bruch unerlaubt: Jedoch muß der Ehe- brecher das Kind, welches im Ehe- bruch erzeuget worden, erziehen (§. 855.).
§. 860.
Von den Kebs- weibern.
Kebsweiber(pellex) nennt man die Weibspersonen, welche ein Ehemann ausser seiner Ehefrau zum Beyschlaf hat. Da man bey der Kebsweiberey(pellicatus) vor- nehmlich die Empfindung der fleischlichen Wol- lust zur Absicht hat; so ist klar, daß die- selbe nach dem Rechte der Natur un- erlaubt sey (§. 854.), und ist der Bey- schlaf mit einem Kebsweibe von dem Ehebruche nicht unterschieden (§. 859.).
§. 861.
Vom Unter- scheide der Kin- der.
Die Kinder, welche in der Ehe gebohren worden, werden rechtmäßige Kinder(li- beri legitimi); die ausser der Ehe gebohren sind, z. E. durch Unzucht, oder Ehebruch, sind unehliche Kinder(spurii); welche aber von Huren gebohren werden, Huren- kinder(vulgo quaesiti) genannt.
§. 862.
Von der Scham und der Jungfer- schaft, und dem Rechte sie zu ver- theidi- gen.
Die Schamhaftigkeit(pudicitia) nennt man ein von allem unerlaubten Beyschlafe entferntes Gemüthe: Die Unschamhaftig- keit(impudicitia) aber ein zum unerlaubten Beyschlafe geneigtes Gemüthe. Die Jung- ferschaft(virginitas) die Enthaltung des Gebrauchs der Geburtsglieder im Beyschlafe mit einer Mannsperson; welche also im
ersten
III.Theil 1. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
bruch unerlaubt: Jedoch muß der Ehe- brecher das Kind, welches im Ehe- bruch erzeuget worden, erziehen (§. 855.).
§. 860.
Von den Kebs- weibern.
Kebsweiber(pellex) nennt man die Weibsperſonen, welche ein Ehemann auſſer ſeiner Ehefrau zum Beyſchlaf hat. Da man bey der Kebsweiberey(pellicatus) vor- nehmlich die Empfindung der fleiſchlichen Wol- luſt zur Abſicht hat; ſo iſt klar, daß die- ſelbe nach dem Rechte der Natur un- erlaubt ſey (§. 854.), und iſt der Bey- ſchlaf mit einem Kebsweibe von dem Ehebruche nicht unterſchieden (§. 859.).
§. 861.
Vom Unter- ſcheide der Kin- der.
Die Kinder, welche in der Ehe gebohren worden, werden rechtmaͤßige Kinder(li- beri legitimi); die auſſer der Ehe gebohren ſind, z. E. durch Unzucht, oder Ehebruch, ſind unehliche Kinder(ſpurii); welche aber von Huren gebohren werden, Huren- kinder(vulgo quæſiti) genannt.
§. 862.
Von der Scham und der Jungfer- ſchaft, und dem Rechte ſie zu ver- theidi- gen.
