nem andern in seiner eigenen Sache einräu-vom an- getrage- nen Lehn. met: Ein angetragenes Lehn(feudum oblatum) aber, welches einem in einer Sa- che, die man ihm giebt, eingeräumet wird.
§. 739.
Weil die Art ein Lehn zu machen auf demVon den Arten ein Lehn zu machen. Willen des Eigenthumsherrn der Sache, wel- che zu Lehn gemacht werden soll, beruhet (§. 737.); so kann es eingerichtet werden entweder auf eine gewisse Zeit, oder beständig, entweder schlechterdings, oder mit Benennung gewisser Perso- nen, auf welche es nach und nach kom- men kann, und es können gewisse Lei- stungen des Vasallen, z. E. Kriegsdien- ste (servitia militaria),und des Lehns- herrn verabredet werden. Wenn man aber bedinget, daß eine gewisse Zinse abgetragen werden soll; so wird das Lehn mit dem Erbzinsrechte vermischt (§. 725.). Was der Vasall dem Lehnherrn nach dem Lehncontracte zu leisten schuldig ist, nennt man Lehndienste(servitia feudalia, Ritterdienste); welche mehrentheils auf Kriegsdienste herauslaufen. Daher ist ein Freylehn(feudum francum), wenn der Vasall dem Lehnherrn keine Dienste zu leisten verbunden ist; ein gantz Kriegeslehn(feu- dum ligium), wenn er Kriegesdienste wider alle zu leisten schuldig ist; kein gantz Krie- geslehn(feudum non ligium), wenn eini- ge ausgenommen werden. Und dem Rechte
der
Von dem Lehn.
nem andern in ſeiner eigenen Sache einraͤu-vom an- getrage- nen Lehn. met: Ein angetragenes Lehn(feudum oblatum) aber, welches einem in einer Sa- che, die man ihm giebt, eingeraͤumet wird.
§. 739.
Weil die Art ein Lehn zu machen auf demVon den Arten ein Lehn zu machen. Willen des Eigenthumsherrn der Sache, wel- che zu Lehn gemacht werden ſoll, beruhet (§. 737.); ſo kann es eingerichtet werden entweder auf eine gewiſſe Zeit, oder beſtaͤndig, entweder ſchlechterdings, oder mit Benennung gewiſſer Perſo- nen, auf welche es nach und nach kom- men kann, und es koͤnnen gewiſſe Lei- ſtungen des Vaſallen, z. E. Kriegsdien- ſte (ſervitia militaria),und des Lehns- herrn verabredet werden. Wenn man aber bedinget, daß eine gewiſſe Zinſe abgetragen werden ſoll; ſo wird das Lehn mit dem Erbzinsrechte vermiſcht (§. 725.). Was der Vaſall dem Lehnherrn nach dem Lehncontracte zu leiſten ſchuldig iſt, nennt man Lehndienſte(ſervitia feudalia, Ritterdienſte); welche mehrentheils auf Kriegsdienſte herauslaufen. Daher iſt ein Freylehn(feudum francum), wenn der Vaſall dem Lehnherrn keine Dienſte zu leiſten verbunden iſt; ein gantz Kriegeslehn(feu- dum ligium), wenn er Kriegesdienſte wider alle zu leiſten ſchuldig iſt; kein gantz Krie- geslehn(feudum non ligium), wenn eini- ge ausgenommen werden. Und dem Rechte
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Von dem Lehn.
nem andern in ſeiner eigenen Sache einraͤu-
met: Ein angetragenes Lehn (feudum
oblatum) aber, welches einem in einer Sa-
che, die man ihm giebt, eingeraͤumet wird.
vom an-
getrage-
nen Lehn.
§. 739.
Weil die Art ein Lehn zu machen auf dem
Willen des Eigenthumsherrn der Sache, wel-
che zu Lehn gemacht werden ſoll, beruhet (§.
737.); ſo kann es eingerichtet werden
entweder auf eine gewiſſe Zeit, oder
beſtaͤndig, entweder ſchlechterdings,
oder mit Benennung gewiſſer Perſo-
nen, auf welche es nach und nach kom-
men kann, und es koͤnnen gewiſſe Lei-
ſtungen des Vaſallen, z. E. Kriegsdien-
ſte (ſervitia militaria), und des Lehns-
herrn verabredet werden. Wenn man
aber bedinget, daß eine gewiſſe Zinſe
abgetragen werden ſoll; ſo wird das
Lehn mit dem Erbzinsrechte vermiſcht
(§. 725.). Was der Vaſall dem Lehnherrn
nach dem Lehncontracte zu leiſten ſchuldig iſt,
nennt man Lehndienſte (ſervitia feudalia,
Ritterdienſte); welche mehrentheils auf
Kriegsdienſte herauslaufen. Daher iſt ein
Freylehn (feudum francum), wenn der
Vaſall dem Lehnherrn keine Dienſte zu leiſten
verbunden iſt; ein gantz Kriegeslehn (feu-
dum ligium), wenn er Kriegesdienſte wider
alle zu leiſten ſchuldig iſt; kein gantz Krie-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 523. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/559>, abgerufen am 22.11.2024.
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