so verstehet es sich, daß demjenigen, welchem wegzugehen, oder durchzuge- hen vergönnet worden, nicht auch wieder zu kommen vergönnet sey: und wem eines gewissen Geschäftes halber Sicherheit ertheilet ist, dem ist sie ver- stattet, bis das Geschäfte ein Ende hat. Gleichergestalt wem das sichere Geleit einer Reise wegen gegeben wird, so schliesset dasselbe auch die Rückkunft ein, und es werden auch darunter die Sachen, so man auf die Reise mit zu nehmen pfleget, und ein, oder der andere Diener, ohne welchen es zu reisen unanständig wäre, mit begriffen. Damit aber darüber kein Streit entstehe, so ist es rathsamer, daß dies alles in der Schrift, worinn das sichere Geleite ertheilet wird, deutlich ausgedruckt werde.
§. 1213.
Von dem Ran- tzions- gelde.
Da ein iedweder sein Recht nach Gefallen auf einen andern bringen kann (§. 314.); so kann auch der Preis der Ranzion ei- nes Gefangenen auf einen andern ge- schrieben werden. Und weil Verträge ge- halten werden müßen (§. 438.); so kann der Vertrag über den Preis nicht auf- gehoben werden, weil man glaubt, daß der Gefangene reicher sey, als man vermuthete. Und da dasjenige nicht ero- bert wird, was der Gefangene heimlich bey sich hat, oder ihm nicht genom-
men
IV. Theil 8. Hauptſtuͤck.
ſo verſtehet es ſich, daß demjenigen, welchem wegzugehen, oder durchzuge- hen vergoͤnnet worden, nicht auch wieder zu kommen vergoͤnnet ſey: und wem eines gewiſſen Geſchaͤftes halber Sicherheit ertheilet iſt, dem iſt ſie ver- ſtattet, bis das Geſchaͤfte ein Ende hat. Gleichergeſtalt wem das ſichere Geleit einer Reiſe wegen gegeben wird, ſo ſchlieſſet daſſelbe auch die Ruͤckkunft ein, und es werden auch darunter die Sachen, ſo man auf die Reiſe mit zu nehmen pfleget, und ein, oder der andere Diener, ohne welchen es zu reiſen unanſtaͤndig waͤre, mit begriffen. Damit aber daruͤber kein Streit entſtehe, ſo iſt es rathſamer, daß dies alles in der Schrift, worinn das ſichere Geleite ertheilet wird, deutlich ausgedruckt werde.
§. 1213.
Von dem Ran- tzions- gelde.
Da ein iedweder ſein Recht nach Gefallen auf einen andern bringen kann (§. 314.); ſo kann auch der Preis der Ranzion ei- nes Gefangenen auf einen andern ge- ſchrieben werden. Und weil Vertraͤge ge- halten werden muͤßen (§. 438.); ſo kann der Vertrag uͤber den Preis nicht auf- gehoben werden, weil man glaubt, daß der Gefangene reicher ſey, als man vermuthete. Und da dasjenige nicht ero- bert wird, was der Gefangene heimlich bey ſich hat, oder ihm nicht genom-
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IV. Theil 8. Hauptſtuͤck.
ſo verſtehet es ſich, daß demjenigen,
welchem wegzugehen, oder durchzuge-
hen vergoͤnnet worden, nicht auch
wieder zu kommen vergoͤnnet ſey: und
wem eines gewiſſen Geſchaͤftes halber
Sicherheit ertheilet iſt, dem iſt ſie ver-
ſtattet, bis das Geſchaͤfte ein Ende
hat. Gleichergeſtalt wem das ſichere
Geleit einer Reiſe wegen gegeben
wird, ſo ſchlieſſet daſſelbe auch die
Ruͤckkunft ein, und es werden auch
darunter die Sachen, ſo man auf die
Reiſe mit zu nehmen pfleget, und ein,
oder der andere Diener, ohne welchen
es zu reiſen unanſtaͤndig waͤre, mit
begriffen. Damit aber daruͤber kein Streit
entſtehe, ſo iſt es rathſamer, daß dies alles
in der Schrift, worinn das ſichere Geleite
ertheilet wird, deutlich ausgedruckt werde.
§. 1213.
Da ein iedweder ſein Recht nach Gefallen
auf einen andern bringen kann (§. 314.);
ſo kann auch der Preis der Ranzion ei-
nes Gefangenen auf einen andern ge-
ſchrieben werden. Und weil Vertraͤge ge-
halten werden muͤßen (§. 438.); ſo kann
der Vertrag uͤber den Preis nicht auf-
gehoben werden, weil man glaubt,
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bert wird, was der Gefangene heimlich
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 892. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/928>, abgerufen am 26.11.2024.
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