Vom Erbrecht, oder von Te- stamenten, und der Erbfolge ohne Testament.
§. 916.
Man sagt, daß einer in den GüternVon dem Erben u. dem Erb- rechte. eines Verstorbenen folge(in bona defuncti succedere), der nach dem Tode des Verstorbenen das Recht zu den Gütern desselben erhält. Wer dieses Recht hat, wird der Erbe(haeres) genannt; und das Recht zu den Gütern des Verstorbe- nen das Erbrecht(jus haereditarium). Das gantze hinterlassene Vermögen des Verstor- benen heißt die Erbschaft; und das Eigen- thum, das man darinnen erlangt, das all- gemeine Eigenthum(dominium univer- sale). Endlich sagt man, es übernehme einer die Erbschaft(haereditatem susci- pere), wenn er entweder mit Worten, oder in der That sich hinlänglich erklärt, daß er Erbe seyn wollte. Wenn dieser Wille durch Worte, oder ein gleichgültiges Zeichen doch ohne eine andere Handlung erklärt wird, so sagt man ins besondere, er trete die Erb- schaft an(haereditatis aditio); wenn es aber durch andere unternommene Handlungen geschiehet, er masse sich der Erbschaft an (gestio pro haerede).
§. 917.
T t 5
Das fuͤnfte Hauptſtuͤck.
Vom Erbrecht, oder von Te- ſtamenten, und der Erbfolge ohne Teſtament.
§. 916.
Man ſagt, daß einer in den GuͤternVon dem Erben u. dem Erb- rechte. eines Verſtorbenen folge(in bona defuncti ſuccedere), der nach dem Tode des Verſtorbenen das Recht zu den Guͤtern deſſelben erhaͤlt. Wer dieſes Recht hat, wird der Erbe(hæres) genannt; und das Recht zu den Guͤtern des Verſtorbe- nen das Erbrecht(jus hæreditarium). Das gantze hinterlaſſene Vermoͤgen des Verſtor- benen heißt die Erbſchaft; und das Eigen- thum, das man darinnen erlangt, das all- gemeine Eigenthum(dominium univer- ſale). Endlich ſagt man, es uͤbernehme einer die Erbſchaft(hæreditatem ſuſci- pere), wenn er entweder mit Worten, oder in der That ſich hinlaͤnglich erklaͤrt, daß er Erbe ſeyn wollte. Wenn dieſer Wille durch Worte, oder ein gleichguͤltiges Zeichen doch ohne eine andere Handlung erklaͤrt wird, ſo ſagt man ins beſondere, er trete die Erb- ſchaft an(hæreditatis aditio); wenn es aber durch andere unternommene Handlungen geſchiehet, er maſſe ſich der Erbſchaft an (geſtio pro hærede).
§. 917.
T t 5
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0701"n="665"/><divn="4"><head><hirendition="#fr">Das fuͤnfte Hauptſtuͤck.</hi></head><lb/><argument><p><hirendition="#c"><hirendition="#fr">Vom Erbrecht, oder von Te-<lb/>ſtamenten, und der Erbfolge ohne<lb/>
Teſtament.</hi></hi></p></argument><lb/><divn="5"><head>§. 916.</head><lb/><p><hirendition="#in">M</hi>an ſagt, <hirendition="#fr">daß einer in den Guͤtern</hi><noteplace="right">Von dem<lb/>
Erben u.<lb/>
dem Erb-<lb/>
rechte.</note><lb/><hirendition="#fr">eines Verſtorbenen folge</hi><hirendition="#aq">(in<lb/>
bona defuncti ſuccedere),</hi> der<lb/>
nach dem Tode des Verſtorbenen das Recht<lb/>
zu den Guͤtern deſſelben erhaͤlt. Wer dieſes<lb/>
Recht hat, wird <hirendition="#fr">der Erbe</hi><hirendition="#aq">(hæres)</hi> genannt;<lb/>
und das Recht zu den Guͤtern des Verſtorbe-<lb/>
nen das <hirendition="#fr">Erbrecht</hi><hirendition="#aq">(jus hæreditarium).</hi> Das<lb/>
gantze hinterlaſſene Vermoͤgen des Verſtor-<lb/>
benen heißt <hirendition="#fr">die Erbſchaft;</hi> und das Eigen-<lb/>
thum, das man darinnen erlangt, <hirendition="#fr">das all-<lb/>
gemeine Eigenthum</hi><hirendition="#aq">(dominium univer-<lb/>ſale).</hi> Endlich ſagt man, <hirendition="#fr">es uͤbernehme<lb/>
einer die Erbſchaft</hi><hirendition="#aq">(hæreditatem ſuſci-<lb/>
pere),</hi> wenn er entweder mit Worten, oder<lb/>
in der That ſich hinlaͤnglich erklaͤrt, daß er<lb/>
Erbe ſeyn wollte. Wenn dieſer Wille durch<lb/>
Worte, oder ein gleichguͤltiges Zeichen doch<lb/>
ohne eine andere Handlung erklaͤrt wird, ſo<lb/>ſagt man ins beſondere, <hirendition="#fr">er trete die Erb-<lb/>ſchaft an</hi><hirendition="#aq">(hæreditatis aditio);</hi> wenn es<lb/>
aber durch andere unternommene Handlungen<lb/>
geſchiehet, <hirendition="#fr">er maſſe ſich der Erbſchaft an</hi><lb/><hirendition="#aq">(geſtio pro hærede).</hi></p></div><lb/><fwplace="bottom"type="sig">T t 5</fw><fwplace="bottom"type="catch">§. 917.</fw><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[665/0701]
Das fuͤnfte Hauptſtuͤck.
Vom Erbrecht, oder von Te-
ſtamenten, und der Erbfolge ohne
Teſtament.
§. 916.
Man ſagt, daß einer in den Guͤtern
eines Verſtorbenen folge (in
bona defuncti ſuccedere), der
nach dem Tode des Verſtorbenen das Recht
zu den Guͤtern deſſelben erhaͤlt. Wer dieſes
Recht hat, wird der Erbe (hæres) genannt;
und das Recht zu den Guͤtern des Verſtorbe-
nen das Erbrecht (jus hæreditarium). Das
gantze hinterlaſſene Vermoͤgen des Verſtor-
benen heißt die Erbſchaft; und das Eigen-
thum, das man darinnen erlangt, das all-
gemeine Eigenthum (dominium univer-
ſale). Endlich ſagt man, es uͤbernehme
einer die Erbſchaft (hæreditatem ſuſci-
pere), wenn er entweder mit Worten, oder
in der That ſich hinlaͤnglich erklaͤrt, daß er
Erbe ſeyn wollte. Wenn dieſer Wille durch
Worte, oder ein gleichguͤltiges Zeichen doch
ohne eine andere Handlung erklaͤrt wird, ſo
ſagt man ins beſondere, er trete die Erb-
ſchaft an (hæreditatis aditio); wenn es
aber durch andere unternommene Handlungen
geſchiehet, er maſſe ſich der Erbſchaft an
(geſtio pro hærede).
Von dem
Erben u.
dem Erb-
rechte.
§. 917.
T t 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 665. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/701>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.