men wird, und also das seinige blei- bet (§. 1204.); so kann dies zum Aus- lösungsgelde angerechnet werden. Weil man aber zur Befreyung des Gefangenen zahlet; so ist man kein Rantzionsgeld schuldig, wenn der Gefangene stirbt, da das Geld noch nicht gezahlet ist, ehe ihm die Erlaubniß wegzugehen gegeben worden, oder auf der Reise, als er zu den Feinden gebracht werden sollte: hingegen ist man es schuldig, wenn er in der Freyheit stirbt, oder wenn er nur zur Sicherheit der Schuld, als ein Pfand, zurückbehalten wird (§. 697.). Endlich weil derjenige, welcher einen Gefangenen für ein gewisses Geld auf freyen Fuß stellet, nur verbunden ist ihm eine sichere Rückkehr zu den seinigen zu verschaffen; so muß er, nachdem er bey den seinigen angelanget ist, wenn er aufs neue von einem andern gefan- gen wird, und das vorige Lösegeld noch nicht abgetragen hat, es zwey- mahl bezahlen.
§. 1214.
Die Wiederherstellung der von dem FeindeVon dem Rechte der Wie- derkunft zu den seinen, so ferne es im Rech- te der genommenen, und in die Bothmäßigkeit sei- nes Volckes wieder kommenden, und in vo- rigen Zustand tretenden Sachen und Perso- nen nennet man das Recht der Wieder- kunft zu den seinen(postliminium). Weil die höchste Gewalt verbunden ist ihre Unter-
thanen
Von dem Rechte der Voͤlcker im Kriege.
men wird, und alſo das ſeinige blei- bet (§. 1204.); ſo kann dies zum Aus- loͤſungsgelde angerechnet werden. Weil man aber zur Befreyung des Gefangenen zahlet; ſo iſt man kein Rantzionsgeld ſchuldig, wenn der Gefangene ſtirbt, da das Geld noch nicht gezahlet iſt, ehe ihm die Erlaubniß wegzugehen gegeben worden, oder auf der Reiſe, als er zu den Feinden gebracht werden ſollte: hingegen iſt man es ſchuldig, wenn er in der Freyheit ſtirbt, oder wenn er nur zur Sicherheit der Schuld, als ein Pfand, zuruͤckbehalten wird (§. 697.). Endlich weil derjenige, welcher einen Gefangenen fuͤr ein gewiſſes Geld auf freyen Fuß ſtellet, nur verbunden iſt ihm eine ſichere Ruͤckkehr zu den ſeinigen zu verſchaffen; ſo muß er, nachdem er bey den ſeinigen angelanget iſt, wenn er aufs neue von einem andern gefan- gen wird, und das vorige Loͤſegeld noch nicht abgetragen hat, es zwey- mahl bezahlen.
§. 1214.
Die Wiederherſtellung der von dem FeindeVon dem Rechte der Wie- derkunft zu den ſeinen, ſo ferne es im Rech- te der genommenen, und in die Bothmaͤßigkeit ſei- nes Volckes wieder kommenden, und in vo- rigen Zuſtand tretenden Sachen und Perſo- nen nennet man das Recht der Wieder- kunft zu den ſeinen(poſtliminium). Weil die hoͤchſte Gewalt verbunden iſt ihre Unter-
thanen
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Von dem Rechte der Voͤlcker im Kriege.
men wird, und alſo das ſeinige blei-
bet (§. 1204.); ſo kann dies zum Aus-
loͤſungsgelde angerechnet werden. Weil
man aber zur Befreyung des Gefangenen
zahlet; ſo iſt man kein Rantzionsgeld
ſchuldig, wenn der Gefangene ſtirbt,
da das Geld noch nicht gezahlet iſt,
ehe ihm die Erlaubniß wegzugehen
gegeben worden, oder auf der Reiſe,
als er zu den Feinden gebracht werden
ſollte: hingegen iſt man es ſchuldig,
wenn er in der Freyheit ſtirbt, oder
wenn er nur zur Sicherheit der
Schuld, als ein Pfand, zuruͤckbehalten
wird (§. 697.). Endlich weil derjenige,
welcher einen Gefangenen fuͤr ein gewiſſes
Geld auf freyen Fuß ſtellet, nur verbunden
iſt ihm eine ſichere Ruͤckkehr zu den ſeinigen
zu verſchaffen; ſo muß er, nachdem er
bey den ſeinigen angelanget iſt, wenn
er aufs neue von einem andern gefan-
gen wird, und das vorige Loͤſegeld
noch nicht abgetragen hat, es zwey-
mahl bezahlen.
§. 1214.
Die Wiederherſtellung der von dem Feinde
genommenen, und in die Bothmaͤßigkeit ſei-
nes Volckes wieder kommenden, und in vo-
rigen Zuſtand tretenden Sachen und Perſo-
nen nennet man das Recht der Wieder-
kunft zu den ſeinen (poſtliminium). Weil
die hoͤchſte Gewalt verbunden iſt ihre Unter-
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Von dem
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zu den
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 893. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/929>, abgerufen am 22.11.2024.
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