Von der Pflicht des Oberherrn und der Unterthanen.
§. 1075.
Von ei- ner gu- ten und schlim- men Re- gierung.
Die Ausübung der bürgerlichen Herr- schaft heißt die Regierung(regi- men). Derowegen da die Republi- cken um der Beförderung der gemeinen Wohl- fahrt willen aufgerichtet sind (§. 972.), und die bürgerliche Herrschaft in der Bestimmung der bürgerlichen Handlungen, und dererjeni- gen Dinge, welche zur Erreichung des öf- fentlichen Wohls gehören, bestehet (§. 978. 980.); so regieret der Regent eines Staates die Republick wohl, wenn er dasjenige thut, was zur Ausbrei- tung des öffentlichen Wohls erfor- dert wird; hingegen regieret er übel, wenn er thut, was der öffentlichen Wohlfahrt zuwider ist: da er doch zu einem guten Regimente verpflich- tet ist.
§. 1076.
Von den Eigen- schaften eines Re- genten des Staats, und von den zu
Derowegen muß nun ein Regent des Staats eine Wissenschaft dererjenigen Dinge, welche zu einer guten Regie- rung gehören, und einen beständigen und anhaltenden Willen haben, nichts anders zu thun, als was eine gute Re- gierung haben will. Unterdessen, da es
sich
III.Th. 2. A. 6. H. Von der Pflicht
Das ſechſte Hauptſtuͤck.
Von der Pflicht des Oberherrn und der Unterthanen.
§. 1075.
Von ei- ner gu- ten und ſchlim- men Re- gierung.
Die Ausuͤbung der buͤrgerlichen Herr- ſchaft heißt die Regierung(regi- men). Derowegen da die Republi- cken um der Befoͤrderung der gemeinen Wohl- fahrt willen aufgerichtet ſind (§. 972.), und die buͤrgerliche Herrſchaft in der Beſtimmung der buͤrgerlichen Handlungen, und dererjeni- gen Dinge, welche zur Erreichung des oͤf- fentlichen Wohls gehoͤren, beſtehet (§. 978. 980.); ſo regieret der Regent eines Staates die Republick wohl, wenn er dasjenige thut, was zur Ausbrei- tung des oͤffentlichen Wohls erfor- dert wird; hingegen regieret er uͤbel, wenn er thut, was der oͤffentlichen Wohlfahrt zuwider iſt: da er doch zu einem guten Regimente verpflich- tet iſt.
§. 1076.
Von den Eigen- ſchaften eines Re- genten des Staats, und von den zu
Derowegen muß nun ein Regent des Staats eine Wiſſenſchaft dererjenigen Dinge, welche zu einer guten Regie- rung gehoͤren, und einen beſtaͤndigen und anhaltenden Willen haben, nichts anders zu thun, als was eine gute Re- gierung haben will. Unterdeſſen, da es
ſich
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III. Th. 2. A. 6. H. Von der Pflicht
Das ſechſte Hauptſtuͤck.
Von der Pflicht des Oberherrn
und der Unterthanen.
§. 1075.
Die Ausuͤbung der buͤrgerlichen Herr-
ſchaft heißt die Regierung (regi-
men). Derowegen da die Republi-
cken um der Befoͤrderung der gemeinen Wohl-
fahrt willen aufgerichtet ſind (§. 972.), und
die buͤrgerliche Herrſchaft in der Beſtimmung
der buͤrgerlichen Handlungen, und dererjeni-
gen Dinge, welche zur Erreichung des oͤf-
fentlichen Wohls gehoͤren, beſtehet (§. 978.
980.); ſo regieret der Regent eines
Staates die Republick wohl, wenn
er dasjenige thut, was zur Ausbrei-
tung des oͤffentlichen Wohls erfor-
dert wird; hingegen regieret er uͤbel,
wenn er thut, was der oͤffentlichen
Wohlfahrt zuwider iſt: da er doch zu
einem guten Regimente verpflich-
tet iſt.
§. 1076.
Derowegen muß nun ein Regent des
Staats eine Wiſſenſchaft dererjenigen
Dinge, welche zu einer guten Regie-
rung gehoͤren, und einen beſtaͤndigen
und anhaltenden Willen haben, nichts
anders zu thun, als was eine gute Re-
gierung haben will. Unterdeſſen, da es
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 784. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/820>, abgerufen am 22.11.2024.
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