wohnen und eine gemeinschaftliche Haushaltung führen, und jeder Ehe- gatte muß zu Anschaffung dessen, was in der Haushaltung nöthig, und alles dazu erforderliche wohl in acht zu neh- men, so viel als in seinem Vermögen stehet, beytragen. Derowegen ist der Gebrauch dessen, was ein jeder Ehe- gatte erworben hat, in so weit ge- meinschaftlich, als es die gemein- schaftliche Haushaltung erfordert; was aber durch den Gebrauch nicht ver- braucht wird, bleibt eines jeden eigen. Uebrigens ist klar, daß auch die Frau so viel, als sie kann, erwerben muß, was zur gemeinschaftlichen Haushaltung und Erziehung der Kinder nöthig ist.
§. 867.
Von den Sachen, die den Eheleu- ten zuge- hören.
Da ein jeder dem andern nach seinem Ge- fallen ein Recht in seinen Sachen einräumen kann (§. 260.); so kann die Frau auch ihrem Manne ein Recht in ihren Gü- tern nach ihrem Gefallen einräumen, z. E. den Nießbrauch (§. 713.); und so auch im Gegentheile der Mann. Ja sie können in Ansehung der Güter die sie haben, wenn sie in den Ehestand tre- ten, oder die sie wehrender Ehe erwer- ben, nach ihrem Gefallen verabreden, wie sie es wollen gehalten haben (§. 195.), z. E. daß sie gemeinschaftlich seyn sollen.
§. 868.
III.Theil 1. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
wohnen und eine gemeinſchaftliche Haushaltung fuͤhren, und jeder Ehe- gatte muß zu Anſchaffung deſſen, was in der Haushaltung noͤthig, und alles dazu erforderliche wohl in acht zu neh- men, ſo viel als in ſeinem Vermoͤgen ſtehet, beytragen. Derowegen iſt der Gebrauch deſſen, was ein jeder Ehe- gatte erworben hat, in ſo weit ge- meinſchaftlich, als es die gemein- ſchaftliche Haushaltung erfordert; was aber durch den Gebrauch nicht ver- braucht wird, bleibt eines jeden eigen. Uebrigens iſt klar, daß auch die Frau ſo viel, als ſie kann, erwerben muß, was zur gemeinſchaftlichen Haushaltung und Erziehung der Kinder noͤthig iſt.
§. 867.
Von den Sachen, die den Eheleu- ten zuge- hoͤren.
Da ein jeder dem andern nach ſeinem Ge- fallen ein Recht in ſeinen Sachen einraͤumen kann (§. 260.); ſo kann die Frau auch ihrem Manne ein Recht in ihren Guͤ- tern nach ihrem Gefallen einraͤumen, z. E. den Nießbrauch (§. 713.); und ſo auch im Gegentheile der Mann. Ja ſie koͤnnen in Anſehung der Guͤter die ſie haben, wenn ſie in den Eheſtand tre- ten, oder die ſie wehrender Ehe erwer- ben, nach ihrem Gefallen verabreden, wie ſie es wollen gehalten haben (§. 195.), z. E. daß ſie gemeinſchaftlich ſeyn ſollen.
§. 868.
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III. Theil 1. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
wohnen und eine gemeinſchaftliche
Haushaltung fuͤhren, und jeder Ehe-
gatte muß zu Anſchaffung deſſen, was
in der Haushaltung noͤthig, und alles
dazu erforderliche wohl in acht zu neh-
men, ſo viel als in ſeinem Vermoͤgen
ſtehet, beytragen. Derowegen iſt der
Gebrauch deſſen, was ein jeder Ehe-
gatte erworben hat, in ſo weit ge-
meinſchaftlich, als es die gemein-
ſchaftliche Haushaltung erfordert; was
aber durch den Gebrauch nicht ver-
braucht wird, bleibt eines jeden eigen.
Uebrigens iſt klar, daß auch die Frau ſo
viel, als ſie kann, erwerben muß, was
zur gemeinſchaftlichen Haushaltung
und Erziehung der Kinder noͤthig iſt.
§. 867.
Da ein jeder dem andern nach ſeinem Ge-
fallen ein Recht in ſeinen Sachen einraͤumen
kann (§. 260.); ſo kann die Frau auch
ihrem Manne ein Recht in ihren Guͤ-
tern nach ihrem Gefallen einraͤumen,
z. E. den Nießbrauch (§. 713.); und ſo
auch im Gegentheile der Mann. Ja
ſie koͤnnen in Anſehung der Guͤter die
ſie haben, wenn ſie in den Eheſtand tre-
ten, oder die ſie wehrender Ehe erwer-
ben, nach ihrem Gefallen verabreden,
wie ſie es wollen gehalten haben (§.
195.), z. E. daß ſie gemeinſchaftlich
ſeyn ſollen.
§. 868.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 636. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/672>, abgerufen am 22.11.2024.
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