tract nichts besonders vom Grundei- genthume ausgemacht worden; so er- langt der Vasall dasselbe Recht nicht, wenn kein Nachfolger darinnen vor- handen (§. 318.); folglich auch der Af- tervasalle in einem ähnlichen Falle auch nicht das Recht des Vasallen (§. 741.).
§. 746.
Weil der Vasalle nach dem LehncontractOb ein Lehn ver- wircket werden könne. dem Lehnherrn nur dasjenige, was in demsel- ben verabredet worden, zu leisten verbunden ist (§. 438.); folglich der Lehnherr ihn dasselbe zu leisten anhalten könte (§. 80.), oder wenn es nicht mehr geleistet wer- den kann, vor den Schaden zu stehn (§. 415.); so wird, wenn nicht ausdrück- lich ausgemacht worden, in welchem Falle das Lehn verlohren gehen soll, weil alsdenn gilt was verabredet worden (§. 736.), natürlicher Weise wegen ge- wisser Handlungen, oder Unterlaßun- gen, die dem Lehnscontracte zuwider sind, das Lehn nicht verlohren. Weil man zu den Contracten eine Strafe setzen kann (§. 410.); so kann man die Hand- lungen, oder Unterlaßungen ausma- chen, um derentwillen ein Lehn ver- lohren gehen soll (§. cit.).
§. 747.
Die Lehnsverbindlichkeit(obligatioVon der Lehns- verbind- feudalis) nennt man, welche aus dem Lehns-
contracte
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Von dem Lehn.
tract nichts beſonders vom Grundei- genthume ausgemacht worden; ſo er- langt der Vaſall daſſelbe Recht nicht, wenn kein Nachfolger darinnen vor- handen (§. 318.); folglich auch der Af- tervaſalle in einem aͤhnlichen Falle auch nicht das Recht des Vaſallen (§. 741.).
§. 746.
Weil der Vaſalle nach dem LehncontractOb ein Lehn ver- wircket werden koͤnne. dem Lehnherrn nur dasjenige, was in demſel- ben verabredet worden, zu leiſten verbunden iſt (§. 438.); folglich der Lehnherr ihn daſſelbe zu leiſten anhalten koͤnte (§. 80.), oder wenn es nicht mehr geleiſtet wer- den kann, vor den Schaden zu ſtehn (§. 415.); ſo wird, wenn nicht ausdruͤck- lich ausgemacht worden, in welchem Falle das Lehn verlohren gehen ſoll, weil alsdenn gilt was verabredet worden (§. 736.), natuͤrlicher Weiſe wegen ge- wiſſer Handlungen, oder Unterlaßun- gen, die dem Lehnscontracte zuwider ſind, das Lehn nicht verlohren. Weil man zu den Contracten eine Strafe ſetzen kann (§. 410.); ſo kann man die Hand- lungen, oder Unterlaßungen ausma- chen, um derentwillen ein Lehn ver- lohren gehen ſoll (§. cit.).
§. 747.
Die Lehnsverbindlichkeit(obligatioVon der Lehns- verbind- feudalis) nennt man, welche aus dem Lehns-
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[531/0567]
Von dem Lehn.
tract nichts beſonders vom Grundei-
genthume ausgemacht worden; ſo er-
langt der Vaſall daſſelbe Recht nicht,
wenn kein Nachfolger darinnen vor-
handen (§. 318.); folglich auch der Af-
tervaſalle in einem aͤhnlichen Falle
auch nicht das Recht des Vaſallen (§.
741.).
§. 746.
Weil der Vaſalle nach dem Lehncontract
dem Lehnherrn nur dasjenige, was in demſel-
ben verabredet worden, zu leiſten verbunden
iſt (§. 438.); folglich der Lehnherr ihn
daſſelbe zu leiſten anhalten koͤnte (§. 80.),
oder wenn es nicht mehr geleiſtet wer-
den kann, vor den Schaden zu ſtehn (§.
415.); ſo wird, wenn nicht ausdruͤck-
lich ausgemacht worden, in welchem
Falle das Lehn verlohren gehen ſoll,
weil alsdenn gilt was verabredet worden (§.
736.), natuͤrlicher Weiſe wegen ge-
wiſſer Handlungen, oder Unterlaßun-
gen, die dem Lehnscontracte zuwider
ſind, das Lehn nicht verlohren. Weil
man zu den Contracten eine Strafe ſetzen
kann (§. 410.); ſo kann man die Hand-
lungen, oder Unterlaßungen ausma-
chen, um derentwillen ein Lehn ver-
lohren gehen ſoll (§. cit.).
Ob ein
Lehn ver-
wircket
werden
koͤnne.
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Von der
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 531. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/567>, abgerufen am 22.11.2024.
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