Die Schamhaftigkeit(pudicitia) nennt man ein von allem unerlaubten Beyſchlafe entferntes Gemuͤthe: Die Unſchamhaftig- keit(impudicitia) aber ein zum unerlaubten Beyſchlafe geneigtes Gemuͤthe. Die Jung- ferſchaft(virginitas) die Enthaltung des Gebrauchs der Geburtsglieder im Beyſchlafe mit einer Mannsperſon; welche alſo im
erſten
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0668"n="632"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">III.</hi><hirendition="#b">Theil 1. Abth. 2. Hauptſtuͤck.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">bruch unerlaubt:</hi> Jedoch <hirendition="#fr">muß der Ehe-<lb/>
brecher das Kind, welches im Ehe-<lb/>
bruch erzeuget worden, erziehen</hi><lb/>
(§. 855.).</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 860.</head><lb/><noteplace="left">Von den<lb/>
Kebs-<lb/>
weibern.</note><p><hirendition="#fr">Kebsweiber</hi><hirendition="#aq">(pellex)</hi> nennt man die<lb/>
Weibsperſonen, welche ein Ehemann auſſer<lb/>ſeiner Ehefrau zum Beyſchlaf hat. Da man<lb/>
bey der <hirendition="#fr">Kebsweiberey</hi><hirendition="#aq">(pellicatus)</hi> vor-<lb/>
nehmlich die Empfindung der fleiſchlichen Wol-<lb/>
luſt zur Abſicht hat; ſo iſt klar, <hirendition="#fr">daß die-<lb/>ſelbe nach dem Rechte der Natur un-<lb/>
erlaubt ſey (§. 854.), und iſt der Bey-<lb/>ſchlaf mit einem Kebsweibe von dem<lb/>
Ehebruche nicht unterſchieden</hi> (§. 859.).</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 861.</head><lb/><noteplace="left">Vom<lb/>
Unter-<lb/>ſcheide<lb/>
der Kin-<lb/>
der.</note><p>Die Kinder, welche in der Ehe gebohren<lb/>
worden, werden <hirendition="#fr">rechtmaͤßige Kinder</hi><hirendition="#aq">(li-<lb/>
beri legitimi);</hi> die auſſer der Ehe gebohren<lb/>ſind, z. E. durch Unzucht, oder Ehebruch,<lb/>ſind <hirendition="#fr">unehliche Kinder</hi><hirendition="#aq">(ſpurii);</hi> welche<lb/>
aber von Huren gebohren werden, <hirendition="#fr">Huren-<lb/>
kinder</hi><hirendition="#aq">(vulgo quæſiti)</hi> genannt.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 862.</head><lb/><noteplace="left">Von der<lb/>
Scham<lb/>
und der<lb/>
Jungfer-<lb/>ſchaft,<lb/>
und dem<lb/>
Rechte<lb/>ſie zu ver-<lb/>
theidi-<lb/>
gen.</note><p>Die <hirendition="#fr">Schamhaftigkeit</hi><hirendition="#aq">(pudicitia)</hi> nennt<lb/>
man ein von allem unerlaubten Beyſchlafe<lb/>
entferntes Gemuͤthe: Die <hirendition="#fr">Unſchamhaftig-<lb/>
keit</hi><hirendition="#aq">(impudicitia)</hi> aber ein zum unerlaubten<lb/>
Beyſchlafe geneigtes Gemuͤthe. Die <hirendition="#fr">Jung-<lb/>
ferſchaft</hi><hirendition="#aq">(virginitas)</hi> die Enthaltung des<lb/>
Gebrauchs der Geburtsglieder im Beyſchlafe<lb/>
mit einer Mannsperſon; <hirendition="#fr">welche alſo im</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">erſten</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[632/0668]
III. Theil 1. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
bruch unerlaubt: Jedoch muß der Ehe-
brecher das Kind, welches im Ehe-
bruch erzeuget worden, erziehen
(§. 855.).
§. 860.
Kebsweiber (pellex) nennt man die
Weibsperſonen, welche ein Ehemann auſſer
ſeiner Ehefrau zum Beyſchlaf hat. Da man
bey der Kebsweiberey (pellicatus) vor-
nehmlich die Empfindung der fleiſchlichen Wol-
luſt zur Abſicht hat; ſo iſt klar, daß die-
ſelbe nach dem Rechte der Natur un-
erlaubt ſey (§. 854.), und iſt der Bey-
ſchlaf mit einem Kebsweibe von dem
Ehebruche nicht unterſchieden (§. 859.).
§. 861.
Die Kinder, welche in der Ehe gebohren
worden, werden rechtmaͤßige Kinder (li-
beri legitimi); die auſſer der Ehe gebohren
ſind, z. E. durch Unzucht, oder Ehebruch,
ſind unehliche Kinder (ſpurii); welche
aber von Huren gebohren werden, Huren-
kinder (vulgo quæſiti) genannt.
§. 862.
Die Schamhaftigkeit (pudicitia) nennt
man ein von allem unerlaubten Beyſchlafe
entferntes Gemuͤthe: Die Unſchamhaftig-
keit (impudicitia) aber ein zum unerlaubten
Beyſchlafe geneigtes Gemuͤthe. Die Jung-
ferſchaft (virginitas) die Enthaltung des
Gebrauchs der Geburtsglieder im Beyſchlafe
mit einer Mannsperſon; welche alſo im
erſten
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 632. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/668>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.