an ihm ist, befördern will. Derowe- gen erhält er auch stillschweigend die Rechte, welche zu Erfüllung dieser Verbindlichkeit nöthig sind (§. 46.).
§. 966.
Von der Herr- schaft im Hause.
Weil in der ehelichen Gesellschaft die Ehe- leute (§. 870.), in der väterlichen die Eltern (§. 888), in der herrschaftlichen der Haus- herr und die Hausmutter die Herrschaft ge- meinschaftlich haben (§. 955.); so hat nach dem Recht der Natur im Hause der Hausvater mit der Hausmutter die Herrschaft gemeinschaftlich, sie kön- nen es aber mit einander verabreden, daß sie der Hausvater allein habe, und sie theils selbst, theils durch die Haus- mutter verwaltet. Es kann auch die Art der Verwaltung verabredet wer- den (§. 667.).
§. 967.
Von Hausge- setzen.
Daraus folgt, daß, da das Haus als eine Ge- sellschaft (§. 964.) seine Gesetze haben muß (§. 846.); die Gesetze im Hause durch die gemeinschaftliche Einwilligung des Hausvaters und der Hausmutter ge- macht werden, wenn sie nicht in An- sehung der Herrschaft und ihrer Ver- waltung etwas besonders mit einan- der verabredet haben. Man nennt aber dieses Hausgesetze(leges domesticae). Und da sie die Mittel vorschreiben sollen, wodurch
die
III. Theil 1. Abth. 7. Hauptſtuͤck.
an ihm iſt, befoͤrdern will. Derowe- gen erhaͤlt er auch ſtillſchweigend die Rechte, welche zu Erfuͤllung dieſer Verbindlichkeit noͤthig ſind (§. 46.).
§. 966.
Von der Herr- ſchaft im Hauſe.
Weil in der ehelichen Geſellſchaft die Ehe- leute (§. 870.), in der vaͤterlichen die Eltern (§. 888), in der herrſchaftlichen der Haus- herr und die Hausmutter die Herrſchaft ge- meinſchaftlich haben (§. 955.); ſo hat nach dem Recht der Natur im Hauſe der Hausvater mit der Hausmutter die Herrſchaft gemeinſchaftlich, ſie koͤn- nen es aber mit einander verabreden, daß ſie der Hausvater allein habe, und ſie theils ſelbſt, theils durch die Haus- mutter verwaltet. Es kann auch die Art der Verwaltung verabredet wer- den (§. 667.).
§. 967.
Von Hausge- ſetzen.
Daraus folgt, daß, da das Haus als eine Ge- ſellſchaft (§. 964.) ſeine Geſetze haben muß (§. 846.); die Geſetze im Hauſe durch die gemeinſchaftliche Einwilligung des Hausvaters und der Hausmutter ge- macht werden, wenn ſie nicht in An- ſehung der Herrſchaft und ihrer Ver- waltung etwas beſonders mit einan- der verabredet haben. Man nennt aber dieſes Hausgeſetze(leges domeſticæ). Und da ſie die Mittel vorſchreiben ſollen, wodurch
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III. Theil 1. Abth. 7. Hauptſtuͤck.
an ihm iſt, befoͤrdern will. Derowe-
gen erhaͤlt er auch ſtillſchweigend die
Rechte, welche zu Erfuͤllung dieſer
Verbindlichkeit noͤthig ſind (§. 46.).
§. 966.
Weil in der ehelichen Geſellſchaft die Ehe-
leute (§. 870.), in der vaͤterlichen die Eltern
(§. 888), in der herrſchaftlichen der Haus-
herr und die Hausmutter die Herrſchaft ge-
meinſchaftlich haben (§. 955.); ſo hat nach
dem Recht der Natur im Hauſe der
Hausvater mit der Hausmutter die
Herrſchaft gemeinſchaftlich, ſie koͤn-
nen es aber mit einander verabreden,
daß ſie der Hausvater allein habe, und
ſie theils ſelbſt, theils durch die Haus-
mutter verwaltet. Es kann auch die
Art der Verwaltung verabredet wer-
den (§. 667.).
§. 967.
Daraus folgt, daß, da das Haus als eine Ge-
ſellſchaft (§. 964.) ſeine Geſetze haben muß (§.
846.); die Geſetze im Hauſe durch die
gemeinſchaftliche Einwilligung des
Hausvaters und der Hausmutter ge-
macht werden, wenn ſie nicht in An-
ſehung der Herrſchaft und ihrer Ver-
waltung etwas beſonders mit einan-
der verabredet haben. Man nennt aber
dieſes Hausgeſetze (leges domeſticæ). Und
da ſie die Mittel vorſchreiben ſollen, wodurch
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 694. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/730>, abgerufen am 22.11.2024.
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