mehr das gemeinschaftliche Gute zu befördern verbunden sind (§. 839.); so muß derje- nige, welcher mehr Recht hat, oder auch mehr als die andern zur Beförderung des gemeinen Bestens beyzutragen schuldig ist, natürlicher Weise den Rang vor andern haben; nämlich wenn man voraus setzt, daß eine Sache nach einem natürlichen Grunde entschieden werden soll; da in solchen Dingen, worüber mau freywil- lig sich mit einander vereiniget, es auf den Willen derer ankommt, die etwas mit ein- ander verabreden. Hieraus folgt nun aber ferner, daß einem, der in die Stelle des- sen kommt, welchem ein Rang nach ei- nem innern Grunde zukomt, auch der- selbe gebühret. Hingegen daß man in einer Gesellschaft nicht auf den Rang zu sehen hat, welchen einer sonst ausser der Gesellschaft hat, ist leicht daraus zu ersehen; weil man in einer Gesellschaft auf nichts anders als auf die Rechte und Ver- bindlichkeiten der Mitglieder zu sehen hat, wodurch sie zu moralischen Personen gemacht werden (§. 96.).
§. 841.
Von ei- nes jeden Einwil- ligung, welche um et- was zu
Da die Mitglieder der Gesellschafft mit zusammengesetzten Kräfften die Absicht dersel- ben zu erreichen sich bestreben sollen, und ein jedes von ihnen sich allen zusammen genom- men dazu verbunden hat (§. 836.); so muß dasjenige, was man die Absicht zu er-
reichen
III.Th. 1. A. 1. H. Von der Herrſchaft
mehr das gemeinſchaftliche Gute zu befoͤrdern verbunden ſind (§. 839.); ſo muß derje- nige, welcher mehr Recht hat, oder auch mehr als die andern zur Befoͤrderung des gemeinen Beſtens beyzutragen ſchuldig iſt, natuͤrlicher Weiſe den Rang vor andern haben; naͤmlich wenn man voraus ſetzt, daß eine Sache nach einem natuͤrlichen Grunde entſchieden werden ſoll; da in ſolchen Dingen, woruͤber mau freywil- lig ſich mit einander vereiniget, es auf den Willen derer ankommt, die etwas mit ein- ander verabreden. Hieraus folgt nun aber ferner, daß einem, der in die Stelle deſ- ſen kommt, welchem ein Rang nach ei- nem innern Grunde zukomt, auch der- ſelbe gebuͤhret. Hingegen daß man in einer Geſellſchaft nicht auf den Rang zu ſehen hat, welchen einer ſonſt auſſer der Geſellſchaft hat, iſt leicht daraus zu erſehen; weil man in einer Geſellſchaft auf nichts anders als auf die Rechte und Ver- bindlichkeiten der Mitglieder zu ſehen hat, wodurch ſie zu moraliſchen Perſonen gemacht werden (§. 96.).
§. 841.
Von ei- nes jeden Einwil- ligung, welche um et- was zu
Da die Mitglieder der Geſellſchafft mit zuſammengeſetzten Kraͤfften die Abſicht derſel- ben zu erreichen ſich beſtreben ſollen, und ein jedes von ihnen ſich allen zuſammen genom- men dazu verbunden hat (§. 836.); ſo muß dasjenige, was man die Abſicht zu er-
reichen
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III. Th. 1. A. 1. H. Von der Herrſchaft
mehr das gemeinſchaftliche Gute zu befoͤrdern
verbunden ſind (§. 839.); ſo muß derje-
nige, welcher mehr Recht hat, oder auch
mehr als die andern zur Befoͤrderung
des gemeinen Beſtens beyzutragen
ſchuldig iſt, natuͤrlicher Weiſe den
Rang vor andern haben; naͤmlich wenn
man voraus ſetzt, daß eine Sache nach einem
natuͤrlichen Grunde entſchieden werden ſoll;
da in ſolchen Dingen, woruͤber mau freywil-
lig ſich mit einander vereiniget, es auf den
Willen derer ankommt, die etwas mit ein-
ander verabreden. Hieraus folgt nun aber
ferner, daß einem, der in die Stelle deſ-
ſen kommt, welchem ein Rang nach ei-
nem innern Grunde zukomt, auch der-
ſelbe gebuͤhret. Hingegen daß man in
einer Geſellſchaft nicht auf den Rang
zu ſehen hat, welchen einer ſonſt auſſer
der Geſellſchaft hat, iſt leicht daraus zu
erſehen; weil man in einer Geſellſchaft auf
nichts anders als auf die Rechte und Ver-
bindlichkeiten der Mitglieder zu ſehen hat,
wodurch ſie zu moraliſchen Perſonen gemacht
werden (§. 96.).
§. 841.
Da die Mitglieder der Geſellſchafft mit
zuſammengeſetzten Kraͤfften die Abſicht derſel-
ben zu erreichen ſich beſtreben ſollen, und ein
jedes von ihnen ſich allen zuſammen genom-
men dazu verbunden hat (§. 836.); ſo muß
dasjenige, was man die Abſicht zu er-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 618. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/654>, abgerufen am 22.11.2024.
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