nicht verpflichtet solchen zu vergön- nen, wenn nicht der durchziehende desfalls hinlängliche Sicherheit gie- bet.
§. 1183.
Von der Ankün- digung des Krie- ges.
Die Ankündigung des Krieges(de- nunciatio belli) ist eine Handlung, nach wel- cher ein Theil seinem Gegentheil bekannt macht, daß er sein Recht mit Gewalt der Waffen verfolgen wolle. Von einigen wird es lateinisch clarigatio genennt, ob diese gleich bey den Römern unterschieden war, so daß, wenn der Gegentheil die Genugthuung abschlug, alsdenn erst die Ankündigung er- folgte, welche also nur auf allen Fall in der Clarigation lag. Es ist aber die Kriegs- ankündigung entweder bedingt, darinn erkläret wird, man werde einen mit Kriege überziehen, wenn keine Ersetzung erfolgen, oder des geschehenen Unrechts wegen keine Ge- nüge geleistet werden sollte; oder sie ist un- bedingt(pura), wenn ohne Bedingung be- kannt gemacht wird, daß man einen be- kriegen wolle. Natürlicher Weise ist es nicht nöthig, daß die unbedingte auf die bedingte folge, indem es vor sich klar ist, daß uns, wenn uns der andere unser Recht abschlägt, kein andres Mittel solches zu erhalten übrig sey, als der Krieg. Es er- hellet auch genugsam, daß die Kriegsan- kündigung nur in einem Kriege zum Anfall, nicht aber in einem Kriege
zur
IV. Theil 7. Hauptſtuͤck.
nicht verpflichtet ſolchen zu vergoͤn- nen, wenn nicht der durchziehende desfalls hinlaͤngliche Sicherheit gie- bet.
§. 1183.
Von der Ankuͤn- digung des Krie- ges.
Die Ankuͤndigung des Krieges(de- nunciatio belli) iſt eine Handlung, nach wel- cher ein Theil ſeinem Gegentheil bekannt macht, daß er ſein Recht mit Gewalt der Waffen verfolgen wolle. Von einigen wird es lateiniſch clarigatio genennt, ob dieſe gleich bey den Roͤmern unterſchieden war, ſo daß, wenn der Gegentheil die Genugthuung abſchlug, alsdenn erſt die Ankuͤndigung er- folgte, welche alſo nur auf allen Fall in der Clarigation lag. Es iſt aber die Kriegs- ankuͤndigung entweder bedingt, darinn erklaͤret wird, man werde einen mit Kriege uͤberziehen, wenn keine Erſetzung erfolgen, oder des geſchehenen Unrechts wegen keine Ge- nuͤge geleiſtet werden ſollte; oder ſie iſt un- bedingt(pura), wenn ohne Bedingung be- kannt gemacht wird, daß man einen be- kriegen wolle. Natuͤrlicher Weiſe iſt es nicht noͤthig, daß die unbedingte auf die bedingte folge, indem es vor ſich klar iſt, daß uns, wenn uns der andere unſer Recht abſchlaͤgt, kein andres Mittel ſolches zu erhalten uͤbrig ſey, als der Krieg. Es er- hellet auch genugſam, daß die Kriegsan- kuͤndigung nur in einem Kriege zum Anfall, nicht aber in einem Kriege
zur
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IV. Theil 7. Hauptſtuͤck.
nicht verpflichtet ſolchen zu vergoͤn-
nen, wenn nicht der durchziehende
desfalls hinlaͤngliche Sicherheit gie-
bet.
§. 1183.
Die Ankuͤndigung des Krieges (de-
nunciatio belli) iſt eine Handlung, nach wel-
cher ein Theil ſeinem Gegentheil bekannt
macht, daß er ſein Recht mit Gewalt der
Waffen verfolgen wolle. Von einigen wird
es lateiniſch clarigatio genennt, ob dieſe
gleich bey den Roͤmern unterſchieden war, ſo
daß, wenn der Gegentheil die Genugthuung
abſchlug, alsdenn erſt die Ankuͤndigung er-
folgte, welche alſo nur auf allen Fall in der
Clarigation lag. Es iſt aber die Kriegs-
ankuͤndigung entweder bedingt, darinn
erklaͤret wird, man werde einen mit Kriege
uͤberziehen, wenn keine Erſetzung erfolgen,
oder des geſchehenen Unrechts wegen keine Ge-
nuͤge geleiſtet werden ſollte; oder ſie iſt un-
bedingt (pura), wenn ohne Bedingung be-
kannt gemacht wird, daß man einen be-
kriegen wolle. Natuͤrlicher Weiſe iſt es
nicht noͤthig, daß die unbedingte auf
die bedingte folge, indem es vor ſich klar
iſt, daß uns, wenn uns der andere unſer
Recht abſchlaͤgt, kein andres Mittel ſolches
zu erhalten uͤbrig ſey, als der Krieg. Es er-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 868. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/904>, abgerufen am 22.11.2024.
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