des andern Grund und Boden,
oder was auf denſelben gebaut iſt, heruͤber ge-
het, gleichwohl aber auf dem Gebaͤude des
Nachbars nirgends ruhet. Die Servitut
nicht hoͤher zu bauen (ſervitus altius non
tollendi) iſt, wenn der Eigenthuͤmer des herr-
ſchenden Guts verbieten kann, daß der Ei-
genthuͤmer des dienſtbahren ſein Gebaͤude
nicht hoͤher auffuͤhren darf: im Gegentheil
kann man die Servitut hoͤher zu bauen
(ſervitus altius tollendi) nennen, wenn einer
zum Vortheil des Nachbars kein niedrigers
Gebaͤude haben darf, als er itzt hat. Die
Servitut der Lichts (ſervitus luminum)
nennt man die, wenn einer leiden muß, daß
man
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 493. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/529>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.