Da der Nießbrauch ein persönliches Recht ist (§. 713.); so hört es mit dem Tode auf (§. 400.). Es hört auch auf, wenn es der Usufructuarius erläßt; und da eine Sache, die nicht mehr vorhan- den, nicht genutzt und gebraucht werden kann; so geschieht es auch durch den Unter- gang der Sache. Endlich auch nach Verfließung der Zeit, auf die er ein- geräumet worden (§. 317.). Daher folgt, daß wenn ein Haus, weil es alt ist, ein- fällt, oder abbrennt, und ein neues erbauet wird, der Usufructuarius kei- nen Nießbrauch an demselben hat.
§. 719.
Von dem Nieß- brauch ähnlichen Rechte.
Ein dem Nießbrauch ähnliches Recht(quasi ususfructus) wird die persön- liche Servitut genannt, da man leiden muß, daß einer eine ihm zugehörige Sache, die durch den Gebrauch verzehrt wird, geniessen und gebrauchen darf, so daß er nach geendig- tem seinem Rechte entweder eine Sache von der Art, oder den Werth derselben wieder- geben muß. Weil das Eigenthum der Sa- che auf den gebracht werden muß, der dieses Recht haben soll (§. 195. 198.); so fällt auch auf ihn der Schade, der sich in der Sache zufälliger Weise ereignet.
§. 720.
Von Verschaf- fung der
Da zur Sicherheit einer Schuld die Bürg- schaft (§. 569.) und die Verpfändung zu ei-
ner
II.Theil 15. Hauptſtuͤck.
§. 718.
Wenn der Nieß- brauch geendet wird.
Da der Nießbrauch ein perſoͤnliches Recht iſt (§. 713.); ſo hoͤrt es mit dem Tode auf (§. 400.). Es hoͤrt auch auf, wenn es der Uſufructuarius erlaͤßt; und da eine Sache, die nicht mehr vorhan- den, nicht genutzt und gebraucht werden kann; ſo geſchieht es auch durch den Unter- gang der Sache. Endlich auch nach Verfließung der Zeit, auf die er ein- geraͤumet worden (§. 317.). Daher folgt, daß wenn ein Haus, weil es alt iſt, ein- faͤllt, oder abbrennt, und ein neues erbauet wird, der Uſufructuarius kei- nen Nießbrauch an demſelben hat.
§. 719.
Von dem Nieß- brauch aͤhnlichen Rechte.
Ein dem Nießbrauch aͤhnliches Recht(quaſi uſusfructus) wird die perſoͤn- liche Servitut genannt, da man leiden muß, daß einer eine ihm zugehoͤrige Sache, die durch den Gebrauch verzehrt wird, genieſſen und gebrauchen darf, ſo daß er nach geendig- tem ſeinem Rechte entweder eine Sache von der Art, oder den Werth derſelben wieder- geben muß. Weil das Eigenthum der Sa- che auf den gebracht werden muß, der dieſes Recht haben ſoll (§. 195. 198.); ſo faͤllt auch auf ihn der Schade, der ſich in der Sache zufaͤlliger Weiſe ereignet.
§. 720.
Von Veꝛſchaf- fung der
Da zur Sicherheit einer Schuld die Buͤrg- ſchaft (§. 569.) und die Verpfaͤndung zu ei-
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II. Theil 15. Hauptſtuͤck.
§. 718.
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Tode auf (§. 400.). Es hoͤrt auch auf,
wenn es der Uſufructuarius erlaͤßt;
und da eine Sache, die nicht mehr vorhan-
den, nicht genutzt und gebraucht werden kann;
ſo geſchieht es auch durch den Unter-
gang der Sache. Endlich auch nach
Verfließung der Zeit, auf die er ein-
geraͤumet worden (§. 317.). Daher folgt,
daß wenn ein Haus, weil es alt iſt, ein-
faͤllt, oder abbrennt, und ein neues
erbauet wird, der Uſufructuarius kei-
nen Nießbrauch an demſelben hat.
§. 719.
Ein dem Nießbrauch aͤhnliches
Recht (quaſi uſusfructus) wird die perſoͤn-
liche Servitut genannt, da man leiden muß,
daß einer eine ihm zugehoͤrige Sache, die
durch den Gebrauch verzehrt wird, genieſſen
und gebrauchen darf, ſo daß er nach geendig-
tem ſeinem Rechte entweder eine Sache von
der Art, oder den Werth derſelben wieder-
geben muß. Weil das Eigenthum der Sa-
che auf den gebracht werden muß, der dieſes
Recht haben ſoll (§. 195. 198.); ſo faͤllt
auch auf ihn der Schade, der ſich in
der Sache zufaͤlliger Weiſe ereignet.
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Da zur Sicherheit einer Schuld die Buͤrg-
ſchaft (§. 569.) und die Verpfaͤndung zu ei-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 502. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/538>, abgerufen am 22.11.2024.
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