reichen vorzunehmen hat, durch ge-beschlies- sen erfor- dert wird. meinschaftliche Einwilligung ausge- macht werden. Derowegen wenn eine Gesellschaft errichtet wird; so muß mit aller Einwilligung das fest gesetzt werden, was beständig und allezeit auf einerley Weise geschehen soll, und in einem sich ereignenden Falle, der die Gesellschaft betrift, was man alsdann zu thun habe.
§. 842.
Die Eröfnung seines Willens von dem,Von dem Unter- schiede der Stim- men. was durch vieler Einwilligung zusammen aus- gemacht werden muß, heißt die Stimme (suffragium, votum); und zwar eine be- jahende Stimme(votum affirmati- vum), wodurch man sich erkläret, man wol- le, daß dieses geschehe; eine verneinende Stimme(negativum votum), wodurch man sich erkläret, man wolle das nicht, worüber man sich berathschlagt. Man nennt aber einstimmige Stimmen(vota consentien- tia) derjenigen, welche einerley Meinung ha- ben; verschiedene Stimmen(vota diver- sa) aber die Stimmen derer, die ungleicher Meinungen sind. Einhellige Stimmen (vota unanimia) sind, wenn die Stimmen al- ler zusammen einstimmig sind; die mehre- sten Stimmen(majora) sind die einstim- migen Stimmen des grösten Theils; die we- nigsten Stimmen(minora) des kleineren Theils; gleiche Stimmen(vota paria)
aber
und der Geſellſchaft uͤberhaupt.
reichen vorzunehmen hat, durch ge-beſchlieſ- ſen erfor- dert wird. meinſchaftliche Einwilligung ausge- macht werden. Derowegen wenn eine Geſellſchaft errichtet wird; ſo muß mit aller Einwilligung das feſt geſetzt werden, was beſtaͤndig und allezeit auf einerley Weiſe geſchehen ſoll, und in einem ſich ereignenden Falle, der die Geſellſchaft betrift, was man alsdann zu thun habe.
§. 842.
Die Eroͤfnung ſeines Willens von dem,Von dem Unter- ſchiede der Stim- men. was durch vieler Einwilligung zuſammen aus- gemacht werden muß, heißt die Stimme (ſuffragium, votum); und zwar eine be- jahende Stimme(votum affirmati- vum), wodurch man ſich erklaͤret, man wol- le, daß dieſes geſchehe; eine verneinende Stimme(negativum votum), wodurch man ſich erklaͤret, man wolle das nicht, woruͤber man ſich berathſchlagt. Man nennt aber einſtimmige Stimmen(vota conſentien- tia) derjenigen, welche einerley Meinung ha- ben; verſchiedene Stimmen(vota diver- ſa) aber die Stimmen derer, die ungleicher Meinungen ſind. Einhellige Stimmen (vota unanimia) ſind, wenn die Stimmen al- ler zuſammen einſtimmig ſind; die mehre- ſten Stimmen(majora) ſind die einſtim- migen Stimmen des groͤſten Theils; die we- nigſten Stimmen(minora) des kleineren Theils; gleiche Stimmen(vota paria)
aber
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und der Geſellſchaft uͤberhaupt.
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meinſchaftliche Einwilligung ausge-
macht werden. Derowegen wenn eine
Geſellſchaft errichtet wird; ſo muß
mit aller Einwilligung das feſt geſetzt
werden, was beſtaͤndig und allezeit
auf einerley Weiſe geſchehen ſoll, und
in einem ſich ereignenden Falle, der die
Geſellſchaft betrift, was man alsdann
zu thun habe.
beſchlieſ-
ſen erfor-
dert
wird.
§. 842.
Die Eroͤfnung ſeines Willens von dem,
was durch vieler Einwilligung zuſammen aus-
gemacht werden muß, heißt die Stimme
(ſuffragium, votum); und zwar eine be-
jahende Stimme (votum affirmati-
vum), wodurch man ſich erklaͤret, man wol-
le, daß dieſes geſchehe; eine verneinende
Stimme (negativum votum), wodurch man
ſich erklaͤret, man wolle das nicht, woruͤber
man ſich berathſchlagt. Man nennt aber
einſtimmige Stimmen (vota conſentien-
tia) derjenigen, welche einerley Meinung ha-
ben; verſchiedene Stimmen (vota diver-
ſa) aber die Stimmen derer, die ungleicher
Meinungen ſind. Einhellige Stimmen
(vota unanimia) ſind, wenn die Stimmen al-
ler zuſammen einſtimmig ſind; die mehre-
ſten Stimmen (majora) ſind die einſtim-
migen Stimmen des groͤſten Theils; die we-
nigſten Stimmen (minora) des kleineren
Theils; gleiche Stimmen (vota paria)
aber
Von dem
Unter-
ſchiede
der
Stim-
men.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 619. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/655>, abgerufen am 22.11.2024.
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