hat; und alsdenn heist das Erbzinsrecht das Untererbzinsrecht(subemphyteusis). Da der Erbzinsmann mit der Erbnutzbarkeit des Gutes als einer unkörperlichen ihm zugehöri- gen Sache nach seinem Willkühr verfahren kann, wie er will (§. 195.), doch so, daß das Recht des Erb- und Lehnherrns unge- kränckt verbleibet (§. 86.), und der Erbzins- contract dadurch nicht verletzt wird (§. 727.); so ist das Wiedererbzinsbarmachen, wenn es ohne Schaden des Erb- und Lehnherrns, und ohne Verletzung des Erbzinscontracts geschiehet, erlaubt. Es wird aber dadurch in dem vorher- gehenden Rechte nichts geändert: Und wenn das Erbzinsrecht, es geschehe, auf was Art und Weise es wolle, ge- endet wird; so hört auch das Unter- erbzinsrecht auf; folglich wenn auch das Untererbzinsrecht auf höret, indem das Haupterbzinsrecht noch bestehet, so hat der Erbzinsmann das gantze Erb- zinsrecht wieder, wie vorher. Da dem Untererbzinsmanne sein Recht von dem Erb- zinsmanne nicht benommen werden kann (§. 100.); dennoch aber das Recht des Erb- und Lehnherrns unversehrt bleiben muß, wie er- wiesen worden; so folgt, daß wenn der Etbzinsmann sein Erbzinsrecht auf einen andern bringt, er das Recht, welches er nach dem Niedererbzins- contract erlanget hat, auf denselben
bringt:
II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
hat; und alsdenn heiſt das Erbzinsrecht das Untererbzinsrecht(ſubemphyteuſis). Da der Erbzinsmann mit der Erbnutzbarkeit des Gutes als einer unkoͤrperlichen ihm zugehoͤri- gen Sache nach ſeinem Willkuͤhr verfahren kann, wie er will (§. 195.), doch ſo, daß das Recht des Erb- und Lehnherrns unge- kraͤnckt verbleibet (§. 86.), und der Erbzins- contract dadurch nicht verletzt wird (§. 727.); ſo iſt das Wiedererbzinsbarmachen, wenn es ohne Schaden des Erb- und Lehnherrns, und ohne Verletzung des Erbzinscontracts geſchiehet, erlaubt. Es wird aber dadurch in dem vorher- gehenden Rechte nichts geaͤndert: Und wenn das Erbzinsrecht, es geſchehe, auf was Art und Weiſe es wolle, ge- endet wird; ſo hoͤrt auch das Unter- erbzinsrecht auf; folglich wenn auch das Untererbzinsrecht auf hoͤret, indem das Haupterbzinsrecht noch beſtehet, ſo hat der Erbzinsmann das gantze Erb- zinsrecht wieder, wie vorher. Da dem Untererbzinsmanne ſein Recht von dem Erb- zinsmanne nicht benommen werden kann (§. 100.); dennoch aber das Recht des Erb- und Lehnherrns unverſehrt bleiben muß, wie er- wieſen worden; ſo folgt, daß wenn der Etbzinsmann ſein Erbzinsrecht auf einen andern bringt, er das Recht, welches er nach dem Niedererbzins- contract erlanget hat, auf denſelben
bringt:
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II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
hat; und alsdenn heiſt das Erbzinsrecht das
Untererbzinsrecht (ſubemphyteuſis). Da
der Erbzinsmann mit der Erbnutzbarkeit des
Gutes als einer unkoͤrperlichen ihm zugehoͤri-
gen Sache nach ſeinem Willkuͤhr verfahren
kann, wie er will (§. 195.), doch ſo, daß
das Recht des Erb- und Lehnherrns unge-
kraͤnckt verbleibet (§. 86.), und der Erbzins-
contract dadurch nicht verletzt wird (§. 727.);
ſo iſt das Wiedererbzinsbarmachen,
wenn es ohne Schaden des Erb- und
Lehnherrns, und ohne Verletzung des
Erbzinscontracts geſchiehet, erlaubt.
Es wird aber dadurch in dem vorher-
gehenden Rechte nichts geaͤndert: Und
wenn das Erbzinsrecht, es geſchehe,
auf was Art und Weiſe es wolle, ge-
endet wird; ſo hoͤrt auch das Unter-
erbzinsrecht auf; folglich wenn auch
das Untererbzinsrecht auf hoͤret, indem
das Haupterbzinsrecht noch beſtehet, ſo
hat der Erbzinsmann das gantze Erb-
zinsrecht wieder, wie vorher. Da dem
Untererbzinsmanne ſein Recht von dem Erb-
zinsmanne nicht benommen werden kann (§.
100.); dennoch aber das Recht des Erb- und
Lehnherrns unverſehrt bleiben muß, wie er-
wieſen worden; ſo folgt, daß wenn der
Etbzinsmann ſein Erbzinsrecht auf
einen andern bringt, er das Recht,
welches er nach dem Niedererbzins-
contract erlanget hat, auf denſelben
bringt:
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 514. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/550>, abgerufen am 22.11.2024.
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