tragen, was er schuldig ist, ihm eine andere Sache wegzunehmen, die man ihm nicht eher wiedergiebt, bis wir das unsere erhalten haben. Da hierin- nen die Pfändung(pignoris capio) besteht; so ist sie von Natur erlaubt, und man muß dabey in acht nehmen, was von dem Pfande erwiesen worden (§. 697. u. s. w.). Es erhellet aber, daß die Pfän- dung eine nothwendige Verpfändung sey.
§. 793.
Von der Erfül- lung sei- nes Nech- tes.
Da niemanden sein Recht wider seinen Willen genommen werden kann (§. 100.), auch niemand dieses zu leiden schuldig ist (§. 89.); so kann einer, wenn der andere ihm seine Sache nicht wiedergeben, oder eine Schuld nicht abtragen will, anstatt derselben eine andere ihm zu- gehörige Sache, welche eben so viel werth ist, wegnehmen. Da man aber sich mit einer fremden Sache nicht bereichern darf (§. 271.); so muß man so viel, als sie mehr werth ist, ihm wiedergeben. Es erhellet aber vor sich, daß, wenn der- selbe uns das unsere gleich wiederge- ben will, weil alsdenn keine Ursache vor- handen, warum wir uns eine einem andern zugehörige Sache zueignen können, wir auch ihm seine Sache wiedergeben müssen. Das Wegnehmen einer einem andern zugehö- rigen Sache anstatt der unsrigen, oder dessen,
was
II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
tragen, was er ſchuldig iſt, ihm eine andere Sache wegzunehmen, die man ihm nicht eher wiedergiebt, bis wir das unſere erhalten haben. Da hierin- nen die Pfaͤndung(pignoris capio) beſteht; ſo iſt ſie von Natur erlaubt, und man muß dabey in acht nehmen, was von dem Pfande erwieſen worden (§. 697. u. ſ. w.). Es erhellet aber, daß die Pfaͤn- dung eine nothwendige Verpfaͤndung ſey.
§. 793.
Von der Erfuͤl- lung ſei- nes Nech- tes.
Da niemanden ſein Recht wider ſeinen Willen genommen werden kann (§. 100.), auch niemand dieſes zu leiden ſchuldig iſt (§. 89.); ſo kann einer, wenn der andere ihm ſeine Sache nicht wiedergeben, oder eine Schuld nicht abtragen will, anſtatt derſelben eine andere ihm zu- gehoͤrige Sache, welche eben ſo viel werth iſt, wegnehmen. Da man aber ſich mit einer fremden Sache nicht bereichern darf (§. 271.); ſo muß man ſo viel, als ſie mehr werth iſt, ihm wiedergeben. Es erhellet aber vor ſich, daß, wenn der- ſelbe uns das unſere gleich wiederge- ben will, weil alsdenn keine Urſache vor- handen, warum wir uns eine einem andern zugehoͤrige Sache zueignen koͤnnen, wir auch ihm ſeine Sache wiedergeben muͤſſen. Das Wegnehmen einer einem andern zugehoͤ- rigen Sache anſtatt der unſrigen, oder deſſen,
was
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II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
tragen, was er ſchuldig iſt, ihm eine
andere Sache wegzunehmen, die man
ihm nicht eher wiedergiebt, bis wir
das unſere erhalten haben. Da hierin-
nen die Pfaͤndung (pignoris capio) beſteht;
ſo iſt ſie von Natur erlaubt, und man
muß dabey in acht nehmen, was von
dem Pfande erwieſen worden (§. 697.
u. ſ. w.). Es erhellet aber, daß die Pfaͤn-
dung eine nothwendige Verpfaͤndung
ſey.
§. 793.
Da niemanden ſein Recht wider ſeinen
Willen genommen werden kann (§. 100.),
auch niemand dieſes zu leiden ſchuldig iſt (§.
89.); ſo kann einer, wenn der andere
ihm ſeine Sache nicht wiedergeben,
oder eine Schuld nicht abtragen will,
anſtatt derſelben eine andere ihm zu-
gehoͤrige Sache, welche eben ſo viel
werth iſt, wegnehmen. Da man aber
ſich mit einer fremden Sache nicht bereichern
darf (§. 271.); ſo muß man ſo viel, als
ſie mehr werth iſt, ihm wiedergeben.
Es erhellet aber vor ſich, daß, wenn der-
ſelbe uns das unſere gleich wiederge-
ben will, weil alsdenn keine Urſache vor-
handen, warum wir uns eine einem andern
zugehoͤrige Sache zueignen koͤnnen, wir auch
ihm ſeine Sache wiedergeben muͤſſen.
Das Wegnehmen einer einem andern zugehoͤ-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 586. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/622>, abgerufen am 22.11.2024.
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