Die, welche einander geheyrathet, werdenVon den Verbind- lichkei- ten der Ehelente gegen einander u. ihrem Rechte. mit einem gemeinschaftlichen Nahmen Ehe- leute, oder Ehegatten(conjuges) genannt; und insbesondere die Mannsperson der Ehe- mann(maritus), und die Weibsperson die Ehefrau(uxor).Wenn sie also in den Ehestand treten, so verbindet sich der Mann dem Weibe und das Weib dem Manne, daß sie den Gebrauch ihres Lei- bes zu Erzeugung der Kinder einander und zwar allein erlauben, und beyde zur Erziehung der Kinder beytragen wol- len, was sie können (§. 856. 855.); folg- lich räumet das Weib dem Manne und der Mann dem Weibe das Recht zu diesem Gebrauch auf ihren Leib ein. Da also das Recht des einen Theils verletzt wird, wenn der andere einer andern Person ehelich beywohnt (§. 83.); so thut er dem andern unrecht (§. 87.) und gehet von dem Vertrage ab (§. 442.), wodurch die Ehe gemacht worden (§. 836. 856.).
§. 859.
Der Beyschlaf einer verehelichten PersonOb der Ehebruch uner- laubt sey. mit einer andern, sie mag ledig, oder verhey- rathet seyn, ohne Vorwissen und wider Wil- len seines Ehegattens, wird der Ehebruch (adulterium) genannt. Derowegen ist Ehe-
bruch
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Von der Ehe.
wird; ſo iſt ſie offenbahr unerlaubt (§. 854.).
§. 858.
Die, welche einander geheyrathet, werdenVon den Verbind- lichkei- ten der Ehelente gegen einander u. ihrem Rechte. mit einem gemeinſchaftlichen Nahmen Ehe- leute, oder Ehegatten(conjuges) genannt; und insbeſondere die Mannsperſon der Ehe- mann(maritus), und die Weibsperſon die Ehefrau(uxor).Wenn ſie alſo in den Eheſtand treten, ſo verbindet ſich der Mann dem Weibe und das Weib dem Manne, daß ſie den Gebrauch ihres Lei- bes zu Erzeugung der Kinder einander und zwar allein erlauben, und beyde zur Erziehung der Kinder beytragen wol- len, was ſie koͤnnen (§. 856. 855.); folg- lich raͤumet das Weib dem Manne und der Mann dem Weibe das Recht zu dieſem Gebrauch auf ihren Leib ein. Da alſo das Recht des einen Theils verletzt wird, wenn der andere einer andern Perſon ehelich beywohnt (§. 83.); ſo thut er dem andern unrecht (§. 87.) und gehet von dem Vertrage ab (§. 442.), wodurch die Ehe gemacht worden (§. 836. 856.).
§. 859.
Der Beyſchlaf einer verehelichten PerſonOb der Ehebꝛuch uner- laubt ſey. mit einer andern, ſie mag ledig, oder verhey- rathet ſeyn, ohne Vorwiſſen und wider Wil- len ſeines Ehegattens, wird der Ehebruch (adulterium) genannt. Derowegen iſt Ehe-
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Von der Ehe.
wird; ſo iſt ſie offenbahr unerlaubt
(§. 854.).
§. 858.
Die, welche einander geheyrathet, werden
mit einem gemeinſchaftlichen Nahmen Ehe-
leute, oder Ehegatten (conjuges) genannt;
und insbeſondere die Mannsperſon der Ehe-
mann (maritus), und die Weibsperſon die
Ehefrau (uxor). Wenn ſie alſo in den
Eheſtand treten, ſo verbindet ſich der
Mann dem Weibe und das Weib dem
Manne, daß ſie den Gebrauch ihres Lei-
bes zu Erzeugung der Kinder einander
und zwar allein erlauben, und beyde zur
Erziehung der Kinder beytragen wol-
len, was ſie koͤnnen (§. 856. 855.); folg-
lich raͤumet das Weib dem Manne und
der Mann dem Weibe das Recht zu
dieſem Gebrauch auf ihren Leib ein.
Da alſo das Recht des einen Theils verletzt
wird, wenn der andere einer andern
Perſon ehelich beywohnt (§. 83.); ſo
thut er dem andern unrecht (§. 87.)
und gehet von dem Vertrage ab (§. 442.),
wodurch die Ehe gemacht worden (§. 836.
856.).
Von den
Verbind-
lichkei-
ten der
Ehelente
gegen
einander
u. ihrem
Rechte.
§. 859.
Der Beyſchlaf einer verehelichten Perſon
mit einer andern, ſie mag ledig, oder verhey-
rathet ſeyn, ohne Vorwiſſen und wider Wil-
len ſeines Ehegattens, wird der Ehebruch
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Ob der
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 631. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/667>, abgerufen am 22.11.2024.
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