Vaters, oder der Mutter sich befin- den, und wenn auch hier keine mehr leben, welche in der Familie des Groß- vaters und der Großmutter und so weiter da sind, so daß man nicht von einer Familie in die andere übergeht, nämlich von einer nähern in eine entferntere, als wenn in der nähern niemand mehr vorhanden, jedoch so, daß man überall keinen Unterscheid zwischen männli- chen und weiblichen Verwandten macht.
§. 934.
Weil einer, so bald als er stirbt, das Ei-Wie es zu hal- ten, wenn kein Erbe da ist. genthum verlieret (§. 818.), und folglich die von ihm hinterlassene Sachen, wenn kein Erbe vorhanden, niemanden zugehören; so kann nach dem Rechte der Natur wer da will die Erbschaft sich zu- eignen (§. 210.), oder derjenige, wel- chem das Recht zukommt, niemanden zugehörige Sachen sich zuzueignen (§. 214.).
§. 935.
Der Erbe bekommt das Eigenthum in dem,Auf wie vielerley Weise ein Erbe kann ein- gesetzt, oder ei- nem et- was ver- macht werden. was von dem Verstorbenen hinterlassen wor- den (§. 916.), und dem etwas vermacht wird, dem wird es gegeben (§ 929.). Auf wie vielerley Weise also etwas gege- ben, oder das Eigenthum auf einen andern gebracht werden kann, auf so vielerley Weise kann auch einer zum Erben ein-
gesetzt,
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Von dem Erbrecht.
Vaters, oder der Mutter ſich befin- den, und wenn auch hier keine mehr leben, welche in der Familie des Groß- vaters und der Großmutter und ſo weiter da ſind, ſo daß man nicht von einer Familie in die andere uͤbergeht, naͤmlich von einer naͤhern in eine entferntere, als wenn in der naͤhern niemand mehr vorhanden, jedoch ſo, daß man uͤberall keinen Unterſcheid zwiſchen maͤnnli- chen und weiblichen Verwandten macht.
§. 934.
Weil einer, ſo bald als er ſtirbt, das Ei-Wie es zu hal- ten, wenn kein Erbe da iſt. genthum verlieret (§. 818.), und folglich die von ihm hinterlaſſene Sachen, wenn kein Erbe vorhanden, niemanden zugehoͤren; ſo kann nach dem Rechte der Natur wer da will die Erbſchaft ſich zu- eignen (§. 210.), oder derjenige, wel- chem das Recht zukommt, niemanden zugehoͤrige Sachen ſich zuzueignen (§. 214.).
§. 935.
Der Erbe bekommt das Eigenthum in dem,Auf wie vielerley Weiſe ein Erbe kann ein- geſetzt, oder ei- nem et- was ver- macht werden. was von dem Verſtorbenen hinterlaſſen wor- den (§. 916.), und dem etwas vermacht wird, dem wird es gegeben (§ 929.). Auf wie vielerley Weiſe alſo etwas gege- ben, oder das Eigenthum auf einen andern gebracht werden kann, auf ſo vielerley Weiſe kann auch einer zum Erben ein-
geſetzt,
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Von dem Erbrecht.
Vaters, oder der Mutter ſich befin-
den, und wenn auch hier keine mehr
leben, welche in der Familie des Groß-
vaters und der Großmutter und ſo
weiter da ſind, ſo daß man nicht von
einer Familie in die andere uͤbergeht,
naͤmlich von einer naͤhern in eine entferntere,
als wenn in der naͤhern niemand mehr
vorhanden, jedoch ſo, daß man uͤberall
keinen Unterſcheid zwiſchen maͤnnli-
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§. 934.
Weil einer, ſo bald als er ſtirbt, das Ei-
genthum verlieret (§. 818.), und folglich die
von ihm hinterlaſſene Sachen, wenn kein
Erbe vorhanden, niemanden zugehoͤren;
ſo kann nach dem Rechte der Natur
wer da will die Erbſchaft ſich zu-
eignen (§. 210.), oder derjenige, wel-
chem das Recht zukommt, niemanden
zugehoͤrige Sachen ſich zuzueignen (§.
214.).
Wie es
zu hal-
ten, wenn
kein Erbe
da iſt.
§. 935.
Der Erbe bekommt das Eigenthum in dem,
was von dem Verſtorbenen hinterlaſſen wor-
den (§. 916.), und dem etwas vermacht
wird, dem wird es gegeben (§ 929.). Auf
wie vielerley Weiſe alſo etwas gege-
ben, oder das Eigenthum auf einen andern
gebracht werden kann, auf ſo vielerley
Weiſe kann auch einer zum Erben ein-
geſetzt,
Auf wie
vielerley
Weiſe
ein Erbe
kann ein-
geſetzt,
oder ei-
nem et-
was ver-
macht
werden.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 677. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/713>, abgerufen am 22.11.2024.
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