Es erhellet vor sich, daß die Ehe ein EndeVon der natürli- chen Erb- folge der Eheleu- te. hat, wenn der eine Ehegatte gestorben, folglich der Gebrauch der Sachen, welche ei- nem jeden zugehören, so viel zur gemeinschaft- lichen Haushaltung hinreichend war (§. 866.), aufhöret. Da nun einem jeden die Sachen selbst zugehören; so nimmt der überblie- bene Ehegatte das Seinige zurück, er hat aber zu des verstorbenen Vermö- gen kein Recht. Weil aber doch in dem Falle, da die Liebespflichten, welche andern zu erweisen, wider einander laufen, ein E- hegatte andern vorzuziehen ist (§. 869.); so soll ein Ehegatte, wenn der über- lebende keine eigene Güter hat, oder dieselben zur Nothdurft, Beqvem- lichkeit und Vergnügen nicht hinrei- chen, ihm nach seinem Tode nach Be- schaffenheit seines Vermögens einen Theil davon hinterlassen, als entwe- der zur Nothdurft allein, oder auch zur Beqvemlichkeit, und zum Vergnü- gen des Lebens hinreichend ist, oder wenigstens den Nießbrauch davon, oder auch von seinem gantzen Vermö- gen entweder zeitlebens, oder so lange er unverheyrathet verbleibet, nach- dem es die besondern Umstände erfor- dern; folglich wenn kein Erbe in der geraden Linie vorhanden (§. 921. 922.); so kann ein Ehegatte den andern zum
Erben
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Von dem Erbrecht.
§. 943.
Es erhellet vor ſich, daß die Ehe ein EndeVon der natuͤrli- chen Erb- folge der Eheleu- te. hat, wenn der eine Ehegatte geſtorben, folglich der Gebrauch der Sachen, welche ei- nem jeden zugehoͤren, ſo viel zur gemeinſchaft- lichen Haushaltung hinreichend war (§. 866.), aufhoͤret. Da nun einem jeden die Sachen ſelbſt zugehoͤren; ſo nimmt der uͤberblie- bene Ehegatte das Seinige zuruͤck, er hat aber zu des verſtorbenen Vermoͤ- gen kein Recht. Weil aber doch in dem Falle, da die Liebespflichten, welche andern zu erweiſen, wider einander laufen, ein E- hegatte andern vorzuziehen iſt (§. 869.); ſo ſoll ein Ehegatte, wenn der uͤber- lebende keine eigene Guͤter hat, oder dieſelben zur Nothdurft, Beqvem- lichkeit und Vergnuͤgen nicht hinrei- chen, ihm nach ſeinem Tode nach Be- ſchaffenheit ſeines Vermoͤgens einen Theil davon hinterlaſſen, als entwe- der zur Nothdurft allein, oder auch zur Beqvemlichkeit, und zum Vergnuͤ- gen des Lebens hinreichend iſt, oder wenigſtens den Nießbrauch davon, oder auch von ſeinem gantzen Vermoͤ- gen entweder zeitlebens, oder ſo lange er unverheyrathet verbleibet, nach- dem es die beſondern Umſtaͤnde erfor- dern; folglich wenn kein Erbe in der geraden Linie vorhanden (§. 921. 922.); ſo kann ein Ehegatte den andern zum
Erben
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Von dem Erbrecht.
§. 943.
Es erhellet vor ſich, daß die Ehe ein Ende
hat, wenn der eine Ehegatte geſtorben,
folglich der Gebrauch der Sachen, welche ei-
nem jeden zugehoͤren, ſo viel zur gemeinſchaft-
lichen Haushaltung hinreichend war (§. 866.),
aufhoͤret. Da nun einem jeden die Sachen
ſelbſt zugehoͤren; ſo nimmt der uͤberblie-
bene Ehegatte das Seinige zuruͤck, er
hat aber zu des verſtorbenen Vermoͤ-
gen kein Recht. Weil aber doch in dem
Falle, da die Liebespflichten, welche andern
zu erweiſen, wider einander laufen, ein E-
hegatte andern vorzuziehen iſt (§. 869.);
ſo ſoll ein Ehegatte, wenn der uͤber-
lebende keine eigene Guͤter hat, oder
dieſelben zur Nothdurft, Beqvem-
lichkeit und Vergnuͤgen nicht hinrei-
chen, ihm nach ſeinem Tode nach Be-
ſchaffenheit ſeines Vermoͤgens einen
Theil davon hinterlaſſen, als entwe-
der zur Nothdurft allein, oder auch
zur Beqvemlichkeit, und zum Vergnuͤ-
gen des Lebens hinreichend iſt, oder
wenigſtens den Nießbrauch davon,
oder auch von ſeinem gantzen Vermoͤ-
gen entweder zeitlebens, oder ſo lange
er unverheyrathet verbleibet, nach-
dem es die beſondern Umſtaͤnde erfor-
dern; folglich wenn kein Erbe in der
geraden Linie vorhanden (§. 921. 922.);
ſo kann ein Ehegatte den andern zum
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 681. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/717>, abgerufen am 22.11.2024.
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