walt zum Duell zwingen, und nie- mand den andern dazu herausfordern, und wer herausgefordert wird, darf nicht erscheinen. Allein wenn jemand den andern in der Absicht mit Gewalt anfällt; so ist es kein Duell, wenn die- ser sich wehret; indem ein jeder von Na- tur das Recht hat sich zu wehren (§. 90.).
§. 788.
Wer im Kampfe überwin- det.
Man sagt, der überwinde im Kampfe, welcher den andern dahin bringt, daß er auf- hören muß: Hingegen der wird überwun- den(vincitur), welcher abzustehen genöthi- get wird. Daher folgt, daß der über- wunden sey, welcher getödtet wird, welcher so verwundet wird, daß er nicht länger aushalten kann, oder will, wer in die Flucht gejagt wird, oder auch hinlänglich anzeigt, daß er nicht länger kämpfen wolle, z. E. wer das Gewehr wegwirft, oder mit ausdrück- lichen Worten es saget.
§. 789.
Ob es er- laubt sey durch ein Duell den Streit zu ent- scheiden und seine Ehre zu
Weil man daraus, daß einer den an- dern im Kämpfen überwunden hat, nicht schliessen kann, daß er eine gerechte Sache habe (§. 788.); so kann durch das Duell keine streitige Sache entschieden wer- den (§. 765.). Gleichergestalt weil man seine Ehre, oder guten Nahmen nicht anders vertheidigen kann, als daß man zeigt, es sey falsch was der andere unserm guten Nahmen
zuwi-
II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
walt zum Duell zwingen, und nie- mand den andern dazu herausfordern, und wer herausgefordert wird, darf nicht erſcheinen. Allein wenn jemand den andern in der Abſicht mit Gewalt anfaͤllt; ſo iſt es kein Duell, wenn die- ſer ſich wehret; indem ein jeder von Na- tur das Recht hat ſich zu wehren (§. 90.).
§. 788.
Wer im Kampfe uͤberwin- det.
Man ſagt, der uͤberwinde im Kampfe, welcher den andern dahin bringt, daß er auf- hoͤren muß: Hingegen der wird uͤberwun- den(vincitur), welcher abzuſtehen genoͤthi- get wird. Daher folgt, daß der uͤber- wunden ſey, welcher getoͤdtet wird, welcher ſo verwundet wird, daß er nicht laͤnger aushalten kann, oder will, wer in die Flucht gejagt wird, oder auch hinlaͤnglich anzeigt, daß er nicht laͤnger kaͤmpfen wolle, z. E. wer das Gewehr wegwirft, oder mit ausdruͤck- lichen Worten es ſaget.
§. 789.
Ob es er- laubt ſey durch ein Duell den Streit zu ent- ſcheiden und ſeine Ehre zu
Weil man daraus, daß einer den an- dern im Kaͤmpfen uͤberwunden hat, nicht ſchlieſſen kann, daß er eine gerechte Sache habe (§. 788.); ſo kann durch das Duell keine ſtreitige Sache entſchieden wer- den (§. 765.). Gleichergeſtalt weil man ſeine Ehre, oder guten Nahmen nicht anders vertheidigen kann, als daß man zeigt, es ſey falſch was der andere unſerm guten Nahmen
zuwi-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0618"n="582"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">II.</hi> Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">walt zum Duell zwingen, und nie-<lb/>
mand den andern dazu herausfordern,<lb/>
und wer herausgefordert wird, darf<lb/>
nicht erſcheinen.</hi> Allein <hirendition="#fr">wenn jemand<lb/>
den andern in der Abſicht mit Gewalt<lb/>
anfaͤllt; ſo iſt es kein Duell, wenn die-<lb/>ſer ſich wehret;</hi> indem ein jeder von Na-<lb/>
tur das Recht hat ſich zu wehren (§. 90.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 788.</head><lb/><noteplace="left">Wer im<lb/>
Kampfe<lb/>
uͤberwin-<lb/>
det.</note><p>Man ſagt, der <hirendition="#fr">uͤberwinde im Kampfe,</hi><lb/>
welcher den andern dahin bringt, daß er auf-<lb/>
hoͤren muß: Hingegen <hirendition="#fr">der wird uͤberwun-<lb/>
den</hi><hirendition="#aq">(vincitur),</hi> welcher abzuſtehen genoͤthi-<lb/>
get wird. Daher folgt, <hirendition="#fr">daß der uͤber-<lb/>
wunden ſey, welcher getoͤdtet wird,<lb/>
welcher ſo verwundet wird, daß er<lb/>
nicht laͤnger aushalten kann, oder will,<lb/>
wer in die Flucht gejagt wird, oder<lb/>
auch hinlaͤnglich anzeigt, daß er nicht<lb/>
laͤnger kaͤmpfen wolle,</hi> z. E. <hirendition="#fr">wer das<lb/>
Gewehr wegwirft, oder mit ausdruͤck-<lb/>
lichen Worten es ſaget.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 789.</head><lb/><noteplace="left">Ob es er-<lb/>
laubt<lb/>ſey durch<lb/>
ein<lb/>
Duell<lb/>
den<lb/>
Streit<lb/>
zu ent-<lb/>ſcheiden<lb/>
und ſeine<lb/>
Ehre zu</note><p>Weil man daraus, daß einer den an-<lb/>
dern im Kaͤmpfen uͤberwunden hat, nicht<lb/>ſchlieſſen kann, daß er eine gerechte Sache<lb/>
habe (§. 788.); <hirendition="#fr">ſo kann durch das Duell<lb/>
keine ſtreitige Sache entſchieden wer-<lb/>
den</hi> (§. 765.). Gleichergeſtalt weil man<lb/>ſeine Ehre, oder guten Nahmen nicht anders<lb/>
vertheidigen kann, als daß man zeigt, es ſey<lb/>
falſch was der andere unſerm guten Nahmen<lb/><fwplace="bottom"type="catch">zuwi-</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[582/0618]
II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
walt zum Duell zwingen, und nie-
mand den andern dazu herausfordern,
und wer herausgefordert wird, darf
nicht erſcheinen. Allein wenn jemand
den andern in der Abſicht mit Gewalt
anfaͤllt; ſo iſt es kein Duell, wenn die-
ſer ſich wehret; indem ein jeder von Na-
tur das Recht hat ſich zu wehren (§. 90.).
§. 788.
Man ſagt, der uͤberwinde im Kampfe,
welcher den andern dahin bringt, daß er auf-
hoͤren muß: Hingegen der wird uͤberwun-
den (vincitur), welcher abzuſtehen genoͤthi-
get wird. Daher folgt, daß der uͤber-
wunden ſey, welcher getoͤdtet wird,
welcher ſo verwundet wird, daß er
nicht laͤnger aushalten kann, oder will,
wer in die Flucht gejagt wird, oder
auch hinlaͤnglich anzeigt, daß er nicht
laͤnger kaͤmpfen wolle, z. E. wer das
Gewehr wegwirft, oder mit ausdruͤck-
lichen Worten es ſaget.
§. 789.
Weil man daraus, daß einer den an-
dern im Kaͤmpfen uͤberwunden hat, nicht
ſchlieſſen kann, daß er eine gerechte Sache
habe (§. 788.); ſo kann durch das Duell
keine ſtreitige Sache entſchieden wer-
den (§. 765.). Gleichergeſtalt weil man
ſeine Ehre, oder guten Nahmen nicht anders
vertheidigen kann, als daß man zeigt, es ſey
falſch was der andere unſerm guten Nahmen
zuwi-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 582. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/618>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.