keit erfordert wird, noch auch ihre Rechte ruhig geniessen, und was sie von andern zu fordern haben, sicher erhalten, noch auch sich und das ihrige wider anderer Gewaltthätig- keit schützen können. Es ist also nöthig, das- jenige durch gemeinschaftliche Kräfte zu er- halten, was eintzele Häuser vor sich nicht er- halten können. Und zu dem Ende müssen Gesellschaften errichtet werden (§. 836.). Ei- ne Gesellschaft, die zu dem Ende gemacht wird, heisset ein Staat(civitas). Daher er- hellet, daß durch Verträge der Men- schen die Staaten entstanden (§. 836.), und die Absicht eines Staats bestehe in hinlänglichen Lebensunterhalt(in suffi- cientia vitae), d. i. im Ueberfluß alles dessen, was zur Nothdurft, zur Bequemlichkeit und zum Vergnügen des Lebens, auch zur Glückseligkeit des Menschen erfordert wird, in der innern Ruhe des Staats(tranquillitate civitatis), d. i. in der Befreyung von der Furcht für Unrecht, oder Verletzung seines Rechts (§. 87.), und der Sicherheit(securitate), oder der Befreyung von der Furcht vor äus- serer Gewalt. Die Wohlfahrt eines Staats aber (salus civitatis)bestehet in dem Genuß des hinlänglichen Lebens- unterhalts, der Ruhe und der Sicher- heit (§. 837.). Jn so weit nun dieses zu erhalten stehet, wird es das gemeine Beste (benum publicum) genannt (§. cit.).
§. 973.
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und der oͤffentlichen Herrſchaft.
keit erfordert wird, noch auch ihre Rechte ruhig genieſſen, und was ſie von andern zu fordern haben, ſicher erhalten, noch auch ſich und das ihrige wider anderer Gewaltthaͤtig- keit ſchuͤtzen koͤnnen. Es iſt alſo noͤthig, das- jenige durch gemeinſchaftliche Kraͤfte zu er- halten, was eintzele Haͤuſer vor ſich nicht er- halten koͤnnen. Und zu dem Ende muͤſſen Geſellſchaften errichtet werden (§. 836.). Ei- ne Geſellſchaft, die zu dem Ende gemacht wird, heiſſet ein Staat(civitas). Daher er- hellet, daß durch Vertraͤge der Men- ſchen die Staaten entſtanden (§. 836.), und die Abſicht eines Staats beſtehe in hinlaͤnglichen Lebensunterhalt(in ſuffi- cientia vitæ), d. i. im Ueberfluß alles deſſen, was zur Nothdurft, zur Bequemlichkeit und zum Vergnuͤgen des Lebens, auch zur Gluͤckſeligkeit des Menſchen erfordert wird, in der innern Ruhe des Staats(tranquillitate civitatis), d. i. in der Befreyung von der Furcht fuͤr Unrecht, oder Verletzung ſeines Rechts (§. 87.), und der Sicherheit(ſecuritate), oder der Befreyung von der Furcht vor aͤuſ- ſerer Gewalt. Die Wohlfahrt eines Staats aber (ſalus civitatis)beſtehet in dem Genuß des hinlaͤnglichen Lebens- unterhalts, der Ruhe und der Sicher- heit (§. 837.). Jn ſo weit nun dieſes zu erhalten ſtehet, wird es das gemeine Beſte (benum publicum) genannt (§. cit.).
§. 973.
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und der oͤffentlichen Herrſchaft.
keit erfordert wird, noch auch ihre Rechte
ruhig genieſſen, und was ſie von andern zu
fordern haben, ſicher erhalten, noch auch ſich
und das ihrige wider anderer Gewaltthaͤtig-
keit ſchuͤtzen koͤnnen. Es iſt alſo noͤthig, das-
jenige durch gemeinſchaftliche Kraͤfte zu er-
halten, was eintzele Haͤuſer vor ſich nicht er-
halten koͤnnen. Und zu dem Ende muͤſſen
Geſellſchaften errichtet werden (§. 836.). Ei-
ne Geſellſchaft, die zu dem Ende gemacht
wird, heiſſet ein Staat (civitas). Daher er-
hellet, daß durch Vertraͤge der Men-
ſchen die Staaten entſtanden (§. 836.),
und die Abſicht eines Staats beſtehe in
hinlaͤnglichen Lebensunterhalt (in ſuffi-
cientia vitæ), d. i. im Ueberfluß alles deſſen, was
zur Nothdurft, zur Bequemlichkeit und zum
Vergnuͤgen des Lebens, auch zur Gluͤckſeligkeit
des Menſchen erfordert wird, in der innern
Ruhe des Staats (tranquillitate civitatis),
d. i. in der Befreyung von der Furcht fuͤr
Unrecht, oder Verletzung ſeines Rechts (§.
87.), und der Sicherheit (ſecuritate),
oder der Befreyung von der Furcht vor aͤuſ-
ſerer Gewalt. Die Wohlfahrt eines
Staats aber (ſalus civitatis) beſtehet in
dem Genuß des hinlaͤnglichen Lebens-
unterhalts, der Ruhe und der Sicher-
heit (§. 837.). Jn ſo weit nun dieſes zu
erhalten ſtehet, wird es das gemeine Beſte
(benum publicum) genannt (§. cit.).
§. 973.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 697. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/733>, abgerufen am 22.11.2024.
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