der Art des Bürgerfangs (§. 1164.), und derowegen kann man nicht nur die Soldaten und ihre Officirer, sondern auch vornehme Frauen und Jung- frauen, Männer, so in ansehnlichen Würden stehen, und die Republick verwalten, und alle andere Personen wegnehmen (angef. §.).
§. 1194.
Ob die Gefan- genen Knechte werden.
Weil man die Feinde gefangen nimmt, theils daß sie der Wiederherstellung un- sers Rechts nicht hinderlich fallen sollen, theils daß unser Gegner bewogen werde den Krieg zu endigen, und uns unser Recht zu- kommen zu laßen (§. 1192. 1193.), hierzu aber genug ist, daß man sie so lange aufbe- halte, bis sie von den ihrigen frey gemacht werden; so werden die Gefangenen na- türlicher Weise keine Knechte (§. 947.), doch aber können sie, nach Maßge- bung der verdienten Strafe wegen ei- nes begangenen Verbrechens in die Knechtschaft gebracht werden, da ih- nen die Freyheit genommen wird (§. 1048.). Wenn unter den kriegenden Völckern Verträge über die Befreyung der Ge- fangenen errichtet sind, so müßen sie, weil man das verabredete zu halten verbunden ist (§. 438.), nach bezahlten Gelde aus- geliefert werden.
§. 1195.
IV. Theil 8. Hauptſtuͤck.
der Art des Buͤrgerfangs (§. 1164.), und derowegen kann man nicht nur die Soldaten und ihre Officirer, ſondern auch vornehme Frauen und Jung- frauen, Maͤnner, ſo in anſehnlichen Wuͤrden ſtehen, und die Republick verwalten, und alle andere Perſonen wegnehmen (angef. §.).
§. 1194.
Ob die Gefan- genen Knechte werden.
Weil man die Feinde gefangen nimmt, theils daß ſie der Wiederherſtellung un- ſers Rechts nicht hinderlich fallen ſollen, theils daß unſer Gegner bewogen werde den Krieg zu endigen, und uns unſer Recht zu- kommen zu laßen (§. 1192. 1193.), hierzu aber genug iſt, daß man ſie ſo lange aufbe- halte, bis ſie von den ihrigen frey gemacht werden; ſo werden die Gefangenen na- tuͤrlicher Weiſe keine Knechte (§. 947.), doch aber koͤnnen ſie, nach Maßge- bung der verdienten Strafe wegen ei- nes begangenen Verbrechens in die Knechtſchaft gebracht werden, da ih- nen die Freyheit genommen wird (§. 1048.). Wenn unter den kriegenden Voͤlckern Vertraͤge uͤber die Befreyung der Ge- fangenen errichtet ſind, ſo muͤßen ſie, weil man das verabredete zu halten verbunden iſt (§. 438.), nach bezahlten Gelde aus- geliefert werden.
§. 1195.
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IV. Theil 8. Hauptſtuͤck.
der Art des Buͤrgerfangs (§. 1164.),
und derowegen kann man nicht nur die
Soldaten und ihre Officirer, ſondern
auch vornehme Frauen und Jung-
frauen, Maͤnner, ſo in anſehnlichen
Wuͤrden ſtehen, und die Republick
verwalten, und alle andere Perſonen
wegnehmen (angef. §.).
§. 1194.
Weil man die Feinde gefangen nimmt,
theils daß ſie der Wiederherſtellung un-
ſers Rechts nicht hinderlich fallen ſollen,
theils daß unſer Gegner bewogen werde den
Krieg zu endigen, und uns unſer Recht zu-
kommen zu laßen (§. 1192. 1193.), hierzu
aber genug iſt, daß man ſie ſo lange aufbe-
halte, bis ſie von den ihrigen frey gemacht
werden; ſo werden die Gefangenen na-
tuͤrlicher Weiſe keine Knechte (§. 947.),
doch aber koͤnnen ſie, nach Maßge-
bung der verdienten Strafe wegen ei-
nes begangenen Verbrechens in die
Knechtſchaft gebracht werden, da ih-
nen die Freyheit genommen wird (§. 1048.).
Wenn unter den kriegenden Voͤlckern
Vertraͤge uͤber die Befreyung der Ge-
fangenen errichtet ſind, ſo muͤßen ſie,
weil man das verabredete zu halten verbunden
iſt (§. 438.), nach bezahlten Gelde aus-
geliefert werden.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 878. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/914>, abgerufen am 22.11.2024.
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