lichkeit (Lehns- pflicht) und Fe- lonie.contracte entsteht; und in der Verbindlichkeit des Lehnherrn und des Vasallen gegen einan- der besteht die Lehnsverbindung(ne- xus feudalis). Die Lehnsverbindlichkeit und Lehnsverbindung müssen also aus dem Lehnscontracte ermessen werden. Was der Lehnsverbindlichkeit zuwider ge- schiehet, oder unterlassen wird, das wird ei- ne Felonie(felonia) genannt; welche also auf so vielerley Weise begangen wer- den kann, als es Lehnsverbindlichkei- ten giebt, nicht allein von dem Vasal- len, sondern auch von dem Lehnsherrn: Doch sind nicht alle von einerley Grös- se. Weil natürlicher Weise durch eine Hand- lung, oder Unterlassung, so dem Lehnscontracte zuwider ist, das Lehn nicht verlohren geht; so gehet nach dem Rechte der Natur wegen einer Felonie das Lehn nicht verlohren (§. 746.), und also kommt dieses bloß aus dem Vertrage. Es kann aber in diesem Falle die begangene Felonie erlassen werden (§. 342.), und denn wird das Lehn nicht verlohren (§. 337.). Da niemanden eines andern Hand- lung zugerechnet werden kann (§. 3.); so muß, wenn der Vasall wegen einer Fe- lonie das Lehn verliert, der Lehns- herr es nach desselben Tode demjenigen wiedergeben, auf welchen es nach sei- nem Tode fällt; folglich hört das durch eine Felonie verlohrene Lehn nicht auf.
§. 748.
II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
lichkeit (Lehns- pflicht) und Fe- lonie.contracte entſteht; und in der Verbindlichkeit des Lehnherrn und des Vaſallen gegen einan- der beſteht die Lehnsverbindung(ne- xus feudalis). Die Lehnsverbindlichkeit und Lehnsverbindung muͤſſen alſo aus dem Lehnscontracte ermeſſen werden. Was der Lehnsverbindlichkeit zuwider ge- ſchiehet, oder unterlaſſen wird, das wird ei- ne Felonie(felonia) genannt; welche alſo auf ſo vielerley Weiſe begangen wer- den kann, als es Lehnsverbindlichkei- ten giebt, nicht allein von dem Vaſal- len, ſondern auch von dem Lehnsherrn: Doch ſind nicht alle von einerley Groͤſ- ſe. Weil natuͤrlicher Weiſe durch eine Hand- lung, oder Unterlaſſung, ſo dem Lehnscontracte zuwider iſt, das Lehn nicht verlohren geht; ſo gehet nach dem Rechte der Natur wegen einer Felonie das Lehn nicht verlohren (§. 746.), und alſo kommt dieſes bloß aus dem Vertrage. Es kann aber in dieſem Falle die begangene Felonie erlaſſen werden (§. 342.), und denn wird das Lehn nicht verlohren (§. 337.). Da niemanden eines andern Hand- lung zugerechnet werden kann (§. 3.); ſo muß, wenn der Vaſall wegen einer Fe- lonie das Lehn verliert, der Lehns- herr es nach deſſelben Tode demjenigen wiedergeben, auf welchen es nach ſei- nem Tode faͤllt; folglich hoͤrt das durch eine Felonie verlohrene Lehn nicht auf.
§. 748.
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II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
contracte entſteht; und in der Verbindlichkeit
des Lehnherrn und des Vaſallen gegen einan-
der beſteht die Lehnsverbindung (ne-
xus feudalis). Die Lehnsverbindlichkeit
und Lehnsverbindung muͤſſen alſo aus
dem Lehnscontracte ermeſſen werden.
Was der Lehnsverbindlichkeit zuwider ge-
ſchiehet, oder unterlaſſen wird, das wird ei-
ne Felonie (felonia) genannt; welche alſo
auf ſo vielerley Weiſe begangen wer-
den kann, als es Lehnsverbindlichkei-
ten giebt, nicht allein von dem Vaſal-
len, ſondern auch von dem Lehnsherrn:
Doch ſind nicht alle von einerley Groͤſ-
ſe. Weil natuͤrlicher Weiſe durch eine Hand-
lung, oder Unterlaſſung, ſo dem Lehnscontracte
zuwider iſt, das Lehn nicht verlohren geht;
ſo gehet nach dem Rechte der Natur
wegen einer Felonie das Lehn nicht
verlohren (§. 746.), und alſo kommt
dieſes bloß aus dem Vertrage. Es
kann aber in dieſem Falle die begangene
Felonie erlaſſen werden (§. 342.), und
denn wird das Lehn nicht verlohren
(§. 337.). Da niemanden eines andern Hand-
lung zugerechnet werden kann (§. 3.); ſo
muß, wenn der Vaſall wegen einer Fe-
lonie das Lehn verliert, der Lehns-
herr es nach deſſelben Tode demjenigen
wiedergeben, auf welchen es nach ſei-
nem Tode faͤllt; folglich hoͤrt das durch
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lichkeit
(Lehns-
pflicht)
und Fe-
lonie.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 532. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/568>, abgerufen am 22.11.2024.
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