ihm aufgehoben und verändert wer- den, wofern nur das Recht, welches der Regent eines Staats, oder seine Nachfolger dadurch erlangt, nicht ver- mindert wird (§. 86. 100.). Weil aber die Grundgesetze vom Volk gemacht werden, welches nach seinem Velieben die Herrschaft dem Regenten aufträgt (§. 982.); so ist der Regente, der eine unumschränckte Herrschaft hat, an die Gesetze nicht gebunden, nach welchen er die Herr- schaft zu verwalten sich erkläret, oder auch gewisse Personen bestellt, ohne deren Einwilligung er nichts thun will, und sind dieses keine Grundge- setze, ja wenn es ihm gefällt, so kann er sie gar wieder aufheben. Derowe- gen verbleibet auch dessen ungeachtet die Herrschaft unumschränckt (§. 983.), und die höchste (§. 980.). Eben dieses gilt, wenn das Volck nur seinen Wil- len in Ansehung einiger Puncte an- zeigt, was der Regent thun oder las- sen soll, nicht aber ausdrücklich erklärt, daß sie sich nicht nach seinem Gutdün- cken richten wollen, oder einige Per- sonen bestimmet, ohne deren Einwil- ligung er nichts beschliessen soll; indem sich das Volck kein Recht über das, was der Regente thut, vorbehält.
§. 985.
Da die Beschaffenheit guter, oder schlim-Wie die Herr-
mer
Nat. u. Völckerrecht. Y y
und der oͤffentlichen Herrſchaft.
ihm aufgehoben und veraͤndert wer- den, wofern nur das Recht, welches der Regent eines Staats, oder ſeine Nachfolger dadurch erlangt, nicht ver- mindert wird (§. 86. 100.). Weil aber die Grundgeſetze vom Volk gemacht werden, welches nach ſeinem Velieben die Herrſchaft dem Regenten auftraͤgt (§. 982.); ſo iſt der Regente, der eine unumſchraͤnckte Herrſchaft hat, an die Geſetze nicht gebunden, nach welchen er die Herr- ſchaft zu verwalten ſich erklaͤret, oder auch gewiſſe Perſonen beſtellt, ohne deren Einwilligung er nichts thun will, und ſind dieſes keine Grundge- ſetze, ja wenn es ihm gefaͤllt, ſo kann er ſie gar wieder aufheben. Derowe- gen verbleibet auch deſſen ungeachtet die Herrſchaft unumſchraͤnckt (§. 983.), und die hoͤchſte (§. 980.). Eben dieſes gilt, wenn das Volck nur ſeinen Wil- len in Anſehung einiger Puncte an- zeigt, was der Regent thun oder laſ- ſen ſoll, nicht aber ausdruͤcklich erklaͤrt, daß ſie ſich nicht nach ſeinem Gutduͤn- cken richten wollen, oder einige Per- ſonen beſtimmet, ohne deren Einwil- ligung er nichts beſchlieſſen ſoll; indem ſich das Volck kein Recht uͤber das, was der Regente thut, vorbehaͤlt.
§. 985.
Da die Beſchaffenheit guter, oder ſchlim-Wie die Herr-
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Nat. u. Voͤlckerrecht. Y y
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und der oͤffentlichen Herrſchaft.
ihm aufgehoben und veraͤndert wer-
den, wofern nur das Recht, welches
der Regent eines Staats, oder ſeine
Nachfolger dadurch erlangt, nicht ver-
mindert wird (§. 86. 100.). Weil aber die
Grundgeſetze vom Volk gemacht werden,
welches nach ſeinem Velieben die Herrſchaft
dem Regenten auftraͤgt (§. 982.); ſo iſt der
Regente, der eine unumſchraͤnckte
Herrſchaft hat, an die Geſetze nicht
gebunden, nach welchen er die Herr-
ſchaft zu verwalten ſich erklaͤret, oder
auch gewiſſe Perſonen beſtellt, ohne
deren Einwilligung er nichts thun
will, und ſind dieſes keine Grundge-
ſetze, ja wenn es ihm gefaͤllt, ſo kann
er ſie gar wieder aufheben. Derowe-
gen verbleibet auch deſſen ungeachtet
die Herrſchaft unumſchraͤnckt (§. 983.),
und die hoͤchſte (§. 980.). Eben dieſes
gilt, wenn das Volck nur ſeinen Wil-
len in Anſehung einiger Puncte an-
zeigt, was der Regent thun oder laſ-
ſen ſoll, nicht aber ausdruͤcklich erklaͤrt,
daß ſie ſich nicht nach ſeinem Gutduͤn-
cken richten wollen, oder einige Per-
ſonen beſtimmet, ohne deren Einwil-
ligung er nichts beſchlieſſen ſoll; indem
ſich das Volck kein Recht uͤber das, was der
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Da die Beſchaffenheit guter, oder ſchlim-
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Wie die
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 705. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/741>, abgerufen am 22.11.2024.
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