nicht zu fordern auch über einen Theil der Schuld gemacht werden kann, und daß es entweder umsonst, oder so daß etwas anders davor gerechnet wird, geschehen kann (§. 754.).
§. 756.
Von der Vergü- tung.
Die Vergütung(compensatio) nennt man, wenn die Schuld des einen durch eine Schuld des andern aufgehoben wird; oder wenn der Schuldner, wenn er die Schuld abtragen soll, anstatt dessen dem Gläubiger anrechnet, was er ihm selbst schuldig ist. Wenn also eine Vergütung geschieht; so wird jeder Theil von der Verbind- lichkeit seine Schuld abzutragen be- freyet, und die Vergütung ist eine wechselsweise Bezahlung, die in der Kürtze geschiehet (§. 323.). Da man eine Sache nicht für eine andere zahlen kann, sondern ohne Ausnahme das, was man schul- dig ist (§. 751.); so ist nothwendig, daß wenn eine Vergütung geschehen soll, diejenigen, welche beyde einander schuldig sind, einerley Sache schuldig seyn müssen, und daß der Zahlungs- termin beyderseits verflossen seyn muß. Es erhellet aber, daß die Vergütung selbst durch das Recht geschehe; folg- lich dazu keine besondere Handlung er- fordert werde; und daher nicht nöthig ist, daß wir dem Gläubiger, der auch unser Schuldner ist, anzeigen, daß wir die Schuld vergüten wollen; sondern
wenn
II. Th. 17. H. Von der Aufhebung
nicht zu fordern auch uͤber einen Theil der Schuld gemacht werden kann, und daß es entweder umſonſt, oder ſo daß etwas anders davor gerechnet wird, geſchehen kann (§. 754.).
§. 756.
Von der Verguͤ- tung.
Die Verguͤtung(compenſatio) nennt man, wenn die Schuld des einen durch eine Schuld des andern aufgehoben wird; oder wenn der Schuldner, wenn er die Schuld abtragen ſoll, anſtatt deſſen dem Glaͤubiger anrechnet, was er ihm ſelbſt ſchuldig iſt. Wenn alſo eine Verguͤtung geſchieht; ſo wird jeder Theil von der Verbind- lichkeit ſeine Schuld abzutragen be- freyet, und die Verguͤtung iſt eine wechſelsweiſe Bezahlung, die in der Kuͤrtze geſchiehet (§. 323.). Da man eine Sache nicht fuͤr eine andere zahlen kann, ſondern ohne Ausnahme das, was man ſchul- dig iſt (§. 751.); ſo iſt nothwendig, daß wenn eine Verguͤtung geſchehen ſoll, diejenigen, welche beyde einander ſchuldig ſind, einerley Sache ſchuldig ſeyn muͤſſen, und daß der Zahlungs- termin beyderſeits verfloſſen ſeyn muß. Es erhellet aber, daß die Verguͤtung ſelbſt durch das Recht geſchehe; folg- lich dazu keine beſondere Handlung er- fordert werde; und daher nicht noͤthig iſt, daß wir dem Glaͤubiger, der auch unſer Schuldner iſt, anzeigen, daß wir die Schuld verguͤten wollen; ſondern
wenn
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II. Th. 17. H. Von der Aufhebung
nicht zu fordern auch uͤber einen Theil der
Schuld gemacht werden kann, und daß es
entweder umſonſt, oder ſo daß etwas anders
davor gerechnet wird, geſchehen kann (§. 754.).
§. 756.
Die Verguͤtung (compenſatio) nennt
man, wenn die Schuld des einen durch eine
Schuld des andern aufgehoben wird; oder
wenn der Schuldner, wenn er die Schuld
abtragen ſoll, anſtatt deſſen dem Glaͤubiger
anrechnet, was er ihm ſelbſt ſchuldig iſt.
Wenn alſo eine Verguͤtung geſchieht;
ſo wird jeder Theil von der Verbind-
lichkeit ſeine Schuld abzutragen be-
freyet, und die Verguͤtung iſt eine
wechſelsweiſe Bezahlung, die in der
Kuͤrtze geſchiehet (§. 323.). Da man
eine Sache nicht fuͤr eine andere zahlen kann,
ſondern ohne Ausnahme das, was man ſchul-
dig iſt (§. 751.); ſo iſt nothwendig, daß
wenn eine Verguͤtung geſchehen ſoll,
diejenigen, welche beyde einander
ſchuldig ſind, einerley Sache ſchuldig
ſeyn muͤſſen, und daß der Zahlungs-
termin beyderſeits verfloſſen ſeyn muß.
Es erhellet aber, daß die Verguͤtung
ſelbſt durch das Recht geſchehe; folg-
lich dazu keine beſondere Handlung er-
fordert werde; und daher nicht noͤthig
iſt, daß wir dem Glaͤubiger, der auch
unſer Schuldner iſt, anzeigen, daß wir
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 542. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/578>, abgerufen am 22.11.2024.
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