ten werden muß (§. 972.); so muß die Zahl der Bürger so groß seyn, als zur Be- förderung des gemeinsamen Bestens in einem Staat und zur Vertheidigung wieder die feindlichen Anfälle hinrei- chend ist, dabey aber müssen sie auch von der Beschaffenheit seyn, daß sie sich zu dieser und jener besondern Ab- sicht geschickt befinden: folglich muß die Zahl wie überhaupt, also auch in einer jeden Lebensart, nicht grösser und nicht kleiner seyn, als erfordert wird eine gehörige Menge dererjeni- gen Dinge anzuschaffen, welche zur Nothdurft, zur Gemächlichkeit und zum Vergnügen des Lebens gehören.
§. 1019.
Von den Abzuge aus ei- nem Staate.
Aus dem vorigen ergiebet sich, daß denen- jenigen erlaubt sey aus einem Staate zu ziehen, deren Dienst die Republick bey der Beförderung der gemeinen Wohlfahrt und der Vertheidigung ihres Staates gar wohl entrathen kann: indem aber doch der Oberherr davon am besten urtheilen kann (§. 996.), so ist niemand vergönnet einen Staat ohne Einwilligung des Oberherrn, sie mag nun ausdrücklich oder stillschweigend seyn, zu verlassen. Derowegen weil der Republick daran gelegen ist, daß nicht die reichen oder sehr bemittelten Personen, oder diejenigen, welche der Republick
in
III. Theil 2. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
ten werden muß (§. 972.); ſo muß die Zahl der Buͤrger ſo groß ſeyn, als zur Be- foͤrderung des gemeinſamen Beſtens in einem Staat und zur Vertheidigung wieder die feindlichen Anfaͤlle hinrei- chend iſt, dabey aber muͤſſen ſie auch von der Beſchaffenheit ſeyn, daß ſie ſich zu dieſer und jener beſondern Ab- ſicht geſchickt befinden: folglich muß die Zahl wie uͤberhaupt, alſo auch in einer jeden Lebensart, nicht groͤſſer und nicht kleiner ſeyn, als erfordert wird eine gehoͤrige Menge dererjeni- gen Dinge anzuſchaffen, welche zur Nothdurft, zur Gemaͤchlichkeit und zum Vergnuͤgen des Lebens gehoͤren.
§. 1019.
Von den Abzuge aus ei- nem Staate.
Aus dem vorigen ergiebet ſich, daß denen- jenigen erlaubt ſey aus einem Staate zu ziehen, deren Dienſt die Republick bey der Befoͤrderung der gemeinen Wohlfahrt und der Vertheidigung ihres Staates gar wohl entrathen kann: indem aber doch der Oberherr davon am beſten urtheilen kann (§. 996.), ſo iſt niemand vergoͤnnet einen Staat ohne Einwilligung des Oberherrn, ſie mag nun ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend ſeyn, zu verlaſſen. Derowegen weil der Republick daran gelegen iſt, daß nicht die reichen oder ſehr bemittelten Perſonen, oder diejenigen, welche der Republick
in
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III. Theil 2. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
ten werden muß (§. 972.); ſo muß die Zahl
der Buͤrger ſo groß ſeyn, als zur Be-
foͤrderung des gemeinſamen Beſtens
in einem Staat und zur Vertheidigung
wieder die feindlichen Anfaͤlle hinrei-
chend iſt, dabey aber muͤſſen ſie auch
von der Beſchaffenheit ſeyn, daß ſie
ſich zu dieſer und jener beſondern Ab-
ſicht geſchickt befinden: folglich muß
die Zahl wie uͤberhaupt, alſo auch in
einer jeden Lebensart, nicht groͤſſer
und nicht kleiner ſeyn, als erfordert
wird eine gehoͤrige Menge dererjeni-
gen Dinge anzuſchaffen, welche zur
Nothdurft, zur Gemaͤchlichkeit und
zum Vergnuͤgen des Lebens gehoͤren.
§. 1019.
Aus dem vorigen ergiebet ſich, daß denen-
jenigen erlaubt ſey aus einem Staate
zu ziehen, deren Dienſt die Republick
bey der Befoͤrderung der gemeinen
Wohlfahrt und der Vertheidigung
ihres Staates gar wohl entrathen
kann: indem aber doch der Oberherr davon
am beſten urtheilen kann (§. 996.), ſo iſt
niemand vergoͤnnet einen Staat ohne
Einwilligung des Oberherrn, ſie mag
nun ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend
ſeyn, zu verlaſſen. Derowegen weil der
Republick daran gelegen iſt, daß nicht die
reichen oder ſehr bemittelten Perſonen,
oder diejenigen, welche der Republick
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 730. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/766>, abgerufen am 22.11.2024.
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