736.); so kann der Vasalle das Lehn- gut verbessern (§. 279.), und deswegen auch eine Servitut zum Nutzen dessel- ben erwerben (§. 708.). Aus eben dem Grunde muß der Vasalle, da er vom Lehn- gute allen Nutzen hat, als aus einer Sache die sein eigen ist (§. cit.), auch alle Beschwer- den tragen.
§. 744.
Von der Eröff- nung des Lehns.
Man sagt, das Lehn wird dem Lehn- herrn offen(feudum apperiri domino), wenn kein Lehnfolger vorhanden; daß also die Eröffnung, oder die Apertur eines Lehns(appertura feudi) der Mangel ei- nes Rechts in dem Lehn zu folgen ist; und das Lehn ist der Apertur nahe, oder stehet auf dem Falle(feudum apperturae proximum), wenn dazu Hoffnung ist, daß es werde offen werden; folglich daß in kurtzer Zeit kein Lehnsfolger mehr daseyn werde. Und deswegen kann ein Lehn, welches auf dem Falle steht, indem die Ver- äusserung dem Rechte des Lehnherrn zuwider seyn würde (§. 83.), an niemanden, der ausser der Lehnsfolge ist(extraneus), veräussert werden.
§. 745.
Wenn ein Nach- folger im Grundei- genthum fehlt.
Bey der Errichtung des Lehns wird das Grundeigenthum dem Lehnherrn vorbehalten (§. 736.), und wird als eine uncörperliche Sache zu seinen übrigen Gütern gerechnet (§. 207.). Wenn derowegen im Lehnscon-
tract
II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
736.); ſo kann der Vaſalle das Lehn- gut verbeſſern (§. 279.), und deswegen auch eine Servitut zum Nutzen deſſel- ben erwerben (§. 708.). Aus eben dem Grunde muß der Vaſalle, da er vom Lehn- gute allen Nutzen hat, als aus einer Sache die ſein eigen iſt (§. cit.), auch alle Beſchwer- den tragen.
§. 744.
Von der Eroͤff- nung des Lehns.
Man ſagt, das Lehn wird dem Lehn- herrn offen(feudum apperiri domino), wenn kein Lehnfolger vorhanden; daß alſo die Eroͤffnung, oder die Apertur eines Lehns(appertura feudi) der Mangel ei- nes Rechts in dem Lehn zu folgen iſt; und das Lehn iſt der Apertur nahe, oder ſtehet auf dem Falle(feudum apperturæ proximum), wenn dazu Hoffnung iſt, daß es werde offen werden; folglich daß in kurtzer Zeit kein Lehnsfolger mehr daſeyn werde. Und deswegen kann ein Lehn, welches auf dem Falle ſteht, indem die Ver- aͤuſſerung dem Rechte des Lehnherrn zuwider ſeyn wuͤrde (§. 83.), an niemanden, der auſſer der Lehnsfolge iſt(extraneus), veraͤuſſert werden.
§. 745.
Wenn ein Nach- folger im Grundei- genthum fehlt.
Bey der Errichtung des Lehns wird das Grundeigenthum dem Lehnherrn vorbehalten (§. 736.), und wird als eine uncoͤrperliche Sache zu ſeinen uͤbrigen Guͤtern gerechnet (§. 207.). Wenn derowegen im Lehnscon-
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II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
736.); ſo kann der Vaſalle das Lehn-
gut verbeſſern (§. 279.), und deswegen
auch eine Servitut zum Nutzen deſſel-
ben erwerben (§. 708.). Aus eben dem
Grunde muß der Vaſalle, da er vom Lehn-
gute allen Nutzen hat, als aus einer Sache
die ſein eigen iſt (§. cit.), auch alle Beſchwer-
den tragen.
§. 744.
Man ſagt, das Lehn wird dem Lehn-
herrn offen (feudum apperiri domino),
wenn kein Lehnfolger vorhanden; daß alſo
die Eroͤffnung, oder die Apertur eines
Lehns (appertura feudi) der Mangel ei-
nes Rechts in dem Lehn zu folgen iſt; und
das Lehn iſt der Apertur nahe, oder
ſtehet auf dem Falle (feudum apperturæ
proximum), wenn dazu Hoffnung iſt, daß
es werde offen werden; folglich daß in kurtzer
Zeit kein Lehnsfolger mehr daſeyn werde.
Und deswegen kann ein Lehn, welches
auf dem Falle ſteht, indem die Ver-
aͤuſſerung dem Rechte des Lehnherrn zuwider
ſeyn wuͤrde (§. 83.), an niemanden, der
auſſer der Lehnsfolge iſt (extraneus),
veraͤuſſert werden.
§. 745.
Bey der Errichtung des Lehns wird das
Grundeigenthum dem Lehnherrn vorbehalten
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 530. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/566>, abgerufen am 22.11.2024.
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