oder niedergelegt werden kann, nicht statt findet; so ist das Anerbieten mit Worten dem feyerlichen in der That gleich (§. 37.). Und weil es eben so viel ist, als wenn man die Schuld abgetragen hätte, wenn das Anerbieten feyerlich gesche- hen; so wird durch das feyerliche An- erbieten die Verbindlichkeit des Schuld- ners aufgehoben (§. cit.); folglich ge- schieht dieses auch durch das Anerbie- ten mit Worten einer unbeweglichen Sache, oder die nicht versiegelt und beqvem niedergelegt werden kann; und wird derowegen das Eigenthum dersel- ben auf den Gläubiger gebracht, und fällt also alle Gefahr auf ihn (§. 243.). Weil der Gläubiger die Zahlung anzunehmen verbunden ist; so kann der Schuldner, wenn der Gläubiger sie nicht anneh- men will, natürlicher Weise auf Ge- fahr des Gläubigers die schuldige Sa- che in seinem Hause wider seinen Wil- len lassen, und eine unbewegliche Sa- che ledig stehen lassen, und sich gar nicht mehr um dieselbe bekümmern. Und weil der Schuldner am Verzug nicht schuld ist, wenn der Gläubiger sich wei- gert die angebotene Bezahlung anzu- nehmen (§. 417.); so wird er vom Ver- zuge befreyet; im Gegentheil aber fängt der Gläubiger an am Verzuge schuld zu seyn.
§. 754.
II. Th. 17. H. Von der Aufhebung
oder niedergelegt werden kann, nicht ſtatt findet; ſo iſt das Anerbieten mit Worten dem feyerlichen in der That gleich (§. 37.). Und weil es eben ſo viel iſt, als wenn man die Schuld abgetragen haͤtte, wenn das Anerbieten feyerlich geſche- hen; ſo wird durch das feyerliche An- erbieten die Verbindlichkeit des Schuld- ners aufgehoben (§. cit.); folglich ge- ſchieht dieſes auch durch das Anerbie- ten mit Worten einer unbeweglichen Sache, oder die nicht verſiegelt und beqvem niedergelegt werden kann; und wird derowegen das Eigenthum derſel- ben auf den Glaͤubiger gebracht, und faͤllt alſo alle Gefahr auf ihn (§. 243.). Weil der Glaͤubiger die Zahlung anzunehmen verbunden iſt; ſo kann der Schuldner, wenn der Glaͤubiger ſie nicht anneh- men will, natuͤrlicher Weiſe auf Ge- fahr des Glaͤubigers die ſchuldige Sa- che in ſeinem Hauſe wider ſeinen Wil- len laſſen, und eine unbewegliche Sa- che ledig ſtehen laſſen, und ſich gar nicht mehr um dieſelbe bekuͤmmern. Und weil der Schuldner am Verzug nicht ſchuld iſt, wenn der Glaͤubiger ſich wei- gert die angebotene Bezahlung anzu- nehmen (§. 417.); ſo wird er vom Ver- zuge befreyet; im Gegentheil aber faͤngt der Glaͤubiger an am Verzuge ſchuld zu ſeyn.
§. 754.
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II. Th. 17. H. Von der Aufhebung
oder niedergelegt werden kann, nicht
ſtatt findet; ſo iſt das Anerbieten mit
Worten dem feyerlichen in der That
gleich (§. 37.). Und weil es eben ſo viel
iſt, als wenn man die Schuld abgetragen
haͤtte, wenn das Anerbieten feyerlich geſche-
hen; ſo wird durch das feyerliche An-
erbieten die Verbindlichkeit des Schuld-
ners aufgehoben (§. cit.); folglich ge-
ſchieht dieſes auch durch das Anerbie-
ten mit Worten einer unbeweglichen
Sache, oder die nicht verſiegelt und
beqvem niedergelegt werden kann; und
wird derowegen das Eigenthum derſel-
ben auf den Glaͤubiger gebracht, und
faͤllt alſo alle Gefahr auf ihn (§. 243.).
Weil der Glaͤubiger die Zahlung anzunehmen
verbunden iſt; ſo kann der Schuldner,
wenn der Glaͤubiger ſie nicht anneh-
men will, natuͤrlicher Weiſe auf Ge-
fahr des Glaͤubigers die ſchuldige Sa-
che in ſeinem Hauſe wider ſeinen Wil-
len laſſen, und eine unbewegliche Sa-
che ledig ſtehen laſſen, und ſich gar
nicht mehr um dieſelbe bekuͤmmern.
Und weil der Schuldner am Verzug nicht
ſchuld iſt, wenn der Glaͤubiger ſich wei-
gert die angebotene Bezahlung anzu-
nehmen (§. 417.); ſo wird er vom Ver-
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der Glaͤubiger an am Verzuge ſchuld
zu ſeyn.
§. 754.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 540. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/576>, abgerufen am 22.11.2024.
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