Was aber das Recht sey Sand zu graben, Steine zu brechen, verdorrte Aeste zu sammlen, Eicheln aufzulesen, zu jagen, versteht man aus den blossen Nahmen. Aber das Recht Pfähle zu nehmen(jus peda- menta sumendi) ist die Servitut, da wir leiden müssen, daß einer aus unserm Walde, oder Höltzern Pfähle vor Bäume, oder Wein- stöcke, oder an Hopfen, oder Bonen Stangen nehmen darf. Aber das Recht Holtz zu holen(jus lignandi) ist die Servitut, da man leiden muß, daß einer zu einem gewis- sen Gebrauche Holtz zum Nutzen seines Guts in unserem Walde, oder Höltzern schlagen darf. Von allen diesen Gerechtigkeiten versteht es sich, daß alles dieses dem herrschenden Gute verwilliget worden, ohne wel- ches es sich seines Rechtes nicht bedie- nen könte, indem sonst die Servitut unnü- tze seyn würde; wie auch daß das Recht des herrschenden Guts durch eine Be- dingung, die dem Einräumen hinzu- gefügt worden, auf alle mögliche Wei- se erweitert und eingeschränckt wer- den könne (§. 710.).
§. 713.
Was von den Servituten, oder Dienstbar-Von dem Nieß- brauch. keiten der Sachen bis hieher gesagt worden, gilt auch von den persönlichen. Unter den- selben hat einen besondern Vorzug der Nieß- brauch(ususfructus), welcher eine persön- liche Servitut ist, da der Eigenthümer lei-
den
Nat. u. Völckerrecht. J i
Von den Servituten.
Was aber das Recht ſey Sand zu graben, Steine zu brechen, verdorrte Aeſte zu ſammlen, Eicheln aufzuleſen, zu jagen, verſteht man aus den bloſſen Nahmen. Aber das Recht Pfaͤhle zu nehmen(jus peda- menta ſumendi) iſt die Servitut, da wir leiden muͤſſen, daß einer aus unſerm Walde, oder Hoͤltzern Pfaͤhle vor Baͤume, oder Wein- ſtoͤcke, oder an Hopfen, oder Bonen Stangen nehmen darf. Aber das Recht Holtz zu holen(jus lignandi) iſt die Servitut, da man leiden muß, daß einer zu einem gewiſ- ſen Gebrauche Holtz zum Nutzen ſeines Guts in unſerem Walde, oder Hoͤltzern ſchlagen darf. Von allen dieſen Gerechtigkeiten verſteht es ſich, daß alles dieſes dem herrſchenden Gute verwilliget worden, ohne wel- ches es ſich ſeines Rechtes nicht bedie- nen koͤnte, indem ſonſt die Servitut unnuͤ- tze ſeyn wuͤrde; wie auch daß das Recht des herrſchenden Guts durch eine Be- dingung, die dem Einraͤumen hinzu- gefuͤgt worden, auf alle moͤgliche Wei- ſe erweitert und eingeſchraͤnckt wer- den koͤnne (§. 710.).
§. 713.
Was von den Servituten, oder Dienſtbar-Von dem Nieß- brauch. keiten der Sachen bis hieher geſagt worden, gilt auch von den perſoͤnlichen. Unter den- ſelben hat einen beſondern Vorzug der Nieß- brauch(uſusfructus), welcher eine perſoͤn- liche Servitut iſt, da der Eigenthuͤmer lei-
den
Nat. u. Voͤlckerrecht. J i
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Von den Servituten.
Was aber das Recht ſey Sand zu graben,
Steine zu brechen, verdorrte Aeſte zu
ſammlen, Eicheln aufzuleſen, zu jagen,
verſteht man aus den bloſſen Nahmen. Aber
das Recht Pfaͤhle zu nehmen (jus peda-
menta ſumendi) iſt die Servitut, da wir
leiden muͤſſen, daß einer aus unſerm Walde,
oder Hoͤltzern Pfaͤhle vor Baͤume, oder Wein-
ſtoͤcke, oder an Hopfen, oder Bonen Stangen
nehmen darf. Aber das Recht Holtz zu
holen (jus lignandi) iſt die Servitut, da
man leiden muß, daß einer zu einem gewiſ-
ſen Gebrauche Holtz zum Nutzen ſeines Guts
in unſerem Walde, oder Hoͤltzern ſchlagen darf.
Von allen dieſen Gerechtigkeiten verſteht es
ſich, daß alles dieſes dem herrſchenden
Gute verwilliget worden, ohne wel-
ches es ſich ſeines Rechtes nicht bedie-
nen koͤnte, indem ſonſt die Servitut unnuͤ-
tze ſeyn wuͤrde; wie auch daß das Recht
des herrſchenden Guts durch eine Be-
dingung, die dem Einraͤumen hinzu-
gefuͤgt worden, auf alle moͤgliche Wei-
ſe erweitert und eingeſchraͤnckt wer-
den koͤnne (§. 710.).
§. 713.
Was von den Servituten, oder Dienſtbar-
keiten der Sachen bis hieher geſagt worden,
gilt auch von den perſoͤnlichen. Unter den-
ſelben hat einen beſondern Vorzug der Nieß-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 497. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/533>, abgerufen am 22.11.2024.
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