heit stellen, daß er bezahlen wird, was gegen ihn ausgeführet worden (§. 697. 596.). Bey der Vergütung kommt das, was der andere mir zahlen muß, an die Stelle dessen, was ich ihm zu zahlen habe. Weil demnach nicht eines für das andere gezahlt werden kann (§. 751.); so können keine an- dere Sachen, als die durch den Gebrauch ver- zehret werden, und da man nur etwas von eben der Art wiederzugeben schuldig ist, vergü- tet werden (§. 527.); denn auch diese Sa- chen hören auf dergleichen zu seyn, wenn man eben dieselben wiedergeben muß, welche man empfangen (§. 515. 527.). Und dieses ist die Ursach, warum die Vergütung nicht ge- gen etwas niedergelegtes, oder in Verwahrung gegebenes (§. 541.), oder auch geborgtes statt findet (§. 515.).
§. 757.
Von dem, was statt der Zahlung angege- ben wird.
Statt der Zahlung angeben(in solu- tum dare) ist so viel, als eine Sache anstatt derjenigen geben, welche man schuldig war. Es kan also eine jede Sache statt der Zahlung angegeben werden. Da man aber genau eben dasselbe zahlen muß, was man schuldig ist (§. 751.); so kann dieses nicht anders geschehn, als mit gutem Willen des Gläubigers: oder wenn jenes unmöglich ist (§. 60.), da die Arbeit den eigenthümlichen Sachen gleich geachtet wird (§. 225.); so kann auch Ar- beit anstatt der Zahlung geleistet wer-
den.
II. Th. 17. H. Von der Aufhebung
heit ſtellen, daß er bezahlen wird, was gegen ihn ausgefuͤhret worden (§. 697. 596.). Bey der Verguͤtung kommt das, was der andere mir zahlen muß, an die Stelle deſſen, was ich ihm zu zahlen habe. Weil demnach nicht eines fuͤr das andere gezahlt werden kann (§. 751.); ſo koͤnnen keine an- dere Sachen, als die durch den Gebrauch ver- zehret werden, und da man nur etwas von eben der Art wiederzugeben ſchuldig iſt, verguͤ- tet werden (§. 527.); denn auch dieſe Sa- chen hoͤren auf dergleichen zu ſeyn, wenn man eben dieſelben wiedergeben muß, welche man empfangen (§. 515. 527.). Und dieſes iſt die Urſach, warum die Verguͤtung nicht ge- gen etwas niedergelegtes, oder in Verwahrung gegebenes (§. 541.), oder auch geborgtes ſtatt findet (§. 515.).
§. 757.
Von dem, was ſtatt der Zahlung angege- ben wird.
Statt der Zahlung angeben(in ſolu- tum dare) iſt ſo viel, als eine Sache anſtatt derjenigen geben, welche man ſchuldig war. Es kan alſo eine jede Sache ſtatt der Zahlung angegeben werden. Da man aber genau eben daſſelbe zahlen muß, was man ſchuldig iſt (§. 751.); ſo kann dieſes nicht anders geſchehn, als mit gutem Willen des Glaͤubigers: oder wenn jenes unmoͤglich iſt (§. 60.), da die Arbeit den eigenthuͤmlichen Sachen gleich geachtet wird (§. 225.); ſo kann auch Ar- beit anſtatt der Zahlung geleiſtet wer-
den.
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II. Th. 17. H. Von der Aufhebung
heit ſtellen, daß er bezahlen wird, was
gegen ihn ausgefuͤhret worden (§. 697.
596.). Bey der Verguͤtung kommt das, was
der andere mir zahlen muß, an die Stelle
deſſen, was ich ihm zu zahlen habe. Weil
demnach nicht eines fuͤr das andere gezahlt
werden kann (§. 751.); ſo koͤnnen keine an-
dere Sachen, als die durch den Gebrauch ver-
zehret werden, und da man nur etwas von
eben der Art wiederzugeben ſchuldig iſt, verguͤ-
tet werden (§. 527.); denn auch dieſe Sa-
chen hoͤren auf dergleichen zu ſeyn, wenn man
eben dieſelben wiedergeben muß, welche man
empfangen (§. 515. 527.). Und dieſes iſt
die Urſach, warum die Verguͤtung nicht ge-
gen etwas niedergelegtes, oder in Verwahrung
gegebenes (§. 541.), oder auch geborgtes ſtatt
findet (§. 515.).
§. 757.
Statt der Zahlung angeben (in ſolu-
tum dare) iſt ſo viel, als eine Sache anſtatt
derjenigen geben, welche man ſchuldig war.
Es kan alſo eine jede Sache ſtatt der
Zahlung angegeben werden. Da man
aber genau eben daſſelbe zahlen muß, was
man ſchuldig iſt (§. 751.); ſo kann dieſes
nicht anders geſchehn, als mit
gutem Willen des Glaͤubigers: oder
wenn jenes unmoͤglich iſt (§. 60.), da
die Arbeit den eigenthuͤmlichen Sachen gleich
geachtet wird (§. 225.); ſo kann auch Ar-
beit anſtatt der Zahlung geleiſtet wer-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 544. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/580>, abgerufen am 22.11.2024.
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