wenn er die Zahlung von uns fordert, so können wir ihn durch die Vergü- tung abweisen. Da man auf die Ver- gütung Verzicht thun kann (§. 342.); so ist, wenn man darauf Verzicht gethan hat, die Vergütung nicht erlaubt (§. 340.). Weil bey der Vergütung beyder Theile Schuld gewiß seyn muß, indem kei- ner zur Zahlung angehalten werden kann, als derjenige, von dem es gewiß ist, daß er schul- dig sey; und man eine unstreitige Schuld (debitum liquidum) nennt, von welcher man es gewiß weiß, daß er etwas zu leisten ver- bunden ist; eine streitige Schuld aber, wenn dasselbe noch nicht gewiß ist; so kann eine unstreitige Schuld mit einer strei- tigen nicht vergütet werden. Und weil man die Schuld abtragen muß, wenn der Termin zur Zahlung erschienen (§. 751.); so kann die Zahlung einer unstreitigen Schuld der Vergütung wegen nicht aufgeschoben werden: Weil aber ein je- der einen jeden Schaden von seinem Vermö- gen abzuwenden schuldig ist (§. 269.); so muß, wofern zu befürchten ist, daß derjenige, dem etwas gezahlt wird, wehrender Zeit in solche Umstände kommen dörfte, da er nicht im Stande ist zu bezahlen, was gezahlt wird, ent- weder feyerlich angeboten, oder nie- dergelegt werden (§. 753.), oder der- jenige, dem gezahlet wird, muß Sicher-
heit
der Verbindlichk. aus Contracten.
wenn er die Zahlung von uns fordert, ſo koͤnnen wir ihn durch die Verguͤ- tung abweiſen. Da man auf die Ver- guͤtung Verzicht thun kann (§. 342.); ſo iſt, wenn man darauf Verzicht gethan hat, die Verguͤtung nicht erlaubt (§. 340.). Weil bey der Verguͤtung beyder Theile Schuld gewiß ſeyn muß, indem kei- ner zur Zahlung angehalten werden kann, als derjenige, von dem es gewiß iſt, daß er ſchul- dig ſey; und man eine unſtreitige Schuld (debitum liquidum) nennt, von welcher man es gewiß weiß, daß er etwas zu leiſten ver- bunden iſt; eine ſtreitige Schuld aber, wenn daſſelbe noch nicht gewiß iſt; ſo kann eine unſtreitige Schuld mit einer ſtrei- tigen nicht verguͤtet werden. Und weil man die Schuld abtragen muß, wenn der Termin zur Zahlung erſchienen (§. 751.); ſo kann die Zahlung einer unſtreitigen Schuld der Verguͤtung wegen nicht aufgeſchoben werden: Weil aber ein je- der einen jeden Schaden von ſeinem Vermoͤ- gen abzuwenden ſchuldig iſt (§. 269.); ſo muß, wofern zu befuͤrchten iſt, daß derjenige, dem etwas gezahlt wird, wehrender Zeit in ſolche Umſtaͤnde kommen doͤrfte, da er nicht im Stande iſt zu bezahlen, was gezahlt wird, ent- weder feyerlich angeboten, oder nie- dergelegt werden (§. 753.), oder der- jenige, dem gezahlet wird, muß Sicher-
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der Verbindlichk. aus Contracten.
wenn er die Zahlung von uns fordert,
ſo koͤnnen wir ihn durch die Verguͤ-
tung abweiſen. Da man auf die Ver-
guͤtung Verzicht thun kann (§. 342.); ſo
iſt, wenn man darauf Verzicht gethan
hat, die Verguͤtung nicht erlaubt (§.
340.). Weil bey der Verguͤtung beyder
Theile Schuld gewiß ſeyn muß, indem kei-
ner zur Zahlung angehalten werden kann, als
derjenige, von dem es gewiß iſt, daß er ſchul-
dig ſey; und man eine unſtreitige Schuld
(debitum liquidum) nennt, von welcher man
es gewiß weiß, daß er etwas zu leiſten ver-
bunden iſt; eine ſtreitige Schuld aber,
wenn daſſelbe noch nicht gewiß iſt; ſo kann
eine unſtreitige Schuld mit einer ſtrei-
tigen nicht verguͤtet werden. Und weil
man die Schuld abtragen muß, wenn der
Termin zur Zahlung erſchienen (§. 751.);
ſo kann die Zahlung einer unſtreitigen
Schuld der Verguͤtung wegen nicht
aufgeſchoben werden: Weil aber ein je-
der einen jeden Schaden von ſeinem Vermoͤ-
gen abzuwenden ſchuldig iſt (§. 269.); ſo
muß, wofern zu befuͤrchten iſt, daß
derjenige, dem etwas gezahlt wird,
wehrender Zeit in ſolche Umſtaͤnde
kommen doͤrfte, da er nicht im Stande
iſt zu bezahlen, was gezahlt wird, ent-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 543. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/579>, abgerufen am 22.11.2024.
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