het von einem dritten die Gewährleistung (guaranda, guarantia), welche ein beyder- seits in Bund getretenen, oder auch nur dem einen gethanes Versprechen ist, daß das ab- geredete gehalten werden solle; folglich ist der Gewährmann(guarandus), welcher die Versicherung gegeben hat verbunden eine Hülfe, wozu er sich anheischig ge- macht hat, gegen denjenigen zu leisten, welcher das abgeredete nicht halten will, wenn der andere solche bedarf, folglich aber ist er sie nicht schuldig, wenn sie nicht verlanget wird. Daraus ist klar, was vor einen stillschweigenden Ver- trag die Gewährleistung in sich fasse. Man nennet es aber eine allgemeine Gewähr- leistung(guarantiam generalem), wenn sie sich auf alles erstrecket, was im Bündnisse ausgemacht worden; eine besondere aber (specialis) wird es genennet, wenn sie nur auf einige, oder auf eines, oder das andere der verabredeten Dinge gehet. Und ein Ver- trag darüber die Gewähr geleistet wor- den(pactum guarandigiatum) heißt es, wo- zu eine allgemeine, oder eine besondere Ge- währleistung gekommen ist. Ferner, da eine Gewährleistung nur den Nutzen dessen, dem sie geschiehet, zum Augenmerck hat; so kann sie auch ohne Mitwissen und ohne Be- fragung dessen, wider welchen sie fe- ste gesetzet wird, erfolgen, und wenn mehrere ein Bündniß eingehen, so kön-
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IV.Th. 5. Hauptſt. Von den Buͤndniſſen
het von einem dritten die Gewaͤhrleiſtung (guaranda, guarantia), welche ein beyder- ſeits in Bund getretenen, oder auch nur dem einen gethanes Verſprechen iſt, daß das ab- geredete gehalten werden ſolle; folglich iſt der Gewaͤhrmann(guarandus), welcher die Verſicherung gegeben hat verbunden eine Huͤlfe, wozu er ſich anheiſchig ge- macht hat, gegen denjenigen zu leiſten, welcher das abgeredete nicht halten will, wenn der andere ſolche bedarf, folglich aber iſt er ſie nicht ſchuldig, wenn ſie nicht verlanget wird. Daraus iſt klar, was vor einen ſtillſchweigenden Ver- trag die Gewaͤhrleiſtung in ſich faſſe. Man nennet es aber eine allgemeine Gewaͤhr- leiſtung(guarantiam generalem), wenn ſie ſich auf alles erſtrecket, was im Buͤndniſſe ausgemacht worden; eine beſondere aber (ſpecialis) wird es genennet, wenn ſie nur auf einige, oder auf eines, oder das andere der verabredeten Dinge gehet. Und ein Ver- trag daruͤber die Gewaͤhr geleiſtet wor- den(pactum guarandigiatum) heißt es, wo- zu eine allgemeine, oder eine beſondere Ge- waͤhrleiſtung gekommen iſt. Ferner, da eine Gewaͤhrleiſtung nur den Nutzen deſſen, dem ſie geſchiehet, zum Augenmerck hat; ſo kann ſie auch ohne Mitwiſſen und ohne Be- fragung deſſen, wider welchen ſie fe- ſte geſetzet wird, erfolgen, und wenn mehrere ein Buͤndniß eingehen, ſo koͤn-
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IV. Th. 5. Hauptſt. Von den Buͤndniſſen
het von einem dritten die Gewaͤhrleiſtung
(guaranda, guarantia), welche ein beyder-
ſeits in Bund getretenen, oder auch nur dem
einen gethanes Verſprechen iſt, daß das ab-
geredete gehalten werden ſolle; folglich iſt der
Gewaͤhrmann (guarandus), welcher die
Verſicherung gegeben hat verbunden eine
Huͤlfe, wozu er ſich anheiſchig ge-
macht hat, gegen denjenigen zu leiſten,
welcher das abgeredete nicht halten
will, wenn der andere ſolche bedarf,
folglich aber iſt er ſie nicht ſchuldig, wenn
ſie nicht verlanget wird. Daraus iſt
klar, was vor einen ſtillſchweigenden Ver-
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nennet es aber eine allgemeine Gewaͤhr-
leiſtung (guarantiam generalem), wenn ſie
ſich auf alles erſtrecket, was im Buͤndniſſe
ausgemacht worden; eine beſondere aber
(ſpecialis) wird es genennet, wenn ſie nur
auf einige, oder auf eines, oder das andere
der verabredeten Dinge gehet. Und ein Ver-
trag daruͤber die Gewaͤhr geleiſtet wor-
den (pactum guarandigiatum) heißt es, wo-
zu eine allgemeine, oder eine beſondere Ge-
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ſie geſchiehet, zum Augenmerck hat; ſo kann
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 838. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/874>, abgerufen am 22.11.2024.
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