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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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Von der Einrichtung einer Republick.
(§. 778.). Ein Beschuldigter (inculpa-
tus)
heisset derjenige, welcher eines Verbre-
chens oder einer Missethat halber angeklagt
wird. Solte nun ein Beschuldigter, oder
auch wohl ein schuldiger, als welchem
man ebenfalls die Vertheidigung nicht versa-
gen kann (§. 1031.), aus Furcht vor dem
Gefängniß entwichen seyn, und dem
Richter abwesend versprechen, daß er
sich auf geschehene Vorladung ieder-
zeit vor Gerichte stellen, und seine Sa-
che ausführen wolle, wenn man ihn
nur versichere, daß er nicht solle ein-
gestecket werden,
welches man ein sicher
Geleite
(salvum conductum) nennet; so
muß der Richter ihm dieses geben,
doch,
damit er hernach das Gericht nicht
teuschen könne, dergestalt, daß er darü-
ber vorher die gehörige Versicherung
leiste, daß er allezeit vor Gericht er-
scheinen wolle.
Unterdessen wenn er
durch das Urtheil des Richters sollte
zur Lebens- oder harter Leibesstrafe
verdammet, oder auf die Tortur ge-
bracht werden,
und es fiele alsdenn der
Verdacht, daß er flüchtig worden würde, auf
ihn, so höret das sichere Geleite auf;
ja, sollte er währender Untersuchung
eine Missethat begehen, welcherwe-
gen man ihn gefangen nehmen könnte,
so muß man ihn, ohnerachtet des

sichern

Von der Einrichtung einer Republick.
(§. 778.). Ein Beſchuldigter (inculpa-
tus)
heiſſet derjenige, welcher eines Verbre-
chens oder einer Miſſethat halber angeklagt
wird. Solte nun ein Beſchuldigter, oder
auch wohl ein ſchuldiger, als welchem
man ebenfalls die Vertheidigung nicht verſa-
gen kann (§. 1031.), aus Furcht vor dem
Gefaͤngniß entwichen ſeyn, und dem
Richter abweſend verſprechen, daß er
ſich auf geſchehene Vorladung ieder-
zeit vor Gerichte ſtellen, und ſeine Sa-
che ausfuͤhren wolle, wenn man ihn
nur verſichere, daß er nicht ſolle ein-
geſtecket werden,
welches man ein ſicher
Geleite
(ſalvum conductum) nennet; ſo
muß der Richter ihm dieſes geben,
doch,
damit er hernach das Gericht nicht
teuſchen koͤnne, dergeſtalt, daß er daruͤ-
ber vorher die gehoͤrige Verſicherung
leiſte, daß er allezeit vor Gericht er-
ſcheinen wolle.
Unterdeſſen wenn er
durch das Urtheil des Richters ſollte
zur Lebens- oder harter Leibesſtrafe
verdammet, oder auf die Tortur ge-
bracht werden,
und es fiele alsdenn der
Verdacht, daß er fluͤchtig worden wuͤrde, auf
ihn, ſo hoͤret das ſichere Geleite auf;
ja, ſollte er waͤhrender Unterſuchung
eine Miſſethat begehen, welcherwe-
gen man ihn gefangen nehmen koͤnnte,
ſo muß man ihn, ohnerachtet des

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[747/0783] Von der Einrichtung einer Republick. (§. 778.). Ein Beſchuldigter (inculpa- tus) heiſſet derjenige, welcher eines Verbre- chens oder einer Miſſethat halber angeklagt wird. Solte nun ein Beſchuldigter, oder auch wohl ein ſchuldiger, als welchem man ebenfalls die Vertheidigung nicht verſa- gen kann (§. 1031.), aus Furcht vor dem Gefaͤngniß entwichen ſeyn, und dem Richter abweſend verſprechen, daß er ſich auf geſchehene Vorladung ieder- zeit vor Gerichte ſtellen, und ſeine Sa- che ausfuͤhren wolle, wenn man ihn nur verſichere, daß er nicht ſolle ein- geſtecket werden, welches man ein ſicher Geleite (ſalvum conductum) nennet; ſo muß der Richter ihm dieſes geben, doch, damit er hernach das Gericht nicht teuſchen koͤnne, dergeſtalt, daß er daruͤ- ber vorher die gehoͤrige Verſicherung leiſte, daß er allezeit vor Gericht er- ſcheinen wolle. Unterdeſſen wenn er durch das Urtheil des Richters ſollte zur Lebens- oder harter Leibesſtrafe verdammet, oder auf die Tortur ge- bracht werden, und es fiele alsdenn der Verdacht, daß er fluͤchtig worden wuͤrde, auf ihn, ſo hoͤret das ſichere Geleite auf; ja, ſollte er waͤhrender Unterſuchung eine Miſſethat begehen, welcherwe- gen man ihn gefangen nehmen koͤnnte, ſo muß man ihn, ohnerachtet des ſichern

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 747. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/783>, abgerufen am 22.11.2024.