daß die Sache selbst unbeschädigt verbleibt; folglich man damit auf diese Weise be- lehnet werden kann, in so ferne nämlich in ihnen, da sie noch gleichsam würcklich vor- handen sind, das Obereigenthum bestehen kann. Man nennt aber gleichsam ein Lehn (quasi feudum), wenn man mit einer Sa- che belehnet wird, die zwar an und vor sich selbst zur Belehnung nicht geschickt ist, aber doch durch die Kunst zur Belehnung geschickt gemacht wird. Daher ist das Geldlehn (feudum pecuniae), wenn einer mit Gelde belehnet wird, gleichsam ein Lehn. Ue- brigens ist das Geld, womit einer beleh- net worden, ein Lehngeld (§. 736.): Worauf kein Lehn haftet, Allodial- oder Erbgeld (§. cit.); folglich ist das Geld, wofür das Lehngut verkauft worden, kein Lehngeld, sondern Er- begeld. Und auf eben dieselbe Weise erhel- let, daß, da eine Sache, welche vor ein Lehngut gegeben wird, dem Gelde gleich ist, welches davor gezahlet wird, wenn ein Lehngut mit einem Erbgute ver- tauscht wird, das Allodial- oder Erb- gut kein Lehngut sey.
§. 741.
Von der Afterbe- lehnung.
Da derjenige, welcher die Erbnutzbarkeit hat, ausser dem gantzen Rechte des Nießge- brauchs, auch einen Theil der Proprietät hat (§. 724.), von welcher es klar ist, daß sie noch auf andere Weise eingeschränckt werden
kann;
II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
daß die Sache ſelbſt unbeſchaͤdigt verbleibt; folglich man damit auf dieſe Weiſe be- lehnet werden kann, in ſo ferne naͤmlich in ihnen, da ſie noch gleichſam wuͤrcklich vor- handen ſind, das Obereigenthum beſtehen kann. Man nennt aber gleichſam ein Lehn (quaſi feudum), wenn man mit einer Sa- che belehnet wird, die zwar an und vor ſich ſelbſt zur Belehnung nicht geſchickt iſt, aber doch durch die Kunſt zur Belehnung geſchickt gemacht wird. Daher iſt das Geldlehn (feudum pecuniæ), wenn einer mit Gelde belehnet wird, gleichſam ein Lehn. Ue- brigens iſt das Geld, womit einer beleh- net worden, ein Lehngeld (§. 736.): Worauf kein Lehn haftet, Allodial- oder Erbgeld (§. cit.); folglich iſt das Geld, wofuͤr das Lehngut verkauft worden, kein Lehngeld, ſondern Er- begeld. Und auf eben dieſelbe Weiſe erhel- let, daß, da eine Sache, welche vor ein Lehngut gegeben wird, dem Gelde gleich iſt, welches davor gezahlet wird, wenn ein Lehngut mit einem Erbgute ver- tauſcht wird, das Allodial- oder Erb- gut kein Lehngut ſey.
§. 741.
Von der Afterbe- lehnung.
Da derjenige, welcher die Erbnutzbarkeit hat, auſſer dem gantzen Rechte des Nießge- brauchs, auch einen Theil der Proprietaͤt hat (§. 724.), von welcher es klar iſt, daß ſie noch auf andere Weiſe eingeſchraͤnckt werden
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II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
daß die Sache ſelbſt unbeſchaͤdigt verbleibt;
folglich man damit auf dieſe Weiſe be-
lehnet werden kann, in ſo ferne naͤmlich
in ihnen, da ſie noch gleichſam wuͤrcklich vor-
handen ſind, das Obereigenthum beſtehen
kann. Man nennt aber gleichſam ein Lehn
(quaſi feudum), wenn man mit einer Sa-
che belehnet wird, die zwar an und vor ſich
ſelbſt zur Belehnung nicht geſchickt iſt, aber
doch durch die Kunſt zur Belehnung geſchickt
gemacht wird. Daher iſt das Geldlehn
(feudum pecuniæ), wenn einer mit Gelde
belehnet wird, gleichſam ein Lehn. Ue-
brigens iſt das Geld, womit einer beleh-
net worden, ein Lehngeld (§. 736.):
Worauf kein Lehn haftet, Allodial-
oder Erbgeld (§. cit.); folglich iſt das
Geld, wofuͤr das Lehngut verkauft
worden, kein Lehngeld, ſondern Er-
begeld. Und auf eben dieſelbe Weiſe erhel-
let, daß, da eine Sache, welche vor ein
Lehngut gegeben wird, dem Gelde gleich iſt,
welches davor gezahlet wird, wenn ein
Lehngut mit einem Erbgute ver-
tauſcht wird, das Allodial- oder Erb-
gut kein Lehngut ſey.
§. 741.
Da derjenige, welcher die Erbnutzbarkeit
hat, auſſer dem gantzen Rechte des Nießge-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 526. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/562>, abgerufen am 22.11.2024.
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