erlaubt, demjenigen zu wiederstehen,wehren, oder zu verthei- digen. der es versucht(intentanti)uns zu be- leidigen. Da nun die Handlung, wodurch man demjenigen wiederstehet, der es versucht, oder unternimmet uns zu beleidigen, die Ge- genwehre, oder die Vertheidigung ist; so hat der Mensch von Natur ein Recht sich zu wehren, oder zu verthei- digen(jus defensionis); folglich sind ihm alle Handlungen erlaubt, ohne welchen er die Beleidigung von sich nicht ab- wenden kann (§. 46.); und diese müs- sen aus den vorkommenden Umständen bestimt werden.
§. 91.
Auf gleiche Weise folgt, daß, weil wir nichtVon der Verhü- tung der Beleidi- gungen. schuldig sind zu leiden, daß der andere uns beleidige (§. 89.); so ist es uns erlaubt Be- leidigungen zu verhüten(laesiones prae- cavere); folglich andere zu verbinden, daß sie uns nicht beleidigen.
§. 92.
Da wir einen andern nicht verbinden kön- nen, etwas zu unterlassen, wenn wir nicht mitWie wir sie ver- hüten. der Handlung einen Bewegungsgrund verbin- den (§. 35.), der Bewegungsgrund zum Nicht- wollen aber in der Vorstellung eines Uebels be- stehet; so ist es erlaubt, denjenigen ein na- türliches Uebel zuzufügen, welcher uns in der That beleidiget hat (§. 91.), damit er uns nicht selbst von neuem, oder ande- re die seinen Exempel folgen, uns belei-
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und dem allgem. Recht der Menſchen.
erlaubt, demjenigen zu wiederſtehen,wehren, oder zu verthei- digen. der es verſucht(intentanti)uns zu be- leidigen. Da nun die Handlung, wodurch man demjenigen wiederſtehet, der es verſucht, oder unternimmet uns zu beleidigen, die Ge- genwehre, oder die Vertheidigung iſt; ſo hat der Menſch von Natur ein Recht ſich zu wehren, oder zu verthei- digen(jus defenſionis); folglich ſind ihm alle Handlungen erlaubt, ohne welchen er die Beleidigung von ſich nicht ab- wenden kann (§. 46.); und dieſe muͤſ- ſen aus den vorkommenden Umſtaͤnden beſtimt werden.
§. 91.
Auf gleiche Weiſe folgt, daß, weil wir nichtVon der Verhuͤ- tung der Beleidi- gungen. ſchuldig ſind zu leiden, daß der andere uns beleidige (§. 89.); ſo iſt es uns erlaubt Be- leidigungen zu verhuͤten(læſiones præ- cavere); folglich andere zu verbinden, daß ſie uns nicht beleidigen.
§. 92.
Da wir einen andern nicht verbinden koͤn- nen, etwas zu unterlaſſen, wenn wir nicht mitWie wir ſie ver- huͤten. der Handlung einen Bewegungsgrund verbin- den (§. 35.), der Bewegungsgrund zum Nicht- wollen aber in der Vorſtellung eines Uebels be- ſtehet; ſo iſt es erlaubt, denjenigen ein na- tuͤrliches Uebel zuzufuͤgen, welcher uns in der That beleidiget hat (§. 91.), damit er uns nicht ſelbſt von neuem, oder ande- re die ſeinen Exempel folgen, uns belei-
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und dem allgem. Recht der Menſchen.
erlaubt, demjenigen zu wiederſtehen,
der es verſucht (intentanti) uns zu be-
leidigen. Da nun die Handlung, wodurch
man demjenigen wiederſtehet, der es verſucht,
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ſo hat der Menſch von Natur ein
Recht ſich zu wehren, oder zu verthei-
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alle Handlungen erlaubt, ohne welchen
er die Beleidigung von ſich nicht ab-
wenden kann (§. 46.); und dieſe muͤſ-
ſen aus den vorkommenden Umſtaͤnden
beſtimt werden.
wehren,
oder zu
verthei-
digen.
§. 91.
Auf gleiche Weiſe folgt, daß, weil wir nicht
ſchuldig ſind zu leiden, daß der andere uns
beleidige (§. 89.); ſo iſt es uns erlaubt Be-
leidigungen zu verhuͤten (læſiones præ-
cavere); folglich andere zu verbinden,
daß ſie uns nicht beleidigen.
Von der
Verhuͤ-
tung der
Beleidi-
gungen.
§. 92.
Da wir einen andern nicht verbinden koͤn-
nen, etwas zu unterlaſſen, wenn wir nicht mit
der Handlung einen Bewegungsgrund verbin-
den (§. 35.), der Bewegungsgrund zum Nicht-
wollen aber in der Vorſtellung eines Uebels be-
ſtehet; ſo iſt es erlaubt, denjenigen ein na-
tuͤrliches Uebel zuzufuͤgen, welcher uns
in der That beleidiget hat (§. 91.), damit
er uns nicht ſelbſt von neuem, oder ande-
re die ſeinen Exempel folgen, uns belei-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/93>, abgerufen am 24.11.2024.
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