bringt: Jn Ansehung des Erb- und Lehnherrn aber versteht es sich, daß das Erbzinsrecht selbst auf ihn ge- bracht worden.
§. 732.
Ein libellarischer Contract(contra-Vom libella- rischen Recht. ctus libellarius) wird genannt, wenn der Ei- genthumsherr einem andern die ihm zugehöri- ge Sache um einen gewissen Preiß mit der Bedingung giebt, daß er jährlich eine ge- wisse Zinse zahlen und zu einer gewissen Zeit, wenn gleich der Besitzer nicht verändert wor- den, den Contract mit einem gewissen, oder willkührlichen Preiße, den er bezahlen muß, er- neuren soll. Das Recht, welches durch die- sen Contract erlangt wird, heißt das libella- rische Recht(jus libellarium). Hieraus folgt, daß in einem libellarischen Con- tracte der Preiß, welcher für die Sa- che gezahlt wird, nach dem Verhält- niß der Zinse und des Preißes, welcher für die Erneurung des Contracts zu einer gewissen Zeit bezahlt werden soll, muß vermindert werden. Weil die Bezahlung der Zinse und des Preißes für die Erneurung des Contracts auf dem libel- larischen Gute hafftet; so hat der Eigen- thumsherr des libellarischen Rechts ein Recht in dem libellarischen Gute (§. 334.); folglich wenn die Zinse und der Preiß der Erneurung nicht gezahlt worden wäre, so muß ein jeder Nach-
folger
K k 2
Von der Erbnutzbarkeit.
bringt: Jn Anſehung des Erb- und Lehnherrn aber verſteht es ſich, daß das Erbzinsrecht ſelbſt auf ihn ge- bracht worden.
§. 732.
Ein libellariſcher Contract(contra-Vom libella- riſchen Recht. ctus libellarius) wird genannt, wenn der Ei- genthumsherr einem andern die ihm zugehoͤri- ge Sache um einen gewiſſen Preiß mit der Bedingung giebt, daß er jaͤhrlich eine ge- wiſſe Zinſe zahlen und zu einer gewiſſen Zeit, wenn gleich der Beſitzer nicht veraͤndert wor- den, den Contract mit einem gewiſſen, oder willkuͤhrlichen Preiße, den er bezahlen muß, er- neuren ſoll. Das Recht, welches durch die- ſen Contract erlangt wird, heißt das libella- riſche Recht(jus libellarium). Hieraus folgt, daß in einem libellariſchen Con- tracte der Preiß, welcher fuͤr die Sa- che gezahlt wird, nach dem Verhaͤlt- niß der Zinſe und des Preißes, welcher fuͤr die Erneurung des Contracts zu einer gewiſſen Zeit bezahlt werden ſoll, muß vermindert werden. Weil die Bezahlung der Zinſe und des Preißes fuͤr die Erneurung des Contracts auf dem libel- lariſchen Gute hafftet; ſo hat der Eigen- thumsherr des libellariſchen Rechts ein Recht in dem libellariſchen Gute (§. 334.); folglich wenn die Zinſe und der Preiß der Erneurung nicht gezahlt worden waͤre, ſo muß ein jeder Nach-
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Von der Erbnutzbarkeit.
bringt: Jn Anſehung des Erb- und
Lehnherrn aber verſteht es ſich, daß
das Erbzinsrecht ſelbſt auf ihn ge-
bracht worden.
§. 732.
Ein libellariſcher Contract (contra-
ctus libellarius) wird genannt, wenn der Ei-
genthumsherr einem andern die ihm zugehoͤri-
ge Sache um einen gewiſſen Preiß mit der
Bedingung giebt, daß er jaͤhrlich eine ge-
wiſſe Zinſe zahlen und zu einer gewiſſen Zeit,
wenn gleich der Beſitzer nicht veraͤndert wor-
den, den Contract mit einem gewiſſen, oder
willkuͤhrlichen Preiße, den er bezahlen muß, er-
neuren ſoll. Das Recht, welches durch die-
ſen Contract erlangt wird, heißt das libella-
riſche Recht (jus libellarium). Hieraus
folgt, daß in einem libellariſchen Con-
tracte der Preiß, welcher fuͤr die Sa-
che gezahlt wird, nach dem Verhaͤlt-
niß der Zinſe und des Preißes, welcher
fuͤr die Erneurung des Contracts zu
einer gewiſſen Zeit bezahlt werden
ſoll, muß vermindert werden. Weil
die Bezahlung der Zinſe und des Preißes fuͤr
die Erneurung des Contracts auf dem libel-
lariſchen Gute hafftet; ſo hat der Eigen-
thumsherr des libellariſchen Rechts
ein Recht in dem libellariſchen Gute
(§. 334.); folglich wenn die Zinſe und der
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riſchen
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 515. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/551>, abgerufen am 22.11.2024.
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