zuwider gesagt hat (§. 126.); so kann manbeschü- tzen. durch ein Duell auch seine Ehre nicht retten (§. 787.). Und weil ein Duell von Natur unerlaubt ist (§. cit.); so ist es auch nicht erlaubt durch den Sieg im Kämpfen, als wie durchs Loos (§. 669.), eine streitige Sache zu entscheiden, oder durch ein Duell, man überwinde, oder werde überwunden, seine Ehre wie- der erhalten wollen, welche man uns von einem andern benommen zu seyn vermeinet.
§. 790.
Weil man das Recht gegen einen andernOb man in einer zweifel- haften Sache das Recht zum Krie- ge habe. nicht eher mit Gewalt behaupten kann, bis gewiß ist, daß es uns zukomme (§. 88. 89.); so hat niemand in einer streitigen Sa- che an und vor sich selbst das Recht zum Kriege; folglich ists nicht erlaubt einen andern mit Gewalt der Waffen anzugreifen, um von ihm zu erzwin- gen, worauf wir eine Anforderung machen. Weil also in einer zweifelhaften Sache der Streit entweder durch eine Bey- legung in der Güte (§. 763.), oder durch ei- nen Vergleich (§. 764.), wozu man, wenn es nöthig ist, Mittelspersonen annehmen kann (§. 768.), oder durch Schiedsrichter (§. 770.), oder durchs Loos geendigt werden muß (§. 670.); so muß man eine streitige Sa- che entweder gütlich beylegen, oder wegen eines Vergleichs entweder mit,
oder
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Streitigkeiten zu endigen.
zuwider geſagt hat (§. 126.); ſo kann manbeſchuͤ- tzen. durch ein Duell auch ſeine Ehre nicht retten (§. 787.). Und weil ein Duell von Natur unerlaubt iſt (§. cit.); ſo iſt es auch nicht erlaubt durch den Sieg im Kaͤmpfen, als wie durchs Loos (§. 669.), eine ſtreitige Sache zu entſcheiden, oder durch ein Duell, man uͤberwinde, oder werde uͤberwunden, ſeine Ehre wie- der erhalten wollen, welche man uns von einem andern benommen zu ſeyn vermeinet.
§. 790.
Weil man das Recht gegen einen andernOb man in einer zweifel- haften Sache das Recht zum Krie- ge habe. nicht eher mit Gewalt behaupten kann, bis gewiß iſt, daß es uns zukomme (§. 88. 89.); ſo hat niemand in einer ſtreitigen Sa- che an und vor ſich ſelbſt das Recht zum Kriege; folglich iſts nicht erlaubt einen andern mit Gewalt der Waffen anzugreifen, um von ihm zu erzwin- gen, worauf wir eine Anforderung machen. Weil alſo in einer zweifelhaften Sache der Streit entweder durch eine Bey- legung in der Guͤte (§. 763.), oder durch ei- nen Vergleich (§. 764.), wozu man, wenn es noͤthig iſt, Mittelsperſonen annehmen kann (§. 768.), oder durch Schiedsrichter (§. 770.), oder durchs Loos geendigt werden muß (§. 670.); ſo muß man eine ſtreitige Sa- che entweder guͤtlich beylegen, oder wegen eines Vergleichs entweder mit,
oder
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Streitigkeiten zu endigen.
zuwider geſagt hat (§. 126.); ſo kann man
durch ein Duell auch ſeine Ehre nicht
retten (§. 787.). Und weil ein Duell von
Natur unerlaubt iſt (§. cit.); ſo iſt es auch
nicht erlaubt durch den Sieg im
Kaͤmpfen, als wie durchs Loos (§. 669.),
eine ſtreitige Sache zu entſcheiden, oder
durch ein Duell, man uͤberwinde, oder
werde uͤberwunden, ſeine Ehre wie-
der erhalten wollen, welche man uns
von einem andern benommen zu ſeyn
vermeinet.
beſchuͤ-
tzen.
§. 790.
Weil man das Recht gegen einen andern
nicht eher mit Gewalt behaupten kann, bis
gewiß iſt, daß es uns zukomme (§. 88. 89.);
ſo hat niemand in einer ſtreitigen Sa-
che an und vor ſich ſelbſt das Recht
zum Kriege; folglich iſts nicht erlaubt
einen andern mit Gewalt der Waffen
anzugreifen, um von ihm zu erzwin-
gen, worauf wir eine Anforderung
machen. Weil alſo in einer zweifelhaften
Sache der Streit entweder durch eine Bey-
legung in der Guͤte (§. 763.), oder durch ei-
nen Vergleich (§. 764.), wozu man, wenn
es noͤthig iſt, Mittelsperſonen annehmen kann
(§. 768.), oder durch Schiedsrichter (§. 770.),
oder durchs Loos geendigt werden muß (§.
670.); ſo muß man eine ſtreitige Sa-
che entweder guͤtlich beylegen, oder
wegen eines Vergleichs entweder mit,
oder
Ob man
in einer
zweifel-
haften
Sache
das Recht
zum Krie-
ge habe.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 583. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/619>, abgerufen am 22.11.2024.
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