kann der Schuldner, da er sich nicht ver- bindlich gemacht hat, nicht eher zu zahlen, als bis die Aufkündigung geschehen, er aber gleich- wohl darein stillschweigend gewilliget zu ha- ben scheinet, der Gläubiger solle den Abtrag nicht mit seinem Nachtheil anzunehmen gehal- ten seyn, ohne vorhergegangene Auf- kündigung die Schuld abtragen, und der Gläubiger ist gehalten den Abtrag anzunehmen, wenn er keine rechtmäs- sige Ursache hat, warum er ihn nicht annehmen will: Welches doch aber er- wiesen werden muß.
§. 753.
Die Anerbietung zu bezahlen mitVom An- erbieten zu bezah- len. Worten(oblatio debiti verbalis) heißt, wenn der Schuldner dem Gläubiger bloß mit Worten erkläret, daß er zur Bezahlung be- reit sey; in der That aber (realis), wenn er das, was er schuldig ist, würcklich erlegen will. Und zwar heist ein blosses Anerbie- ten in der That(relis nuda), wenn wei- ter keine andere Handlung hinzukommt, wel- che natürlicher Weise dem Anerbieten mit Worten gleich ist: Das feyerliche Anerbieten aber (solennis) ist, wenn der Gläubiger, was gezahlet wird, nicht bekommt, sondern dasselbe versiegelt und in Verwahrung gegeben, oder niedergelegt wird. Da das feyerliche Anerbieten in der That bey einer unbeweglichen Sache, die nicht ver- siegelt und in Verwahrung gegeben,
oder
der Verbindlichk. aus Contracten.
kann der Schuldner, da er ſich nicht ver- bindlich gemacht hat, nicht eher zu zahlen, als bis die Aufkuͤndigung geſchehen, er aber gleich- wohl darein ſtillſchweigend gewilliget zu ha- ben ſcheinet, der Glaͤubiger ſolle den Abtrag nicht mit ſeinem Nachtheil anzunehmen gehal- ten ſeyn, ohne vorhergegangene Auf- kuͤndigung die Schuld abtragen, und der Glaͤubiger iſt gehalten den Abtrag anzunehmen, wenn er keine rechtmaͤſ- ſige Urſache hat, warum er ihn nicht annehmen will: Welches doch aber er- wieſen werden muß.
§. 753.
Die Anerbietung zu bezahlen mitVom An- erbieten zu bezah- len. Worten(oblatio debiti verbalis) heißt, wenn der Schuldner dem Glaͤubiger bloß mit Worten erklaͤret, daß er zur Bezahlung be- reit ſey; in der That aber (realis), wenn er das, was er ſchuldig iſt, wuͤrcklich erlegen will. Und zwar heiſt ein bloſſes Anerbie- ten in der That(relis nuda), wenn wei- ter keine andere Handlung hinzukommt, wel- che natuͤrlicher Weiſe dem Anerbieten mit Worten gleich iſt: Das feyerliche Anerbieten aber (ſolennis) iſt, wenn der Glaͤubiger, was gezahlet wird, nicht bekommt, ſondern daſſelbe verſiegelt und in Verwahrung gegeben, oder niedergelegt wird. Da das feyerliche Anerbieten in der That bey einer unbeweglichen Sache, die nicht ver- ſiegelt und in Verwahrung gegeben,
oder
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0575"n="539"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">der Verbindlichk. aus Contracten.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">kann der Schuldner,</hi> da er ſich nicht ver-<lb/>
bindlich gemacht hat, nicht eher zu zahlen, als<lb/>
bis die Aufkuͤndigung geſchehen, er aber gleich-<lb/>
wohl darein ſtillſchweigend gewilliget zu ha-<lb/>
ben ſcheinet, der Glaͤubiger ſolle den Abtrag<lb/>
nicht mit ſeinem Nachtheil anzunehmen gehal-<lb/>
