den Sicherheit verschaffet werde, muß man sie wider feindliche Gewalt befestigen. Auch gehöret hierher, daß sie die Schiffe wi- der Ungewitter sicher stellen müssen.
§. 1117.
Das Stapelrecht(jus stapulae) ist dasVom Stapel- rechte. Privilegium die mit Waaren vorbey fahren- den auf offenen Fluß anzuhalten, daß sie sol- che verkaufen, oder, wenn sie sie nicht ver- kaufen wollen, einen Tribut geben müssen: Da dies der Handelsfreyheit gar sehr entge- gen stehet, so muß es nicht geduldet werden, wenn es nicht gantz besonde- re Gründe, welche von der öffentli- chen Wohlfahrt hergeholet sind, er- heischen (§. 1113.).
§. 1118.
Consul(consules) sind solche Personen,Von den Consuln. welchen in den See-Handelsstädten, oder den Haafen aufgetragen ist, die Privilegien und Rechte ihrer Nation, oder ihres Volcks zu bewahren, und die Streitigkeiten der Kauf- leute zu schlichten. Die Consul bleiben Unterthanen dessen, der sie gesetzt hat, indem sie ein Amt verwalten, so er ihnen aufgetragen hat: Allein in dem Gebiete dessen, der sie aufgenommen hat, wer- den sie als Fremde, welche sich ihrer Geschäfte halber darin aufhalten, be- trachtet. Und es erhellet leicht, daß das vollkommene Recht einen Consul zu bestellen, und die Verbindlichkeit ihn
aufzu-
der Voͤlcker gegen einander.
den Sicherheit verſchaffet werde, muß man ſie wider feindliche Gewalt befeſtigen. Auch gehoͤret hierher, daß ſie die Schiffe wi- der Ungewitter ſicher ſtellen muͤſſen.
§. 1117.
Das Stapelrecht(jus ſtapulæ) iſt dasVom Stapel- rechte. Privilegium die mit Waaren vorbey fahren- den auf offenen Fluß anzuhalten, daß ſie ſol- che verkaufen, oder, wenn ſie ſie nicht ver- kaufen wollen, einen Tribut geben muͤſſen: Da dies der Handelsfreyheit gar ſehr entge- gen ſtehet, ſo muß es nicht geduldet werden, wenn es nicht gantz beſonde- re Gruͤnde, welche von der oͤffentli- chen Wohlfahrt hergeholet ſind, er- heiſchen (§. 1113.).
§. 1118.
Conſul(conſules) ſind ſolche Perſonen,Von den Conſuln. welchen in den See-Handelsſtaͤdten, oder den Haafen aufgetragen iſt, die Privilegien und Rechte ihrer Nation, oder ihres Volcks zu bewahren, und die Streitigkeiten der Kauf- leute zu ſchlichten. Die Conſul bleiben Unterthanen deſſen, der ſie geſetzt hat, indem ſie ein Amt verwalten, ſo er ihnen aufgetragen hat: Allein in dem Gebiete deſſen, der ſie aufgenommen hat, wer- den ſie als Fremde, welche ſich ihrer Geſchaͤfte halber darin aufhalten, be- trachtet. Und es erhellet leicht, daß das vollkommene Recht einen Conſul zu beſtellen, und die Verbindlichkeit ihn
aufzu-
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der Voͤlcker gegen einander.
den Sicherheit verſchaffet werde, muß man
ſie wider feindliche Gewalt befeſtigen.
Auch gehoͤret hierher, daß ſie die Schiffe wi-
der Ungewitter ſicher ſtellen muͤſſen.
§. 1117.
Das Stapelrecht (jus ſtapulæ) iſt das
Privilegium die mit Waaren vorbey fahren-
den auf offenen Fluß anzuhalten, daß ſie ſol-
che verkaufen, oder, wenn ſie ſie nicht ver-
kaufen wollen, einen Tribut geben muͤſſen:
Da dies der Handelsfreyheit gar ſehr entge-
gen ſtehet, ſo muß es nicht geduldet
werden, wenn es nicht gantz beſonde-
re Gruͤnde, welche von der oͤffentli-
chen Wohlfahrt hergeholet ſind, er-
heiſchen (§. 1113.).
Vom
Stapel-
rechte.
§. 1118.
Conſul (conſules) ſind ſolche Perſonen,
welchen in den See-Handelsſtaͤdten, oder den
Haafen aufgetragen iſt, die Privilegien und
Rechte ihrer Nation, oder ihres Volcks zu
bewahren, und die Streitigkeiten der Kauf-
leute zu ſchlichten. Die Conſul bleiben
Unterthanen deſſen, der ſie geſetzt hat,
indem ſie ein Amt verwalten, ſo er ihnen
aufgetragen hat: Allein in dem Gebiete
deſſen, der ſie aufgenommen hat, wer-
den ſie als Fremde, welche ſich ihrer
Geſchaͤfte halber darin aufhalten, be-
trachtet. Und es erhellet leicht, daß das
vollkommene Recht einen Conſul zu
beſtellen, und die Verbindlichkeit ihn
aufzu-
Von den
Conſuln.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 815. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/851>, abgerufen am 22.11.2024.
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