Erbschaft auszuschliessen(jus albinagii) heißt, nach welchem die Ausländer des Rechts in den Güthern eines verstorbenen Bürgers, oder eines Fremden zu folgen beraubet, und folglich nicht in einem Testament als Erben eingesetzt, noch ihnen gewisse Vermächtnisse hinterlassen werden können; so stimmet das- selbe nicht nur mit dem Völckerrechte in Absicht auf einen Fremden der in ei- nem andern Gebiete gestorben ist, son- dern auch, weil dem Oberherrn nur allein das vorzügliche Eigenthum über die Güther der Bürger zukommt (§. 1065.), in Absicht auf die Bürger, oder Unterthanen we- nig überein.
§. 1139.
Von der Besitz- nehmung und Ver- jährung.
Weil die Besitznehmung(usucapio) und die Verjährung(praescriptio) aus dem Rechte der Natur zu erkennen sind (§. 436.); so haben sie auch unter den Völckern statt (§. 1088.). Weil doch aber unter den Völckern mehrere Ursachen vorfallen, warum man schweigen muß, ob ein Volck schon weiß, daß ihm ein anderer das seinige ungerechter Weise vorenthalte; so wird un- ter den Völckern wegen eines langwie- rigen Stillschweigens eine Verlassung, als welche zur Besitznehmung und der daraus erfolgten Verjährung erfordert wird (§. 451. 452.), nicht so leicht vermuthet, als unter Privatpersonen. Und weil nicht der, so eine Sache besitzet, sondern der, so
sie
IV.Theil 4. Hauptſtuͤck.
Erbſchaft auszuſchlieſſen(jus albinagii) heißt, nach welchem die Auslaͤnder des Rechts in den Guͤthern eines verſtorbenen Buͤrgers, oder eines Fremden zu folgen beraubet, und folglich nicht in einem Teſtament als Erben eingeſetzt, noch ihnen gewiſſe Vermaͤchtniſſe hinterlaſſen werden koͤnnen; ſo ſtimmet daſ- ſelbe nicht nur mit dem Voͤlckerrechte in Abſicht auf einen Fremden der in ei- nem andern Gebiete geſtorben iſt, ſon- dern auch, weil dem Oberherrn nur allein das vorzuͤgliche Eigenthum uͤber die Guͤther der Buͤrger zukommt (§. 1065.), in Abſicht auf die Buͤrger, oder Unterthanen we- nig uͤberein.
§. 1139.
Von der Beſitz- nehmung und Ver- jaͤhrung.
Weil die Beſitznehmung(uſucapio) und die Verjaͤhrung(præſcriptio) aus dem Rechte der Natur zu erkennen ſind (§. 436.); ſo haben ſie auch unter den Voͤlckern ſtatt (§. 1088.). Weil doch aber unter den Voͤlckern mehrere Urſachen vorfallen, warum man ſchweigen muß, ob ein Volck ſchon weiß, daß ihm ein anderer das ſeinige ungerechter Weiſe vorenthalte; ſo wird un- ter den Voͤlckern wegen eines langwie- rigen Stillſchweigens eine Verlaſſung, als welche zur Beſitznehmung und der daraus erfolgten Verjaͤhrung erfordert wird (§. 451. 452.), nicht ſo leicht vermuthet, als unter Privatperſonen. Und weil nicht der, ſo eine Sache beſitzet, ſondern der, ſo
ſie
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IV. Theil 4. Hauptſtuͤck.
Erbſchaft auszuſchlieſſen (jus albinagii)
heißt, nach welchem die Auslaͤnder des Rechts
in den Guͤthern eines verſtorbenen Buͤrgers,
oder eines Fremden zu folgen beraubet, und
folglich nicht in einem Teſtament als Erben
eingeſetzt, noch ihnen gewiſſe Vermaͤchtniſſe
hinterlaſſen werden koͤnnen; ſo ſtimmet daſ-
ſelbe nicht nur mit dem Voͤlckerrechte
in Abſicht auf einen Fremden der in ei-
nem andern Gebiete geſtorben iſt, ſon-
dern auch, weil dem Oberherrn nur allein
das vorzuͤgliche Eigenthum uͤber die Guͤther
der Buͤrger zukommt (§. 1065.), in Abſicht
auf die Buͤrger, oder Unterthanen we-
nig uͤberein.
§. 1139.
Weil die Beſitznehmung (uſucapio)
und die Verjaͤhrung (præſcriptio) aus dem
Rechte der Natur zu erkennen ſind (§. 436.);
ſo haben ſie auch unter den Voͤlckern
ſtatt (§. 1088.). Weil doch aber unter
den Voͤlckern mehrere Urſachen vorfallen,
warum man ſchweigen muß, ob ein Volck
ſchon weiß, daß ihm ein anderer das ſeinige
ungerechter Weiſe vorenthalte; ſo wird un-
ter den Voͤlckern wegen eines langwie-
rigen Stillſchweigens eine Verlaſſung,
als welche zur Beſitznehmung und der daraus
erfolgten Verjaͤhrung erfordert wird (§. 451.
452.), nicht ſo leicht vermuthet, als
unter Privatperſonen. Und weil nicht
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 830. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/866>, abgerufen am 22.11.2024.
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