den Eid erläßt, das vor wahr gehal- ten, was beschworen werden sollte (§. 318.). Weil es auf denjenigen, wider wel- chen geschworen wird, allein ankommt, ob würcklich geschworen wird, oder nicht (§. 781. 415.), und es auf seinen Willen allein an- kommt, ob er will daß geschworen werden soll, oder nicht (§. 78.); so kann er sowohl ei- nen Eid, welchen der Schiedsrichter auferlegt, als der von ihm auferlegt, oder zurück geschoben worden, wenn er sieht daß der andere zum Schwören bereit ist, erlassen.
§. 787.
Einen Kampf(pugna) nennt man, wennVom Duell, oder Zwey- kampfe. zwey mit Gewalt einander anfallen und sich schlagen. Wenn einer des andern Sachen mit Gewalt anfällt; so ist dieses nur eine Ur- sach zum Kämpfen, in so fern als der, welcher seine Sache vertheidigt, gewaltsamen Wider- stand thut. Der Kampf, welchen zwey mit einander wagen, daß genommener Abrede nach ihre streitige Sache durch den Kampf entschie- den seyn sollte, nennt man ein Duell, oder einen Zweykampf(duellum). Weil der Mensch verbunden ist, seinen Leib und alle Glieder unverletzt zu erhalten (§. 112.), auch alle Gefahr des Lebens und Verstümmelung der Glieder von sich (§. 43.), und einem jeden andern abzuwenden (§. 141.); so ist ein je- des Duell von Natur unerlaubt; folg- lich soll niemand den andern mit Ge-
walt
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Streitigkeiten zu endigen.
den Eid erlaͤßt, das vor wahr gehal- ten, was beſchworen werden ſollte (§. 318.). Weil es auf denjenigen, wider wel- chen geſchworen wird, allein ankommt, ob wuͤrcklich geſchworen wird, oder nicht (§. 781. 415.), und es auf ſeinen Willen allein an- kommt, ob er will daß geſchworen werden ſoll, oder nicht (§. 78.); ſo kann er ſowohl ei- nen Eid, welchen der Schiedsrichter auferlegt, als der von ihm auferlegt, oder zuruͤck geſchoben worden, wenn er ſieht daß der andere zum Schwoͤren bereit iſt, erlaſſen.
§. 787.
Einen Kampf(pugna) nennt man, wennVom Duell, oder Zwey- kampfe. zwey mit Gewalt einander anfallen und ſich ſchlagen. Wenn einer des andern Sachen mit Gewalt anfaͤllt; ſo iſt dieſes nur eine Ur- ſach zum Kaͤmpfen, in ſo fern als der, welcher ſeine Sache vertheidigt, gewaltſamen Wider- ſtand thut. Der Kampf, welchen zwey mit einander wagen, daß genommener Abrede nach ihre ſtreitige Sache durch den Kampf entſchie- den ſeyn ſollte, nennt man ein Duell, oder einen Zweykampf(duellum). Weil der Menſch verbunden iſt, ſeinen Leib und alle Glieder unverletzt zu erhalten (§. 112.), auch alle Gefahr des Lebens und Verſtuͤmmelung der Glieder von ſich (§. 43.), und einem jeden andern abzuwenden (§. 141.); ſo iſt ein je- des Duell von Natur unerlaubt; folg- lich ſoll niemand den andern mit Ge-
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Streitigkeiten zu endigen.
den Eid erlaͤßt, das vor wahr gehal-
ten, was beſchworen werden ſollte (§.
318.). Weil es auf denjenigen, wider wel-
chen geſchworen wird, allein ankommt, ob
wuͤrcklich geſchworen wird, oder nicht (§. 781.
415.), und es auf ſeinen Willen allein an-
kommt, ob er will daß geſchworen werden ſoll,
oder nicht (§. 78.); ſo kann er ſowohl ei-
nen Eid, welchen der Schiedsrichter
auferlegt, als der von ihm auferlegt,
oder zuruͤck geſchoben worden, wenn er
ſieht daß der andere zum Schwoͤren
bereit iſt, erlaſſen.
§. 787.
Einen Kampf (pugna) nennt man, wenn
zwey mit Gewalt einander anfallen und ſich
ſchlagen. Wenn einer des andern Sachen
mit Gewalt anfaͤllt; ſo iſt dieſes nur eine Ur-
ſach zum Kaͤmpfen, in ſo fern als der, welcher
ſeine Sache vertheidigt, gewaltſamen Wider-
ſtand thut. Der Kampf, welchen zwey mit
einander wagen, daß genommener Abrede nach
ihre ſtreitige Sache durch den Kampf entſchie-
den ſeyn ſollte, nennt man ein Duell, oder
einen Zweykampf (duellum). Weil der
Menſch verbunden iſt, ſeinen Leib und alle
Glieder unverletzt zu erhalten (§. 112.), auch
alle Gefahr des Lebens und Verſtuͤmmelung
der Glieder von ſich (§. 43.), und einem jeden
andern abzuwenden (§. 141.); ſo iſt ein je-
des Duell von Natur unerlaubt; folg-
lich ſoll niemand den andern mit Ge-
walt
Vom
Duell,
oder
Zwey-
kampfe.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 581. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/617>, abgerufen am 22.11.2024.
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