auf die Uebertretung der Gesetze Stra- fen zu setzen; folglich die Uebertreter zu bestrafen. Hieraus folgt ferner, daß wer in eine Gesellschaft aufgenommen wird, entweder ausdrücklich verspre- chen muß, oder stillschweigend ver- spricht, er wolle die Gesetze beobach- ten. Da aber die Gesetze ihre Kraft durch die Einwilligung der Mitglieder erhalten; so ist es der Gesellschaft erlaubt, nach ih- rem Gutdüncken die Gesetze aufzuhe- ben und zu verändern, oder auch neue zu machen.
§. 847.
Von der Einig- keit der Glieder einer Ge- sellschaft.
Da man diejenigen Einig(concordes) nennt, welche einerley wollen und nicht wol- len; die aber uneinig, die nicht einerley wol- len und nicht wollen; folglich die Mitglie- der in einer Gesellschaft einig sind, wenn sie sich den Gesetzen der Gesell- schaft unterwerffen (§. 846.), und also auch wenn entweder ihre Stimmen ein- hellig sind, oder sie sich doch den meh- rern nicht widersetzen (§. 842.); so sol- len die Glieder einer Gesellschaft einig seyn (§. 846. 843.). Und daher erhellet fer- ner, daß durch die Einigkeit die Wohl- fahrt der Gesellschaft erhalten wird (§. 837.).
§. 848.
Von der einander zu lei-
Die Hülfe (Beystand adjutorium) nennen wir die Handlungen, wodurch wir entweder
etwas
III.Th. 1. A. 1. H. Von der Herrſchaft
auf die Uebertretung der Geſetze Stra- fen zu ſetzen; folglich die Uebertreter zu beſtrafen. Hieraus folgt ferner, daß wer in eine Geſellſchaft aufgenommen wird, entweder ausdruͤcklich verſpre- chen muß, oder ſtillſchweigend ver- ſpricht, er wolle die Geſetze beobach- ten. Da aber die Geſetze ihre Kraft durch die Einwilligung der Mitglieder erhalten; ſo iſt es der Geſellſchaft erlaubt, nach ih- rem Gutduͤncken die Geſetze aufzuhe- ben und zu veraͤndern, oder auch neue zu machen.
§. 847.
Von der Einig- keit der Glieder einer Ge- ſellſchaft.
Da man diejenigen Einig(concordes) nennt, welche einerley wollen und nicht wol- len; die aber uneinig, die nicht einerley wol- len und nicht wollen; folglich die Mitglie- der in einer Geſellſchaft einig ſind, wenn ſie ſich den Geſetzen der Geſell- ſchaft unterwerffen (§. 846.), und alſo auch wenn entweder ihre Stimmen ein- hellig ſind, oder ſie ſich doch den meh- rern nicht widerſetzen (§. 842.); ſo ſol- len die Glieder einer Geſellſchaft einig ſeyn (§. 846. 843.). Und daher erhellet fer- ner, daß durch die Einigkeit die Wohl- fahrt der Geſellſchaft erhalten wird (§. 837.).
§. 848.
Von der einander zu lei-
Die Huͤlfe (Beyſtand adjutorium) nennen wir die Handlungen, wodurch wir entweder
etwas
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0660"n="624"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">III.</hi><hirendition="#b">Th. 1. A. 1. H. Von der Herrſchaft</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">auf die Uebertretung der Geſetze Stra-<lb/>
fen zu ſetzen;</hi> folglich <hirendition="#fr">die Uebertreter zu<lb/>
beſtrafen.</hi> Hieraus folgt ferner, <hirendition="#fr">daß wer<lb/>
in eine Geſellſchaft aufgenommen<lb/>
wird, entweder ausdruͤcklich verſpre-<lb/>
chen muß, oder ſtillſchweigend ver-<lb/>ſpricht, er wolle die Geſetze beobach-<lb/>
ten.</hi> Da aber die Geſetze ihre Kraft durch<lb/>
die Einwilligung der Mitglieder erhalten; <hirendition="#fr">ſo<lb/>
iſt es der Geſellſchaft erlaubt, nach ih-<lb/>
rem Gutduͤncken die Geſetze aufzuhe-<lb/>
ben und zu veraͤndern, oder auch neue<lb/>
zu machen.</hi></p></div><lb/><divn="5"><head>§. 847.</head><lb/><noteplace="left">Von der<lb/>
Einig-<lb/>
keit der<lb/>
Glieder<lb/>
einer Ge-<lb/>ſellſchaft.</note><p>Da man diejenigen <hirendition="#fr">Einig</hi><hirendition="#aq">(concordes)</hi><lb/>
nennt, welche einerley wollen und nicht wol-<lb/>
len; die aber <hirendition="#fr">uneinig,</hi> die nicht einerley wol-<lb/>
len und nicht wollen; folglich <hirendition="#fr">die Mitglie-<lb/>
der in einer Geſellſchaft einig ſind,<lb/>
wenn ſie ſich den Geſetzen der Geſell-<lb/>ſchaft unterwerffen</hi> (§. 846.), und alſo<lb/>
auch <hirendition="#fr">wenn entweder ihre Stimmen ein-<lb/>
hellig ſind, oder ſie ſich doch den meh-<lb/>
rern nicht widerſetzen (§. 842.); ſo ſol-<lb/>
len die Glieder einer Geſellſchaft einig<lb/>ſeyn</hi> (§. 846. 843.). Und daher erhellet fer-<lb/>
ner, <hirendition="#fr">daß durch die Einigkeit die Wohl-<lb/>
fahrt der Geſellſchaft erhalten wird</hi><lb/>
(§. 837.).</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 848.</head><lb/><noteplace="left">Von der<lb/>
einander<lb/>
zu lei-</note><p>Die <hirendition="#fr">Huͤlfe</hi> (Beyſtand <hirendition="#aq">adjutorium</hi>) nennen<lb/>
wir die Handlungen, wodurch wir entweder<lb/><fwplace="bottom"type="catch">etwas</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[624/0660]
III. Th. 1. A. 1. H. Von der Herrſchaft
auf die Uebertretung der Geſetze Stra-
fen zu ſetzen; folglich die Uebertreter zu
beſtrafen. Hieraus folgt ferner, daß wer
in eine Geſellſchaft aufgenommen
wird, entweder ausdruͤcklich verſpre-
chen muß, oder ſtillſchweigend ver-
ſpricht, er wolle die Geſetze beobach-
ten. Da aber die Geſetze ihre Kraft durch
die Einwilligung der Mitglieder erhalten; ſo
iſt es der Geſellſchaft erlaubt, nach ih-
rem Gutduͤncken die Geſetze aufzuhe-
ben und zu veraͤndern, oder auch neue
zu machen.
§. 847.
Da man diejenigen Einig (concordes)
nennt, welche einerley wollen und nicht wol-
len; die aber uneinig, die nicht einerley wol-
len und nicht wollen; folglich die Mitglie-
der in einer Geſellſchaft einig ſind,
wenn ſie ſich den Geſetzen der Geſell-
ſchaft unterwerffen (§. 846.), und alſo
auch wenn entweder ihre Stimmen ein-
hellig ſind, oder ſie ſich doch den meh-
rern nicht widerſetzen (§. 842.); ſo ſol-
len die Glieder einer Geſellſchaft einig
ſeyn (§. 846. 843.). Und daher erhellet fer-
ner, daß durch die Einigkeit die Wohl-
fahrt der Geſellſchaft erhalten wird
(§. 837.).
§. 848.
Die Huͤlfe (Beyſtand adjutorium) nennen
wir die Handlungen, wodurch wir entweder
etwas
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 624. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/660>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.