kann; so kann derjenige, welcher die Erbnutzbarkeit in einer Sache hat, dieselbe einem andern zu Lehn geben (§. 736.): Doch so, daß das Recht des Lehnherrn keinen Schaden leidet (§. 100.); folglich können, dem Rechte des Lehnherrn unbeschädigt, einem andern Erbzinsgüter und Lehngüter zur Lehn gegeben werden. Ein Lehngut, das ei- nem andern zum Lehngut gegeben worden, nennt man ein Afterlehn(subfeudum); und das Lehngut wird zum Afterlehn ge- macht(subinfeudatur), wenn ein anderer da- mit belehnet wird. Derjenige, welcher mit ei- nem Afterlehne belehnt wird, heist der After- vasall, der Afterlehnsmann(subvasal- lus), gewöhnlich der Afterbelehnte(sub- infeudatus); welcher ihn damit belehnet der Afterlehnsherr(dominus subfeudi); und der Contract, in welchem man das Afterlehn ver- abredet, der Afterlehnscontract(contractus subvasalli);aus welchem also das Recht des Afterlehnsherrn und des Afterva- sallens bestimmt werden muß (§. 736.). Da die Afterbelehnung gäntzlich auf dem Wil- len des Afterlehnsherrn beruhet (§. 314.); so können in dem Afterlehnscontracte zu den wesentlichen Bestimmungen noch andere hinzugesetzt werden, welche in dem Lehnscontract nicht enthal- ten, jedoch demselben nicht zuwider sind (§. 736.). Und weil die Afterbeleh-
nung
Von dem Lehn.
kann; ſo kann derjenige, welcher die Erbnutzbarkeit in einer Sache hat, dieſelbe einem andern zu Lehn geben (§. 736.): Doch ſo, daß das Recht des Lehnherrn keinen Schaden leidet (§. 100.); folglich koͤnnen, dem Rechte des Lehnherrn unbeſchaͤdigt, einem andern Erbzinsguͤter und Lehnguͤter zur Lehn gegeben werden. Ein Lehngut, das ei- nem andern zum Lehngut gegeben worden, nennt man ein Afterlehn(ſubfeudum); und das Lehngut wird zum Afterlehn ge- macht(ſubinfeudatur), wenn ein anderer da- mit belehnet wird. Derjenige, welcher mit ei- nem Afterlehne belehnt wird, heiſt der After- vaſall, der Afterlehnsmann(ſubvaſal- lus), gewoͤhnlich der Afterbelehnte(ſub- infeudatus); welcher ihn damit belehnet der Afterlehnsherr(dominus ſubfeudi); und der Contract, in welchem man das Afterlehn ver- abredet, der Afterlehnscontract(contractus ſubvaſalli);aus welchem alſo das Recht des Afterlehnsherrn und des Afterva- ſallens beſtimmt werden muß (§. 736.). Da die Afterbelehnung gaͤntzlich auf dem Wil- len des Afterlehnsherrn beruhet (§. 314.); ſo koͤnnen in dem Afterlehnscontracte zu den weſentlichen Beſtimmungen noch andere hinzugeſetzt werden, welche in dem Lehnscontract nicht enthal- ten, jedoch demſelben nicht zuwider ſind (§. 736.). Und weil die Afterbeleh-
nung
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Von dem Lehn.
kann; ſo kann derjenige, welcher die
Erbnutzbarkeit in einer Sache hat,
dieſelbe einem andern zu Lehn geben
(§. 736.): Doch ſo, daß das Recht des
Lehnherrn keinen Schaden leidet (§.
100.); folglich koͤnnen, dem Rechte des
Lehnherrn unbeſchaͤdigt, einem andern
Erbzinsguͤter und Lehnguͤter zur Lehn
gegeben werden. Ein Lehngut, das ei-
nem andern zum Lehngut gegeben worden,
nennt man ein Afterlehn (ſubfeudum);
und das Lehngut wird zum Afterlehn ge-
macht (ſubinfeudatur), wenn ein anderer da-
mit belehnet wird. Derjenige, welcher mit ei-
nem Afterlehne belehnt wird, heiſt der After-
vaſall, der Afterlehnsmann (ſubvaſal-
lus), gewoͤhnlich der Afterbelehnte (ſub-
infeudatus); welcher ihn damit belehnet der
Afterlehnsherr (dominus ſubfeudi); und der
Contract, in welchem man das Afterlehn ver-
abredet, der Afterlehnscontract (contractus
ſubvaſalli); aus welchem alſo das Recht
des Afterlehnsherrn und des Afterva-
ſallens beſtimmt werden muß (§. 736.).
Da die Afterbelehnung gaͤntzlich auf dem Wil-
len des Afterlehnsherrn beruhet (§. 314.); ſo
koͤnnen in dem Afterlehnscontracte zu
den weſentlichen Beſtimmungen noch
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ten, jedoch demſelben nicht zuwider
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 527. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/563>, abgerufen am 22.11.2024.
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