ten ſeyn, <hirendition="#fr">ohne vorhergegangene Auf-<lb/>
kuͤndigung die Schuld abtragen, und<lb/>
der Glaͤubiger iſt gehalten den Abtrag<lb/>
anzunehmen, wenn er keine rechtmaͤſ-<lb/>ſige Urſache hat, warum er ihn nicht<lb/>
annehmen will: Welches doch aber er-<lb/>
wieſen werden muß.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 753.</head><lb/><p><hirendition="#fr">Die Anerbietung zu bezahlen mit</hi><noteplace="right">Vom An-<lb/>
erbieten<lb/>
zu bezah-<lb/>
len.</note><lb/><hirendition="#fr">Worten</hi><hirendition="#aq">(oblatio debiti verbalis)</hi> heißt,<lb/>
wenn der Schuldner dem Glaͤubiger bloß mit<lb/>
Worten erklaͤret, daß er zur Bezahlung be-<lb/>
reit ſey; <hirendition="#fr">in der That</hi> aber <hirendition="#aq">(realis),</hi> wenn<lb/>
er das, was er ſchuldig iſt, wuͤrcklich erlegen<lb/>
will. Und zwar heiſt <hirendition="#fr">ein bloſſes Anerbie-<lb/>
ten in der That</hi><hirendition="#aq">(relis nuda),</hi> wenn wei-<lb/>
ter keine andere Handlung hinzukommt, wel-<lb/>
che <hirendition="#fr">natuͤrlicher Weiſe dem Anerbieten<lb/>
mit Worten gleich iſt: Das feyerliche<lb/>
Anerbieten</hi> aber <hirendition="#aq">(ſolennis)</hi> iſt, wenn der<lb/>
Glaͤubiger, was gezahlet wird, nicht bekommt,<lb/>ſondern daſſelbe verſiegelt und in Verwahrung<lb/>
gegeben, oder niedergelegt wird. Da das<lb/>
feyerliche Anerbieten in der That <hirendition="#fr">bey einer<lb/>
unbeweglichen Sache, die nicht ver-<lb/>ſiegelt und in Verwahrung gegeben,</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">oder</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[539/0575]
der Verbindlichk. aus Contracten.
kann der Schuldner, da er ſich nicht ver-
bindlich gemacht hat, nicht eher zu zahlen, als
bis die Aufkuͤndigung geſchehen, er aber gleich-
wohl darein ſtillſchweigend gewilliget zu ha-
ben ſcheinet, der Glaͤubiger ſolle den Abtrag
nicht mit ſeinem Nachtheil anzunehmen gehal-
ten ſeyn, ohne vorhergegangene Auf-
kuͤndigung die Schuld abtragen, und
der Glaͤubiger iſt gehalten den Abtrag
anzunehmen, wenn er keine rechtmaͤſ-
ſige Urſache hat, warum er ihn nicht
annehmen will: Welches doch aber er-
wieſen werden muß.
§. 753.
Die Anerbietung zu bezahlen mit
Worten (oblatio debiti verbalis) heißt,
wenn der Schuldner dem Glaͤubiger bloß mit
Worten erklaͤret, daß er zur Bezahlung be-
reit ſey; in der That aber (realis), wenn
er das, was er ſchuldig iſt, wuͤrcklich erlegen
will. Und zwar heiſt ein bloſſes Anerbie-
ten in der That (relis nuda), wenn wei-
ter keine andere Handlung hinzukommt, wel-
che natuͤrlicher Weiſe dem Anerbieten
mit Worten gleich iſt: Das feyerliche
Anerbieten aber (ſolennis) iſt, wenn der
Glaͤubiger, was gezahlet wird, nicht bekommt,
ſondern daſſelbe verſiegelt und in Verwahrung
gegeben, oder niedergelegt wird. Da das
feyerliche Anerbieten in der That bey einer
unbeweglichen Sache, die nicht ver-
ſiegelt und in Verwahrung gegeben,
oder
Vom An-
erbieten
zu bezah-
len.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 539. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/575>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.