dern Er- ben oder auch ei- ner Per- son der etwas vermacht wird.der Erblasser an die Stelle eines ein- gesetzten Erben einen andern setzen (haeredem substituere), dergestalt, daß wenn jener fehlen sollte, dieser an sei- ne Stelle kommt, oder wenn einer das Vermächtniß nicht annehmen kann, oder will, der andere dasselbe erhält.
§. 941.
Von den Fidei- commis- sen.
Wenn einer die Erbschaft mit der Bedin- gung erhält, daß er sie entweder gantz, oder einen Theil davon, wie es der Erblasser ver- ordnet hat, einem andern wieder abtreten soll; so nennt man es ein Fideicommiß (fideicommissum), in dem ersten Falle ein allgemeines(universale), in dem aber ein besonderes, und insonderheit ein Familien- Fideicommiß(fideicommissum familiae), was für eine Familie gemacht worden, oder wenn der Erblasser verbietet, daß die Sache nicht ausser der Familie veräussert werden solle. Daß die Fideicommisse nach dem Rechte det Natur gültig sind, erhellet daraus, daß einer ein Testament machen kann, wie er will (§. 930.).
§. 942.
Von den Erbfolg- verträ- gen.
Da der Eigenthumsherr von den ihm zu- gehörigen Sachen eine Verordnung machen kann, wie er will (§. 195.); so sind nach dem Rechte der Natur alle Verträge, welche wegen einer Erbschaft gemacht worden, gültig, folglich auch die Erb- folgverträge der Eheleute.
§. 943.
III.Theil 1. Abth. 5. Hauptſtuͤck.
dern Er- ben oder auch ei- ner Per- ſon der etwas vermacht wird.der Erblaſſer an die Stelle eines ein- geſetzten Erben einen andern ſetzen (hæredem ſubſtituere), dergeſtalt, daß wenn jener fehlen ſollte, dieſer an ſei- ne Stelle kommt, oder wenn einer das Vermaͤchtniß nicht annehmen kann, oder will, der andere daſſelbe erhaͤlt.
§. 941.
Von den Fidei- commiſ- ſen.
Wenn einer die Erbſchaft mit der Bedin- gung erhaͤlt, daß er ſie entweder gantz, oder einen Theil davon, wie es der Erblaſſer ver- ordnet hat, einem andern wieder abtreten ſoll; ſo nennt man es ein Fideicommiß (fideicommiſſum), in dem erſten Falle ein allgemeines(univerſale), in dem aber ein beſonderes, und inſonderheit ein Familien- Fideicommiß(fideicommiſſum familiæ), was fuͤr eine Familie gemacht worden, oder wenn der Erblaſſer verbietet, daß die Sache nicht auſſer der Familie veraͤuſſert werden ſolle. Daß die Fideicommiſſe nach dem Rechte det Natur guͤltig ſind, erhellet daraus, daß einer ein Teſtament machen kann, wie er will (§. 930.).
§. 942.
Von den Erbfolg- vertraͤ- gen.
Da der Eigenthumsherr von den ihm zu- gehoͤrigen Sachen eine Verordnung machen kann, wie er will (§. 195.); ſo ſind nach dem Rechte der Natur alle Vertraͤge, welche wegen einer Erbſchaft gemacht worden, guͤltig, folglich auch die Erb- folgvertraͤge der Eheleute.
§. 943.
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III. Theil 1. Abth. 5. Hauptſtuͤck.
der Erblaſſer an die Stelle eines ein-
geſetzten Erben einen andern ſetzen
(hæredem ſubſtituere), dergeſtalt, daß
wenn jener fehlen ſollte, dieſer an ſei-
ne Stelle kommt, oder wenn einer das
Vermaͤchtniß nicht annehmen kann,
oder will, der andere daſſelbe erhaͤlt.
dern Er-
ben oder
auch ei-
ner Per-
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etwas
vermacht
wird.
§. 941.
Wenn einer die Erbſchaft mit der Bedin-
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einen Theil davon, wie es der Erblaſſer ver-
ordnet hat, einem andern wieder abtreten
ſoll; ſo nennt man es ein Fideicommiß
(fideicommiſſum), in dem erſten Falle ein
allgemeines (univerſale), in dem aber ein
beſonderes, und inſonderheit ein Familien-
Fideicommiß (fideicommiſſum familiæ),
was fuͤr eine Familie gemacht worden, oder
wenn der Erblaſſer verbietet, daß die Sache
nicht auſſer der Familie veraͤuſſert werden
ſolle. Daß die Fideicommiſſe nach dem
Rechte det Natur guͤltig ſind, erhellet
daraus, daß einer ein Teſtament machen
kann, wie er will (§. 930.).
§. 942.
Da der Eigenthumsherr von den ihm zu-
gehoͤrigen Sachen eine Verordnung machen
kann, wie er will (§. 195.); ſo ſind nach
dem Rechte der Natur alle Vertraͤge,
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worden, guͤltig, folglich auch die Erb-
folgvertraͤge der Eheleute.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 680. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/716>, abgerufen am 22.11.2024.
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