schen lieben (§. 136.), sondern sie auch in der Liebe und folglich in den übri- gen Pflichten, die man andern schul- dig ist, allen andern vorziehen (§. 44.).
§. 894.
Weil die Kinder den Eltern nicht alleinVon der Pflicht der Kin- der gegen die El- tern. ihr Leben zu dancken, sondern vermöge dessen, was im vorhergehenden erwiesen worden, sie vor ihre gröste Wohlthäter zu erkennen haben (§. 470. 471.); so müssen sie auch des- wegen ein danckbahres Gemüthe ge- gen die Eltern haben, und ihnen bey jeder gegebenen Gelegenheit, so viel als sie können, hinwiederum gutes thun, sie lieben, hochachten und be- sonders in Ehren halten, welches die kindliche Ehrfurcht(reverentia filialis) pflegt genannt zu werden.
§. 895.
Da die kindliche Ehrfurcht mit dem genaue-Ob El- tern und Kinder einander beyra- then kön- nen. ren Umgange der Eheleute unter einander nicht bestehen kann; so ist die Ehe zwischen Kin- dern und Eltern von Natur uner- laubt. Denn weil die natürliche Verbind- lichkeit unveränderlich ist (§. 38.); so sind die Ehen nach dem Gesetze der Natur nicht erlaubt, welche die Pflichten aufheben, oder schwächen, die ein Theil dem andern schuldig ist.
§. 896.
Weil die Eltern die AuferziehungskostenVon der Vorsicht
herzu-
Von der vaͤterlichen Geſellſchaft.
ſchen lieben (§. 136.), ſondern ſie auch in der Liebe und folglich in den uͤbri- gen Pflichten, die man andern ſchul- dig iſt, allen andern vorziehen (§. 44.).
§. 894.
Weil die Kinder den Eltern nicht alleinVon der Pflicht der Kin- der gegen die El- tern. ihr Leben zu dancken, ſondern vermoͤge deſſen, was im vorhergehenden erwieſen worden, ſie vor ihre groͤſte Wohlthaͤter zu erkennen haben (§. 470. 471.); ſo muͤſſen ſie auch des- wegen ein danckbahres Gemuͤthe ge- gen die Eltern haben, und ihnen bey jeder gegebenen Gelegenheit, ſo viel als ſie koͤnnen, hinwiederum gutes thun, ſie lieben, hochachten und be- ſonders in Ehren halten, welches die kindliche Ehrfurcht(reverentia filialis) pflegt genannt zu werden.
§. 895.
Da die kindliche Ehrfurcht mit dem genaue-Ob El- tern und Kinder einander beyra- then koͤn- nen. ren Umgange der Eheleute unter einander nicht beſtehen kann; ſo iſt die Ehe zwiſchen Kin- dern und Eltern von Natur uner- laubt. Denn weil die natuͤrliche Verbind- lichkeit unveraͤnderlich iſt (§. 38.); ſo ſind die Ehen nach dem Geſetze der Natur nicht erlaubt, welche die Pflichten aufheben, oder ſchwaͤchen, die ein Theil dem andern ſchuldig iſt.
§. 896.
Weil die Eltern die AuferziehungskoſtenVon der Vorſicht
herzu-
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Von der vaͤterlichen Geſellſchaft.
ſchen lieben (§. 136.), ſondern ſie auch
in der Liebe und folglich in den uͤbri-
gen Pflichten, die man andern ſchul-
dig iſt, allen andern vorziehen (§. 44.).
§. 894.
Weil die Kinder den Eltern nicht allein
ihr Leben zu dancken, ſondern vermoͤge deſſen,
was im vorhergehenden erwieſen worden, ſie
vor ihre groͤſte Wohlthaͤter zu erkennen haben
(§. 470. 471.); ſo muͤſſen ſie auch des-
wegen ein danckbahres Gemuͤthe ge-
gen die Eltern haben, und ihnen bey
jeder gegebenen Gelegenheit, ſo viel
als ſie koͤnnen, hinwiederum gutes
thun, ſie lieben, hochachten und be-
ſonders in Ehren halten, welches die
kindliche Ehrfurcht (reverentia filialis)
pflegt genannt zu werden.
Von der
Pflicht
der Kin-
der gegen
die El-
tern.
§. 895.
Da die kindliche Ehrfurcht mit dem genaue-
ren Umgange der Eheleute unter einander nicht
beſtehen kann; ſo iſt die Ehe zwiſchen Kin-
dern und Eltern von Natur uner-
laubt. Denn weil die natuͤrliche Verbind-
lichkeit unveraͤnderlich iſt (§. 38.); ſo ſind
die Ehen nach dem Geſetze der Natur
nicht erlaubt, welche die Pflichten
aufheben, oder ſchwaͤchen, die ein Theil
dem andern ſchuldig iſt.
Ob El-
tern und
Kinder
einander
beyra-
then koͤn-
nen.
§. 896.
Weil die Eltern die Auferziehungskoſten
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Von der
Vorſicht
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 651. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/687>, abgerufen am 22.11.2024.
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