waltung des Vermögens(administrato- res); und noch andere als blosse Aufseher (inspectores). Die ersten beyde werden in Ansehung des dritten mit einem gemeinschaft- lichen Nahmen Untervormünder(tutores inferiores), der dritte aber Obervormund (tutor superior, seu honorarius) genannt; und wenn mehr als ein Vormund ist, so kommt es auf den Willen der El- tern, oder derer, die sie setzen, an, ob sie die Vormundschaft unter dieselben theilen, oder ihnen zusammen unzer- theilt auftragen wollen.
§. 901.
Weil die Vormünder die Wäisen zur Tu-Von der Untüch- tigkeit der Vor- münder. gend anführen und von Lastern abhalten sol- len (§. 890. 899.); so sind zur Vormund- schaft ungeschickt, die selbst den La- stern ergeben sind; oder Alters, oder einer Schwachheit der Seele, oder des Leibes wegen selbst einen Vormund, oder Curater nöthig haben. Und da niemand dazu verbunden werden kann, was nicht in seiner Gewalt steht (§. 60.), oder auch was er nicht anders als mit Verabsäu- mung einer Pflicht gegen sich selbst leisten kann (§. 133.); so werden die Vormund- schaft zu übernehmen entschuldiget, welche der Schwächlichkeit des Kör- pers wegen, oder wegen allzuhohen Alters, oder wegen vieler Geschäffte
die
Von der vaͤterlichen Geſellſchaft.
waltung des Vermoͤgens(adminiſtrato- res); und noch andere als bloſſe Aufſeher (inſpectores). Die erſten beyde werden in Anſehung des dritten mit einem gemeinſchaft- lichen Nahmen Untervormuͤnder(tutores inferiores), der dritte aber Obervormund (tutor ſuperior, ſeu honorarius) genannt; und wenn mehr als ein Vormund iſt, ſo kommt es auf den Willen der El- tern, oder derer, die ſie ſetzen, an, ob ſie die Vormundſchaft unter dieſelben theilen, oder ihnen zuſammen unzer- theilt auftragen wollen.
§. 901.
Weil die Vormuͤnder die Waͤiſen zur Tu-Von der Untuͤch- tigkeit der Vor- muͤnder. gend anfuͤhren und von Laſtern abhalten ſol- len (§. 890. 899.); ſo ſind zur Vormund- ſchaft ungeſchickt, die ſelbſt den La- ſtern ergeben ſind; oder Alters, oder einer Schwachheit der Seele, oder des Leibes wegen ſelbſt einen Vormund, oder Curater noͤthig haben. Und da niemand dazu verbunden werden kann, was nicht in ſeiner Gewalt ſteht (§. 60.), oder auch was er nicht anders als mit Verabſaͤu- mung einer Pflicht gegen ſich ſelbſt leiſten kann (§. 133.); ſo werden die Vormund- ſchaft zu uͤbernehmen entſchuldiget, welche der Schwaͤchlichkeit des Koͤr- pers wegen, oder wegen allzuhohen Alters, oder wegen vieler Geſchaͤffte
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Von der vaͤterlichen Geſellſchaft.
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(inſpectores). Die erſten beyde werden in
Anſehung des dritten mit einem gemeinſchaft-
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inferiores), der dritte aber Obervormund
(tutor ſuperior, ſeu honorarius) genannt;
und wenn mehr als ein Vormund iſt,
ſo kommt es auf den Willen der El-
tern, oder derer, die ſie ſetzen, an, ob
ſie die Vormundſchaft unter dieſelben
theilen, oder ihnen zuſammen unzer-
theilt auftragen wollen.
§. 901.
Weil die Vormuͤnder die Waͤiſen zur Tu-
gend anfuͤhren und von Laſtern abhalten ſol-
len (§. 890. 899.); ſo ſind zur Vormund-
ſchaft ungeſchickt, die ſelbſt den La-
ſtern ergeben ſind; oder Alters, oder
einer Schwachheit der Seele, oder des
Leibes wegen ſelbſt einen Vormund,
oder Curater noͤthig haben. Und da
niemand dazu verbunden werden kann, was
nicht in ſeiner Gewalt ſteht (§. 60.), oder
auch was er nicht anders als mit Verabſaͤu-
mung einer Pflicht gegen ſich ſelbſt leiſten
kann (§. 133.); ſo werden die Vormund-
ſchaft zu uͤbernehmen entſchuldiget,
welche der Schwaͤchlichkeit des Koͤr-
pers wegen, oder wegen allzuhohen
Alters, oder wegen vieler Geſchaͤffte
die
Von der
Untuͤch-
tigkeit
der Vor-
muͤnder.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 655. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/691>, abgerufen am 22.11.2024.
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